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Autor Thema: Gas, Tarifkunden, Landgericht Osnabrück Urteil vom 19.11.2008 – 2 S 67/08  (Gelesen 6155 mal)

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Stadtwerke Lingen GmbH, Gas, Tarifkunden, Urteil LG Osnabrück vom 19.11.2008 – 2 S 67/08

Zitat
Landgericht Osnabrück
Geschäfts-Nr. :
2 S 67/08
12 C 468/07 (X) Amtsgericht Lingen
Verkündet am: 19.11.2008
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

Urteil
Im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit

Stadtwerke Lingen GmbH vertreten durch die Geschäftsführer Arno Ester und Ulrich Boss, Waldstraße 31, 403808 Lingen,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Rosken und Kollegen. Am Pulverturm 23, 49808 Lingen,
gegen

Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Bauer & Kollegen, Georgstraße 34, 49809 Lingen,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2008
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider,
den Richter Stolle und
die Richterin am Landgericht Lichte

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom 6. 2. 2008 (12 C 468/07) aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 79 %, die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zu 600,-- €: bis zum 29.10.2008, danach: Bis zu 300,--.

Gründe:

Wegen der Feststellungen im Tatsächlichen wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nur einen Anspruch auf Rückerstattung Weise zuviel gezahlter Abschläge im Zeitraum zwischen dem 01.01.2006 bis zum 31.12. 2006, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in der ausgeurteilten Höhe.

Die Abrechnung der Beklagten vom 16. 1. 2007 (Blatt 28 Bd. I d. A.) ist weder tatsächlich, noch rechtlich zu beanstanden.

Unstreitig ist zwischen den Parteien zunächst, dass der Kläger im Kalenderjahr 2006 1041 cbm Gas verbraucht hat. Auch durfte die Beklagte einen Grundpreis in Höhe von 66,-- € netto (5,50 € pro Monat) abrechnen. Dies wird vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet. .

Rechtlich nicht zu beanstanden sind aber auch nicht die von der Klägerin im Jahr 2006 verlangten, erhöhten Arbeitspreise, und zwar 49,5 Cent/cbm Gas im Zeitraum zwischen dem 1.1. bis zum 31.3.2006, auf 47,3 Cent/cbm Gas im Zeitraum zwischen dem 1.4. und dem 30.9.2006 und auf 52 Cent/cbm Gas im Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.12. 2006. Die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen halten insbesondere auch einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB stand. Die Beklagte war gemäß § 4 AVB-GasV bzw. ab dem 8.1.2006 gemäß § 5 GasGVV berechtigt, den Gaspreis zum 1.10.2005, zum 1.1.2006 und zum 1.10.2006 zu erhöhen. Die Beklagte hat bewiesen, dass Bezugkostenpreissteigerungen im relevanten Zeitraum vorgelegen haben, die nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten. Damit hat sie als Versorgungsunternehmen ihr berechtigtes Interesse

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wahrgenommen, Kostensteigerungen wegen gestiegener Bezugskosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben. was rechtlich zulässig ist.

Im Einzelnen:

Zu Recht geht das Amtsgericht  zwar im Ansatz davon aus, dass das Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten als Versorgungsunternehmen gemäß § 315 Abs. 1 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, somit auch die streitigen Preiserhöhungen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06) ist eine Preiserhöhung  dann als billig anzusehen, wenn das Versorgungsunternehmen seine Bezugskostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben hat und die Steigerung der Bezugskosten gleichzeitig nicht durch Ersparnis in anderen Bereichen ausgeglichen wurde. Dies hat die Beklagte bewiesen.

