Versorger behaupten oft, ihr Jahresergebnis sei infolge der Preiserhöhungen nicht gestiegen, weshalb die Billigkeit nachgewiesen sei.
Ein Schnellschuss.
So kann man nicht herangehen, weil es nicht um die Entwicklung des Jahresergebnisses, sondern um die Entwicklung des Deckungsbeitrages im konkreten Vertragspreis geht, für dessen Beurteilung die Entwicklung der übrigen Kostenbestandteile des konkreten Preissockels berücksichtigt werden m u s s (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Dieser maßgebliche Deckungsbeitrag kann auch bei rückläüfigen Jahresergebnis gestiegen sein, z.B. wenn der Versorger Preiserhöhungen an Groß- und Industriekunden nicht oder nicht im selben Maße weitergegeben hat, rückläufige Ergebnisse in diesem Marktsegement mit höheren Ergebnissen im Marktsegment der Belieferung von HuK- Kunden bzw. Standardlastprofilkunden teilweise kompensiert hat.
So fallen seit Jahresbeginn zB. die Strompreise für Industriekunden, wohingegen die Strompreise für HuK- Kunden drastisch erhöht werden.
Ein Beschuss sondersgleichen.
Zudem haben die Versorger aus Gründen kaufmännischer Vorsicht wegen möglicher Rückforderungsansprüche ihrer Kunden infolge unwirksamer Preiserhöhungen Rückstellungen in Millionenhöhe in ihren Bilanzen gebildet.
Diese Rückstellungsbildung allein verringert das Jahresergebnis entsprechend. Sollten die betreffenden Versorger später diese gebildeten Rückstellungen wieder auflösen können, erhöht sich dadurch ihr Jahresergebnis entsprechend, nur in einer vollkommen anderen Periode.
Zu fragen wäre deshalb, wie sich das Jahresergebnis ohne die vorgenommene Rückstellungsbildung dargestellt hätte. Fakt ist, dass der Jahresüberschuss dann entsprechend höher ausgefallen wäre. Wurden solche Rückstellungen in Millionenhöhe gebildet, so wäre das Jahresergebnis entsprechend höher ausgefallen mit der möglichen Folge, dass eine Unbilligkeit der Preiserhöhungen offensichtlich gewesen wäre.
So soll allein die Heilbronner HVG infolge des Waldeyer- Verfahrens Rückstellungen in Höhe von 600.000 € gebildet haben, die nach dem BGH- Urteil vom 13.06.2007 wieder aufgelöst werden konnten, ergebniserhöhend in einer Nachperiode.
Mit einer entsprechenden Rückstellungsbildung ließe sich jede unzulässige Gewinnerhöhung in einer bestimmten Periode verschleiern. Werden Rückstellungen gebildet, erhöht sich dadurch die Bilanzsumme.
Wo also die Rückstellungen in Millionenhöhe gestiegen sind, muss es nicht verwundern, wenn der Jahresüberschuss infolge der Preiserhöhungen etwaig nicht gestiegen ist. Ausgewiesenen Jahresüberschuss plus Veränderung der gebildeten Rückstellungen gilt es in den Blick zu nehmen.