Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wollen Sie Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen kommunaler Unternehmen anfechten? Handelt es sich dabei überhaupt um Verwaltungsakte, die den Verbraucher unmittelbar in eigenen Rechten verletzen könnten (§§ 40, 42 Abs. 1 und 2 VwGO), zumal, wenn er die Möglichkeit hat, den Lieferanten zu wechseln?
--- Ende Zitat ---
Nein und nochmal nein! .. und der Verbraucher hatte die Wechselmöglichkeit bis vor Kurzem überhaupt nicht. Sie ist heute noch sehr bescheiden, die Wahlmöglichkeit beim Haushaltsgas. Zum Teil wurde der betroffene Verbraucher zu Heizgas als Energie für die warme Stube verpflichtet. Die Verpflichtung ist vielleicht rechtlich angreifbar, aber bis heute vielfach nicht zurückgenommen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sollten Sie vor einem Verwaltungsgericht rechtskräftig erfolgreich dazu klagen, wie ein kommunales Versorgungsunternehmen seine Energiepreise ordnungsgemäß zu kalkulieren hat, dann werde ich mich gewiss für Ihre Nominierung zum Nobelpreis einsetzen.
--- Ende Zitat ---
Besten Dank, aber das bleibt Ihnen erspart.
§ 105 der GemO verpflichtet dazu die Rechte nach § 53 HGRG auszuüben.
Der OB übt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nicht frei als Privatperson aus. Die delegierten Gemeinderäte im Aufsichtsrat ebenso nicht.
Es geht um die Gemeinde, den Gemeinderat, Verwaltungsakte der Gemeinde (Geschäftspolitik, Gewinnerzielung, Gewinnverwendung, Quersubventionierung.)
Ein unterlassener Verwaltungsakt wäre z.B., die Vorgabe an die Geschäftsführung der Stadtwerke, die Preise so zu kalkulieren, dass als Gewinn nicht mehr als die marktübliche Verzinsung angestrebt wird. Die kommunale Wirtschaftsordnung gibt das in B-W nicht nur nach meiner Meinung wie ausgeführt vor. Wenn man dieser Meinung folgt, dann hat die Gemeinde für die Einhaltung zu sorgen - mit einem Verwaltungakt. Oder die zweckfremde Verwendung von Gewinnen und Mitteln, da sind wir dann wieder bei den Vorgaben des EnWG - \"möglichst preisgünstig\". Muss da nicht eine Kommune dafür sorgen, dass ihre Stadtwerke die Gesetze einhalten?
Wird zum Beispiel der Bau einer Mehrzweckhalle beschlossen, die direkt oder indirekt mit Gewinnen der Stadtwerke finanziert oder auch noch betrieben werden soll, bin ich als Bürger und Verbraucher betroffen. Die notwendigen Gewinne dazu müssen über höhere Preise realisiert werden die ich bezahlen muss.[/list]
--- Zitat ---Original von RR-E-ft....Darauf mehrfach hingewiesen und angesprochen, zeigen Sie sich möglicherweise leider beleidigt.
--- Ende Zitat ---
So schnell geht das bei mir \"möglicherweise\" nicht. Es geht hier um einen anderer und vielleicht speziellen und auch schwierigen Weg, abseits von 307-315 BGB der noch nicht begangen wurde. Sorry, wenn hier noch keine Musterlösung vorliegt.
Die Erkenntnis, dass eine Diskussion nichts bringt, braucht manchmal Zeit, aber sie ist jetzt da. Dazu haben nicht nur sachliche Hinweise beigetragen. Bitte jetzt weiter mit den allgemeinen Bilanzauswertungen.
reblaus:
@nomos
Ihre Vorgehensweise entspricht der eines Verschwörungstheoretikers. Das Ergebnis Ihrer Untersuchung wird am Anfang unverrückbar festgestellt. Sodann werden \"Nachweise\" in unserem Falle Rechtsnormen gesucht, falls diese das gewünschte Ergebnis nicht einwandfrei belegen, werden Sie solange und gerne auch in das komplette Gegenteil umgedeutet, bis es eben passt. Werden Sie mit Argumenten oder Rechtsnormen konfrontiert, die sich selbst rüdester Verkehrung der Tatsachen als unzugänglich erweisen, so werden diese als irrelevant oder nicht einschlägig abgetan, selbstverständlich ohne nähere Begründung. Gelegentlich verhängen Sie auch die Höchststrafe der kompletten Nichtbeachtung.
