Fraglich, wer zuerst über den Zähler Strom aus dem Netz entnahm und somit Vertragspartner wurde. Haben mehrere Personen zugleich die Verfügungsgewalt über die Abnahmestelle (Zähler) kann ein konkludenter Vertragsabschluss auch mit mehreren Personen als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger zustande kommen. Es könnten also alle betroffenen Personen unter Umständen gesamtschuldnerisch haften, was zur Folge haben kann, dass die Vorgehensweise des Versorgers sich im Rahmen dessen hält, was die geltende Rechtsordnung gerade zulässt.
Zudem wurde der bisherige Vertrag möglicherweise vom bisherigen Kunden nicht wirksam gekündigt, so dass er weiter fortbesteht. Gegenüber dem Kunden kann die Versorgungseinstellung rechtmäßig erfolgt sein.
Der Abschluss eines neuen Energielieferungsvertrages für die gleiche Abnahmestelle mit anderen Personen ist dann nicht möglich, wenn die Abnahmestelle nicht vertragsfrei ist. Das ist sie dann nicht, wenn keine ordnungsgemäße Kündigung des bisherigen Kunden vorliegt. Der Grundversorger selbst könnte sogar gesetzlich gehindert sein, den bestehenden Vertrag zu kündigen. Zudem könnten Schwierigkeiten bestehen, dem bisherigen Kunden überhaupt eine Kündigung zuzustellen, zB. wenn man dessen Anschrift nicht kennt und nicht ermitteln kann.....
Das hat alles nichts damit zu tun, ob die betroffenen Personen versippt sind oder nicht. Es könnte sich ebensogut um die Haus- bzw. Wohngemeinschaft vietnamesischer Wanderarbeiter handeln.