Hallo @Zasche,
herzlichen Glückwunsch zu dem Urteil, welches Sie und Ihr RA erreicht haben, auch aufgrund der Tatsache, dass Sie (mit) in die Berufung gegangen sind.
Zu Ihren Fragen:
1. Wenn EGS in die Revision geht, würde ich weiter die Beträge kürzen. Mit dem derzeitigen OLG-Urteil würde einer Zahlungsklage sicher auch nicht stattgegeben.
2. Wenn die EGS ein neues Vertragsangebot unterbreitet ohne den alten Vertrag form- und fristgerecht zu kündigen, würde ich dieses locker ignorieren. Das Angebot selbst steht sicher nicht unbedingt im Widerspruch zur Revision. Erst die Kündigung würde aus meiner Sicht einen solchen darstellen, da diese Kündigung in der Regel nur im Sondervertrag möglich ist. Das Risiko für Sie bei dieser Verfahrensweise wäre, dass Sie im Falle einer Niederlage in der Revision die bisherigen Preise voll bezahlen müssten. Der Vorteil bestünde darin, dass der alte Vertrag mit den darin bestehenden Preisen weiter besteht.
3. Bei einer ordentlichen Kündigung wird für Sie für die Zukunft wegen der neu vereinbarten höheren Preise nicht mehr soviel zu erreichen sein wie in der Vergangenheit. Insofern würde ich mich nach einem alternativen günstigeren Anbieter umsehen.
Wenn die EGS nicht in die Revison geht und auch nicht ordentlich kündigt, würde ich auch weiterhin nur gekürzte Beträge zahlen.
Für alle, die bisher unter Vorbehalt gezahlt haben, aber nicht am Chemitzer Verfahren beteiligt waren, würde für den Fall, dass keine Revision erhoben wird, ein Weg für eigene Ansprüche frei. Erfahrungsgemäß wird aber auch dieses kein Selbstläufer. Andere Fälle haben gezeigt, dass die Versorger da sehr dickfällig sind und nichts freiwillig zurück zahlen. Daher wird man wohl auch hier klagen müssen.
Bei den Klägern des Chemnitzer Verfahrens, die nicht in die Berufung gegangen sind, ist ihr Anspruch ja zunächst einmal abgelehnt worden.
Ich weiss nicht, inwiefern das Urteil im Berufungsverfahren eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde.
Das müsste hier mal einer der RAe mitteilen.