Der Zeuge Rosemann der bei der Beklagten zuständige Mitarbeiter für die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Übermittlung des relevanten Datenmaterials an das beauftragte Wirtschaftsprüfungsbüro hat unter Vorhalt der Tabelle Blatt 96 der Akte ausgesagt, für jedes Quartal werde eine neue Gaspreiskalkulation vorgenommen. Auf der Grundlage einer im damaligen Vertrag mit dem Lieferanten vereinbarten Formel (Blatt 153 - 173 Bd. I d. A.) werde alle drei Monate eine neue Berechnung durchgeführt. Bis auf einen stünden dabei alle relevanten Parameter fest. Vertraglich vereinbart sei die Bindung des Gaspreises an die Ölpreisentwicklung, die jeweils quartalsweise vom Statistischen Bundesamt herausgegeben werde. Auf Grundlage dieser Variablen müsse deshalb alle drei Monate eine Neukalkulation vorgenommen werden. Daraus errechne sich der jeweils zu erbringende Arbeitspreis. Maßgebliche Einsparungen in anderen Bereichen habe es im relevanten Zeitraum zwischen 2004 und 2006 nicht gegeben. Insgesamt könne das Geschäftsjahr 2004 noch als gut bezeichnet werden. Danach habe sich der Betriebsgewinn der Gassparte der Beklagten im Geschäftsjahr 2005 um 1.306.000.-- € gegenüber dem Geschäftsjahr 2004 gemindert. Dies sei damit zu begründen, dass die Beklagte trotz sonst konstant bleibender Kosten gestiegene Einkaufspreise in diesem Jahr nicht an den Kunden weitergegeben habe. Erst im Jahr 2006 habe man \"wieder aufgeholt\". Der Betriebsgewinn der Gassparte habe sich gegenüber dem Geschäftsjahr 2005 um 1.438.000,-- € erhöht, ohne jedoch den Wert aus 2004 zu erreichen. Rückläufige Kosten in anderen Bereichen habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen in der Bilanz seien vor allem die Positionen Personalkosten, Kosten für Abschreibung und die sog. Konzessionsabgaben, also

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Kosten, die der Versorgungsunternehmer für die Nutzung öffentlichen Straßenraumes zahlen müsse. Weil es weder relevante Entlassungen gegeben habe, noch Einsparungen in den beiden anderen, kostenintensiven Bereichen, hätte die gestiegenen Einkaufpreise nicht anders als durch Preiserhöhungen abgefangen werden können.

Der Zeuge Kampen, der bis zum 31.12.2005 der Abschlussprüfer der Beklagten war, hat ausgesagt, er habe bei der Erstellung seines Testats im April 2006 insbesondere auch die Verträge der (damaligen) Lieferantin, der Erdgas Vertriebsgesellschaft Münster, die entsprechenden Rechnungen für den Bezug von Erdgas im Original sowie die relevanten Preismitteilungen (quartalsweise) überprüft. Seine Überprüfung habe ergeben, dass die Beklagte die Bezugskostenerhöhung in diesem Zeitraum lediglich zu 89  % an den Kunden weitergegeben habe. Der Gewinn insbesondere der Gassparte habe sich im Hinblick zwischen dem Kalenderjahr 2004 bis 2005 deutlich verringert (halbiert). Relevante Einsparungen in übrigen Bereichen habe es nicht gegeben.

Der Zeuge Pencereci, der Abschlussprüfer der Beklagten seit dem Kalenderjahr 2006, hat ausgesagt, die für die Erstellung seines Testats relevanten Nebenkosten hätten sich
auch ab 2006 nicht verändert. Zur Kostenermittlung habe er die Verträge sowie die Abrechnungen der Vorlieferantin geprüft. Außer bei den Beschaffungskosten hätten sich keine relevanten Veränderungen ergeben.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts konnte das Gericht zur Frage der Erhöhung der Gasbezugskosten im Zeitraum zwischen dem 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 und die Entwicklung der sonstigen, im Rahmen der Kalkulation des Gaspreises zu berücksichtigen Kosten (Einsparung in den anderen Bereichen) Beweis durch Zeugenvernehmung erheben. Insbesondere war die Beklagte rechtlich nicht zu verpflichtet, die absolute Höhe der jeweils von ihr gezahlten Gaseinkaufspreise offen zu legen. Denn - wie bereits der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung vom 13. 6. 2007, VIII ZR 36/06, - entschieden hat, brauchte die Bezugskostenhöhe im Einzelnen durch das Gericht nicht hinterfragt zu werden. Relevant ist nur die absolute Preiserhöhung im streitigen Zeitraum.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts  bedarf es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Billigkeit der von der Beklagten vorgenommenen
Preiserhöhurigen. Denn in seinen Entscheidungsgründen in der angefochtenen

