@berghaus
Ob die Ehefrau ihrem Mann mal untreu war und zwischenzeitlich gewechselt hat und ggf. deshalb danach stirbt, ist für ihre Vertragspartnereigenschaft des Energielieferungsvertrages unerheblich, wie man sich wohl denken kann.
Der einmal abgeschlossene Energielieferungsvertrag, der beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, endet erst, wenn er
durch Kündigung wirksam beendet wurde.
Höchst fraglich ist dabei, ob dieser Vertrag überhaupt von einem der Ehegatten oder diesem gegenüber allein gekündigt werden kann, ob er den anderen Ehegatten bei der Kündigung wie beim Vertragsabschluss gem. § 1357 BGB wirksam vertreten kann oder ob nur beide gemeinsam die Kündigung erklären können und ebenso nur beiden gemeinsam gegenüber die Kündigung erklärt werden kann. Ich meine, letzteres sei dann der Fall, wenn der Vertragspartner des Ehepaares um deren gemeinsame Vertragspartnereigenschaft weiß.
Ist der eine Ehegatte jedoch vor Vertragskündigung verstorben und somit der überlebende Ehegatte allein verbleibender Vertragspartner, so stellt sich ja die Frage nicht, ob er den anderen bei der Kündigung wirksam vertreten kann.
Ich meine, die Erben oder ein Nachlasspfleger brauchen dafür nicht ihr Einverständnis geben oder selbst an der Kündigung mitwirken. Möglich, dass es andere Juristen gibt, die dies anders sehen (nicht in Bezug auf die untreue Ehefrau).