Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
Sie erkennen hoffentlich, dass die Eigenkapitalrendite für sich allein gesehen überhaupt nichts aussagt. Das ist mit zahlreichen Bilanzkennziffern ähnlich. Ich verstehe, wenn ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht einen solchen Fehler begeht. Schleierhaft ist mir, wenn dieser Schwachsinn im Handelsblatt oder der FTD unreflektiert nun schon seit Jahren diskutiert wird.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, es hat auch keiner behauptet, dass die Eigenkapitalrendite alleine alles aussagt. Der Fachanwalt hat auch keinen Fehler gemacht.
Überhöhte Gewinne stammen aus überhöhten Preisen. Können Sie mir wenigsten zustimmen, dass Gewinne, die zweckfremd verwendet werden, nicht dem Unternehmen dienen und Mittel, die für Quersubventionen verwendet werden nicht dem Zweck dienen? Betriebswirtschaftlich sind diese Mittel nicht notwendig.
Ein Fehler ist, wenn man kommunale Stadtwerke mit Kapitalgesellschaften gleichsetzt. Wir sprechen hier von kommunalen Gasversorgern, die bis vor Kurzem noch die volle Monopolstellung hatten die bis heute nicht beseitigt ist.
Ihr besonderes wirtschaftliches Risiko sehe ich da bis jetzt nicht, das einen Renditeaufschlag rechtfertigen würde. Das Investment ist hier so sicher wie der Kredit an eine Kommune. Stadtwerke waren zumindestens bis jetzt die Goldesel für den Stadtsäckel. Ich verzichte auf eine Aufzählung was man damit alles finanziert. Die Goldesel haben die Verbraucher gefüttert. Der Zweck ist die Versorgung und nicht die Risikowirtschaft mit Renditeaussichten zur Haushaltsfinanzierung! Die Aufgaben haben die Gemeinden zunächst kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu. Ein negatives Beispiel hat die Kommunalpolitik aktuell bei der Wasserversorgung geliefert. Gehören Steuersparmodelle für Dritte (mit und ohne kommunaler Partizipation - z.B. Cross-Border-Leasing) zu den öffentlichen Aufgaben bzw. sind sie mit dem Kommunalrecht bzw. dem kommunalen Wirtschaftsrecht zu vereinbaren? Hier hat sich insgesamt eine Entwicklung aufgetan, die nicht mehr in Ordnung ist. Städte sind keine Wirtschaftskonzerne.
Ihrem Argument kann ich auch wegen der Historie nicht folgen. Wenn Sie die zweckfremden Verwendungen, Quersubventionen und marktunübliche Konzernfinanzbeziehungen herausrechnen, dann werden Sie gegebenenfalls feststellen, dass betriebswirtschaftlich im Unternehmen Stadtwerk per Saldo aus Abführungen, Zuführungen und Rücklagen kaum mehr als die genannte marktübliche Verzinsung verblieben ist. Wo es mehr ist und zweckbestimmt verwendet wird, akzeptiert!
Es geht doch immer noch um das EnWG (§§1-2), um überhöhte Preise etc.? Da gibt es mehrere Ansätze, Wettbewerb, Billigkeit, notwendige Preise - Existenzsicherung .. . und hier immer unter dem Aspekt der kommunalen Verpflichtung, die durch die privatrechtliche Unternehmensform nicht entfällt.
Es geht um kommunales Wirtschaftsrecht, nicht um Wettbewerbs- oder Handelsrecht.
In einer anderen Sache hat das BW-Wirtschaftsministerium selbst festgestellt:
Nach dem Eigenbetriebsgesetz soll höchstens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erzielt werden. Diese liegt nach einer Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.2006 (Drucksache 14/594) bei 4,8 %.
Die Marktüblichkeit wird am Preis für den Kommunalkredit festgemacht. Aber man sucht sich die Argumente immer ergebnisorientiert aus. Das Geschriebene gilt natürlich nur wo es den Politikern gerade passt. Bürgermeister sind manchmal Kreisrat, Regionalrat und Landtagsabgeordnete in einer Person und manchmal noch Aufsichtsrat oder Geschäftsführer bei den Stadtwerken.
Auch hier ist man quasi dieser Meinung.