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Entscheidung lässt das Amtsgericht selbst die Frage offen, worüber überhaupt Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben ist. Denn bevor nicht die relevanten Eckdaten geklärt sind, kann auch ein etwaiger Sachverständiger keinerlei Angaben zum Beweisthema machen. Diese Eckdaten sind nach Einschätzung der Kammer allerdings durch die Angaben der von ihr vernommenen Zeugen bewiesen worden.

Entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen den Parteien streitig oder unstreitig geblieben ist, dass es im relevanten Zeitraum überhaupt Bezugskostensteigerungen gegeben hat. Denn dass der Ölpreis im fraglichen Zeitraum gestiegen ist, ist allgemein bekannt. Darüber hinaus hat die Beklagte (wie in den Medien häufig kritisiert wird), die Höhe ihres Einkaufspreises im Vertrag mit ihrer Lieferantin an den Ölpreis gekoppelt. Zudem haben die von der Kammer vernommenen Zeugen diese Tatsache übereinstimmend bekundet. Weil schließlich lediglich die relevante Gaspreissteigerung (und nicht die absolute Steigerung) Streitgegenstand und Beweisthema ist, so bedarf es deshalb keiner Entscheidung darüber, ob der ursprüngliche Grundpreis an sich der Billigkeit entsprach oder nicht.

Die Abrechnung der Beklagten wird darüber hinaus auch nicht dadurch unplausibel   wie das Amtsgericht vermutet -, dass dort eine Umrechnung von Kilowattstunde in Kubikmetern vorgenommen wird. Denn es ist allgemein bekannt, dass Gas ein Naturprodukt ist. Deshalb muss der unterschiedliche Brennwert/die unterschiedliche Qualität des Produkts, dessen Verbrauch natürlich nur metrisch durch Zählwerke ermittelt werden kann bei der Kalkulation der Preise berücksichtigt werden. Aus der Aufstellung im Gutachten des Wirtschaftsprüfers Pencereci vom 28.3.2008 (Blatt 96 B d. II d. A.) folgt, dass der Umrechnungsfaktor im Jahre. 2004 9,7 kWh/cbm und im Jahr 2005 9,65 kWh/cbm war; der Unterschied also nur minimal.

Vor diesem Hintergrund ist die Abrechnung der Beklagten vom 16. 1. 2007 (Blatt 28 Bd. I d. A.) nicht zu beanstanden. Bei einem Jahresgrundpreis in Höhe von 66,-- € netto, einem unstreitigen Verbrauch von 1.041 cbm und einem ebenfalls zwischen den Parteien unstreitigen Abrechnungsrückstand in Höhe von 137,38 € für das Jahr 2005 ergibt sich dann die folgende Berechnung:

Bei einem Arbeitpreis in Höhe von 49,5 Cent pro c m (1.1. bis 31.3.2006), 47,3 Cent pro cbm (1.4. bis 30.9.2006) bzw. 52 Cent pro cbm (1.10. bis 31.12.2006) errechnet