Sie befinden sich in einer Welt, die mir nicht zugänglich ist. So dass ich mich gezwungen sehe, Sie mit Ihrem Unglück bei den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen allein zu lassen.
RR-E-ft:
@nomos
Es fehlt schlichtweg an einem Verwaltungsakt, der den Adressaten desselben unmittelbar in dessen Rechten verletzen könnte. Deshalb fehlt es schon an einer entsprechenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Wo es aber schon an der Klagebefugnis fehlt, bedarf es keiner weitergehenden Diskussion.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es fehlt schlichtweg an einem Verwaltungsakt, der den Adressaten desselben unmittelbar in dessen Rechten verletzen könnte. Deshalb fehlt es schon an einer entsprechenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Wo es aber schon an der Klagebefugnis fehlt, bedarf es keiner weitergehenden Diskussion.
--- Ende Zitat ---
Einen Verwaltungsakt vermisse ich auch, habe ich das nicht geschrieben? Die Schlussfolgerung ist dann allerdings eine andere.
--- Zitat ---Original von nomos
Ein unterlassener Verwaltungsakt wäre z.B., die Vorgabe an die Geschäftsführung der Stadtwerke, die Preise so zu kalkulieren, dass als Gewinn nicht mehr als die marktübliche Verzinsung angestrebt wird. Die kommunale Wirtschaftsordnung gibt das in B-W nicht nur nach meiner Meinung wie ausgeführt vor. Wenn man dieser Meinung folgt, dann hat die Gemeinde für die Einhaltung zu sorgen - mit einem Verwaltungakt. Oder die zweckfremde Verwendung von Gewinnen und Mitteln, da sind wir dann wieder bei den Vorgaben des EnWG - \"möglichst preisgünstig\". Muss da nicht eine Kommune dafür sorgen, dass ihre Stadtwerke die Gesetze einhalten?
--- Ende Zitat ---
Was lesen Sie denn im § 42 VwGO?
(1) Durch Klage kann ............ die Verurteilung zum Erlaß eines .............. unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
......
Oder wollen Sie mir sagen, dass die vorgestellte Vorgabe der Kommune an die Geschäftsführung der Stadtwerke kein Verwaltungsakt wäre?
Stimmen Sie zu, dass wenn man die Vorgaben des kommunalen Wirtschaftsrechts zu Grunde legt, die Kommune in der Gesellschafterversammlung, vertreten durch den OB, und die Gemeinderäte auch soweit sie im Aufsichtsrat der Stadtwerke sitzen, nur zustimmen dürften, wenn bei der Kalkulation der Tarife nur die genannte marktübliche Eigenkapitalverzinsung geplant wird?
.. oder gibt es aus Bürger und Verbrauchersicht nur noch formale Begrenzungen für Kommunen und ihre Unternehmen, die praktisch keine Wirkung haben? Wenn ja, wer kann die Einhaltung dann mit juristischen Mitteln durchsetzen, wenn nicht die betroffenen Bürger und Verbraucher? Oder haben wir hier einen geschlossenen rechtlich nicht mehr angreifbaren Kreis? Gibt es also nur politische Lösungen in dieser Frage?
... oder ist das Alles \"rüdeste Verkehrung von Tatsachen\" und \"Verschwörungstheorie\" à la reblaus?[/list]
Black:
Ohne das jetzt detailiert zu prüfen (prüfen zu wollen) bezweifle ich, dass entsprechende Vorgaben einer Kommune einen formellen VA darstellen.
Selbst wenn das aber der Fall wäre dürfte es weiterhin an einem drittbezogenem Recht des Bürgers fehlen, seinerseits den Erlass eines sochen VA fordern zu können. Insoweit wäre eine Verpflichtungsklage wohl unstatthaft.
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