[/list]
RR-E-ft:
@nomos
Auch die Frage, ob die Preise weit über den Kosten liegen, ist Gegenstand der (besonderen) kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht im Energiebereich, vgl. § 29 GWB.
Eine gesetzliche Vorschrift dazu, wie und wofür der (ohne kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch) erzielte Gewinn zu verwenden sei, ist nicht ersichtlich.
reblaus:
@nomos
Sie wollen halt viel lieber über Politik diskutieren als über dieses fade Handelsrecht. X(
Aber beachten Sie, die beisitzenden Handelsrichter bei den Kammern für Handelssachen sind Kaufleute und keine Juristen, wenn Sie bei denen so argumentieren, glauben die, Sie wollten sie enteignen, dann bekommen Sie nie Recht.
--- Zitat ---Eine gesetzliche Vorschrift dazu, wie und wofür der (ohne kartelrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch) erzielte Gewinn zu verwenden sei, ist nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---
In Deutschland gibt es nichts, was nicht geregelt ist, un im Muschterländle gild dess gläi zweimol.
§ 102 GemO BW
--- Zitat ---(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
--- Ende Zitat ---
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
Sie wollen halt viel lieber über Politik diskutieren als über dieses fade Handelsrecht. X(
--- Zitat ---Eine gesetzliche Vorschrift dazu, wie und wofür der (ohne kartelrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch) erzielte Gewinn zu verwenden sei, ist nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---
In Deutschland gibt es nichts, was nicht geregelt ist, un im Muschterländle gild dess gläi zweimol.
§ 102 GemO BW
--- Zitat ---(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
@reblaus, es geht vorwärts, immerhin haben Sie sich jetzt mit der GemO BW beschäftigt. Das ist nicht Zivilrecht und nicht Handelsrecht, das ist Verwaltungsrecht!
Es gibt halt auch noch andere Rechtsgebiete und auch noch andere Gerichte. Das Handelsrecht ist nicht fade, man sollte nur nicht meinen es gäbe sonst nichts.
Wenn Sie schon in der GemO gelesen haben, da steht z.B. auch
\"Die Gemeinde hat zur Information des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen. In dem Beteiligungsbericht sind für jedes Unternehmen mindestens darzustellen:
....
2. der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
.....
Das ist keine handelsrechtliche Regelung, sondern eine Regelung für die Bürger nach dem Verwaltungsrecht.
... und das \"Musterländle\" regelt noch mehr. Ja, da soll was abgeworfen werden (muß nicht!). Das \"Soll\" ist aber begrenzt:
EigBG § 12
(3) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. Außerdem soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden.
Renditen von 20 Prozent und mehr sind nicht mehr marktüblich. Der \"Markt\" ist hier, vielfach festgestellt und dokumentiert, die Verzinsung von Kommunalkrediten. Aber auch das hatten wir schon.
Da geht es nicht um eine Regelung der Gewinnverwendung, sondern um eine Gewinnbegrenzung (marktüblich). Von Quersubventionen ist gar nicht die Rede!
... und jetzt noch das EnWG. Da steht was von möglichst preisgünstig und einer Verpflichtung. Auch das ist sicher kein Hinweis für unbegrenzte Gewinne?
Soviele Regelungen, nicht nur im Musterländle ;).[/list]
RR-E-ft:
@nomos
Könnte § 12 Abs. 3 EigBG nicht auch eine Mindestverzinsung meinen? Immerhin geht es in der Vorschrift um den Werterhalt, der erst recht bei einer höheren Eigenkapitalverzinsung gewährleistet ist, ebenso wie ein Ertrag für den Haushalt gem. § 102 Abs. 3 GemO BW. Die Normen sind ggf. nach Sinn und Zweck auszulegen.
Leider diskutieren wir nun schon wieder Besonderheiten im Ländle, statt Grundsatzfragen.
Für ein gehöriges Palaver kann einem natürlich immer noch mehr einfallen. Mir fällt ein, dass es im Verwaltungsrecht besonderer Voraussetzungen für eine Klagebefugnis bedarf (zB. § 42 Abs. 2 VwGO). Popularklagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Soll aber alles nicht unser Thema an dieser Stelle sein.
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