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sich für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2006 und einem unstreitigen Verbrauch von 538 cbm ein Rechnungsbetrag von 266,31 €, in der Zeit vom 1.4. bis 30.9.2006 und einem Verbrauch von 215 cbm einer in Höhe von 101,70 € und in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2006 und einem Verbrauch von 288 cbm einer in Höhe von 149,56 €. Zuzüglich des Grundpreises (12 x 5,5 €) und des damals gültigen Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 16 % (93,40 €) hat der Beklagte für das Kalenderjahr 2006 deshalb einen Betrag in Höhe von 677,17 € zu zahlen. Abzüglich unstreitiger Vorauszahlungen in Höhe von 1.071,44 € errechnet sich für ihn dann ein Überschuss in Höhe von 394,27 €. Abzüglich der Restforderung aus dem Jahre 2005 in Höhe 137,98 €, die von der Beklagten behauptet wurde und vom Kläger nicht bestritten, verbleibt deshalb ein Guthaben in Höhe von 256,29 €. Eine Erstattung erfolgte in zwei Teilzahlungen a 235,29 € und einer in Höhe von 12,56 € (Blatt 44 Bd. I d. A.), mithin 247,03 €, so dass ein restlicher Erstattungsbetrag i.H.v. 9,26 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


Schneider                              Schneider                                     Lichte
   (für den zwischenzeitlich
   zum AG Osnabrück abgeordneten Richter Stolle)
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Das 2. Urteil des LG Osnabrück vom 19.11.2008 zu  einem Tarifkundenvertrag liegt dem Bund der Energieverbraucher vor.
Die Stadtwerke Lingen GmbH vermittelt auch über ihr Verlautbarungsblatt Lingener Tagespost den Eindruck, dass die Änderungen zum Allgemeinen Tarif unabänderlich sind.
Dabei müsste die Unglaubwürdigkeit der Tarifgestaltung mit dem unsäglichen Argument der „Ölpreisbindung“ zu den Änderungen zum 01.01.2009 und 01.04.2009 nun eigentlich offensichtlich sein.
– Wie sagte der Kabarettist Hagen Rether so lakonisch: „Was reg’ ich mich auf …!“
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Lingener Tagespost
Redaktion
Schlachterstraße 6 - 8
49808 Lingen (Ems)

28.02.2009

Zur Information
Stadtwerke Lingen GmbH, Gas, Tarifkundenvertrag
Landgericht Osnabrück Urteil vom 19.11.2008 – 2 S 67/08
Berufung zu Amtsgericht Lingen Urteil vom 06.02.2008 – 12 C 468/07 (X)
LT vom 23.12.2008 „Zusätzlicher Winter-Bonus“


Sehr geehrter Herr Pertz,
sehr geehrte  Damen und Herren der Redaktion,

Sie wollen „das komplexe Thema“ in einem möglichst breiten Meinungsbild in der LT abbilden, und dabei versuchen, dieses so ausgewogen wie möglich zu behandeln (E-Mail vom 06.01.2008, Thomas Pertz).
Zu diesem Versuch hier weitere hinweisende Informationen.
„Journalismus ist Service am Leser.  Nicht alle Leser akzeptieren die ungeprüfte Weitergabe von Darstellungen, nicht einmal den ungesicherten Abdruck von Agentur-Nachrichten.“

LT vom 23.12.2008 „… ‚Die Preise für Erdgas in 2005 und 2006 waren angemessen’ Arno Ester, Geschäftsführer.
…Zu guter Letzt betonte der Geschäftsführer, dass das Landgericht Osnabrück die Gaspreise der Stadtwerke Lingen bestätigt habe. ‚Die Preise für Erdgas in den Jahren 2005 und 2006 waren angemessen und nicht zu beanstanden.’ Diese Feststellungen habe das Landgericht Osnabrück in zwei gerichtlichen Verfahren getroffen und damit entgegenstehende Urteile des Amtsgerichts Lingen aufgehoben. …“

Das Landgericht Osnabrück hat – wie bereits mit dem Urteil vom 20.02.2008 – 2 S 636/06 – eine weitere Klage eines Kunden gegen die Stadtwerke Lingen GmbH in der Berufung zu einem Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 06.02.2008 – 12 C 468/07 (X) abgewiesen:

Landgericht Osnabrück Urteil vom 19.11.2008 – 2 S 67/08
Soweit Sie dieses Urteil des LG Osnabrück noch nicht kennen, hier ist es als Anlage beigefügt.   Anlage

Dieses Verfahren hatte „das gleiche Strickmuster“ wie AG Lingen 13.11.06 – 12 C 423/06 (X) / LG Osnabrück 20.02.08 – 2 S 636/06.
In beiden Verfahren handelt es sich um Verbraucher / Kunden als Einzelkläger.
Der Versorger EWE Oldenburg hatte auch derartige Verfahren.

Die Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 20.02.2008 (Az.: 2 S 636/06) und 19.11.2008 (Az.: 2 S 67/08 ) sind Einzelfallentscheidungen.
Von den Tariffestsetzungen im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 01.10.2006 war nur die Erhöhung des jeweiligen Arbeitspreises strittig.
Auszug aus dem Urteil vom 20.02.2008: „… Zum einen ist das Gericht an den Antrag des Klägers gebunden, der ausdrücklich verlangt hat, festzustellen, dass die zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 durchgeführte Erhöhung der Gaspreise unwirksam war. …“

Die Zeugenaussagen der Mitarbeiter sind ebenso wenig überzeugend wie die
Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfer auf der Web-Seite der Stadtwerke Lingen GmbH.

Es wird als „plausibel“ dargelegt, dass die in der Bilanz einzubeziehenden Kosten sich im Wesentlichen aus 3 Positionen zusammensetzen: Personal, Abschreibung und Konzessionsabgabe. Abgesehen davon, dass derartige Positionen nicht in der Bilanz, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung stehen, wäre eine Kalkulation damit auch unglaubwürdig erheblich verkürzt.

Ein Zeuge erklärt für das Jahr 2004 einen Rohgewinn (vor Steuern) von 4 Mio., im Jahr 2005 einer in Höhe von 2,5 Mio. und im Jahr 2006 von etwas weniger als 4 Mio.
Ein anderer Zeuge erklärt, dass sich der Betriebsgewinn der Gassparte im Geschäftsjahr 2005 um 1.306.000,-- € gegenüber dem Geschäftsjahr 2004 gemindert hat. Im Geschäftsjahr 2006 hat er gegenüber dem Geschäftsjahr „wieder aufgeholt“ um 1.438.000,-- €, ohne jedoch den Wert aus 2004 zu erreichen.

Ein „Zahlenspiel“ von den Mitarbeitern als Zeugen: 2004 = 4.000.000 €;
2005 = 4.000.00 – 1.306.000 = 2.694.000; 2006 = 2.694.000 + 1.438.000 = 4.132.000 €.

Eine Spartenrechnung („Kalkulation“) – bestehend aus drei Kostenarten – wurde aus dem Jahresabschluss „abgeleitet“!?

Die Kalkulation der Gasverkaufspreise wurde „rechnerisch“ nachvollzogen.

Privileg der Sonderkunden?
Fraglich ist, welche sachliche Begründung es für die preisliche Besserstellung der Sonderkunden gegenüber den Tarifkunden gibt?

Der Gas-Tarif besteht aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.
Der Arbeitspreis netto setzt sich aus folgenden Anteilen zusammen:
Vertrieb und Gewinn, Netznutzung, Konzessionsabgabe, Erdgassteuer.
Der Grundpreis netto hat folgende Anteile:
Vertrieb und Gewinn, Netznutzung, Messung, Abrechnung.
Zum Nettopreis kommt noch die Umsatzsteuer hinzu.

Die öffentlich zugänglichen Preisbestandteile sind:
Die Erdgassteuer zum Verheizen beträgt einheitlich 0,505 Cent/kWh.
Der Umsatzsteuersatz beträgt einheitlich 19 % vom Nettowert.
Die Konzessionsabgabe beträgt in Lingen (25.000 bis 100.00 Einwohner):
bei Tariflieferungen (Tarifvertragskunden) 0,27 Cent/kWh und
bei Sondervertragskunde 0,03 Cent/kWh.
Die Entgelte für die Netznutzung werden von der Bundesnetzagentur verbindlich vorgegeben. Bestandteile sind die Entgelte für das Leitungsnetz, die Abrechnung und die Messung. Unterschiede bestehen für nicht leistungsgemessene Kunden (alle Haushaltskunden) und leistungsgemessene Kunden (in der Regel Sonderkunden).

Danach bleibt ein „Preissockel“ für Vertrieb und Gewinn. Dieser Preisbestandteil ist das eigentliche Streitobjekt.
Soweit bisher nur die Preiserhöhungen beanstandet wurden, stellten die Gerichte vorzugsweise – und vereinfachend - ihre Prüfung auf die Bezugskosten ab.
Die Versorger – auch die Stadtwerke Lingen GmbH – beziehen keine für bestimmte Kundensegmente (Tarif- oder Sonderkunde) relevanten Gasmengen. Der Bezug von Erdgas erfolgt aufgrund eines oder mehrer Verträge  insgesamt, ohne besondere Preise für bestimmte Kundengruppen.

Es zeigt sich, dass sich die Rechtsprechung in den Auseinandersetzungen mit Tarifkundenverträgen - mit dem Problem der Preisgestaltung in Verbindung mit § 315 BGB - wesentlich schwieriger gestaltet als mit  Sonderkundenverträgen. Es gilt in Sonderkundenverträgen zunächst die Einhaltung des Transparenzgebotes gem. § 307 BGB. In den bisher bekannt gewordenen Gerichtsverfahren (z. B. auch OLG Bremen vom 16.11.2007 – 5 U 42/06) war die erforderliche Transparenz nicht gewährleistet.
Ein Nachweis und eine Offenlegung von Kalkulationsunterlagen sind erst bei Einhaltung des Transparenzgebotes erforderlich.
Ein Juristenspruch: „Ein Richter rechnet nicht / judex non calculat.“

Das neuere Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.11.2008  - VIII ZR 138/07 in der Nachfolge zum mehrfach zitierten Urteil des BGH vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06 ist Ihnen möglicherweise schon bekannt. Hierzu einige Auszüge:

Rdn. 25 „… Die Preisanpassung muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren, das heißt, der Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen; sie widerspricht aber nicht schon deshalb billigem Ermessen, weil sie dazu dient, eine Minderung des Gewinns zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008, aaO, Tz. 18 ). …“

Rdn. 36 „ …Ob die Preisänderungsklausel im Vorlieferantenverhältnis richtig angewandt, das heißt, die Bezugskostensteigerung danach zutreffend berechnet worden ist, ist keine Rechtsfrage, für deren Beantwortung der Tatrichter die Ausgangspreise kennen und die Preisänderungsklausel selbst auslegen und anwenden müsste, sondern eine tatsächliche Frage, die er im Wege der Beweisaufnahme klären kann. …“

Rdn. 39 „ …c) Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26). Unter diesem Gesichtspunkt müssen jedenfalls die Kostenbestandteile des Preissockels in die Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, auch wenn dieser in seiner Gesamtheit, wie ausgeführt (oben unter 1), einer Billigkeitskontrolle entzogen ist (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, 107).

Rdn. 43 „bb) Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte.

Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des  Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).

Rdn. 44 „… Ob die Ölpreisbindung in dem Vorlieferantenverhältnis korrekt umgesetzt worden ist, die Beklagte die von ihr geltende gemachte Preiserhöhung durch den oder die Vorlieferanten nach den Bezugsverträgen also tatsächlich schuldete, wird im Rahmen der Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete Bezugskostensteigerung zu klären sein. …“

Der Bundesgerichtshof (BGH)  hat im Urteil vom 29.04.2008  - KZR 138/07 festgestellt:
Leitsatz „… a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen)….“

Rdn. 26 „… Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer
Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt. …“

Mit freundlichen Grüßen   Anlage

P.S.
Fragen Sie doch einfach noch mal „journalistisch“ bei den Stadtwerken Lingen nach …
„Der Auskunftspflicht nach § Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.“
BGH, Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04.
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Offline Black

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Soll es jetzt die Lingener Tagespost richten?  :rolleyes:
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline enerveto

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