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Autor Thema: Gas-Tarif, Änderung zum 01.01.2009, „Winter-Bonus  (Gelesen 4606 mal)

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Offline enerveto

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Gas-Tarif, Änderung zum 01.01.2009, „Winter-Bonus
« am: 07. März 2009, 23:11:45 »
Gas-Tarif, Grundversorgung, Änderung zum 01.01.2009, „Winter-Bonus“

Zitat
Lingener Tagespost vom 23.12.2008
 „Zusätzlicher Winter-Bonus
Zum bevorstehenden Weihnachtsfest kommt in diesem Jahr die gute Nachricht von den Stadtwerken: ‚Alle Erdgaskunden der Stadtwerke Lingen GmbH erhalten zusätzlich einen Bonus von 0,4 Cent/kWh (brutto) auf die bereits um 0,5 ct/kWh (netto) gesenkten Gaspreise. … Die Preise an den Rohstoffmärkten haben sich entspannt, und insbesondere ist der Ölpreis in den vergangenen Wochen stark gesunken’,  erläuterte Ester, Geschäftführer der Stadtwerke Lingen, gegenüber unserer Zeitung. Infolgedessen seien auch die Bezugskosten für die Stadtwerke gesunken, und ‚diesen Vorteil geben wir jetzt an unsere Kunden weiter’, freute sich der Geschäftsführer über den weitergegebenen „Winter-Bonus“. …“

Stadtwerke Lingen GmbH
- Geschäftsleitung -
Waldstraße 31
49808 Lingen (Ems)
18.02.2009

Kundennummer …, Vertragsnummer …, Erdgas Einwand gem. § 315 BGB, Gesamtpreis, Tariffestsetzung zum 01.01.2009 „Zusätzlicher Winter-Bonus“ Mitteilungsart und -frist

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Tarifänderung zum 01.01.2009 hat keine Begründung in  der so genannten „Ölpreisbindung“, die von Ihnen sowohl wiederholt in verschiedenen Publikationen behauptet und auch inzwischen  „gerichtsbekannt“ bezeugt wurde.
Hier wird offensichtlich, dass kein unabänderliches vertragliche „Regelwerk“ besteht. Das Mantra „Ölpreisbindung“ ist nur ein „Glaubensformel“ für die gutgläubigen Kunden und unkritischen Redakteure.

In Ihrem PR-Artikel vom 23.12.2008 und in Ihrer Neujahrsanzeige vom 24.12.2008 - jeweils in der Lingener Tagespost  - haben Sie mitgeteilt:
„… Alle Erdgaskunden der Stadtwerke Lingen GmbH erhalten zusätzlich einen Bonus von 0,4 Cent/kWh (brutto) auf die bereits um 0,5 Cent/kWh (netto) gesenkten Gaspreise. …
“Der Bonus gilt für die Monate Januar bis März 2009 und beträgt 0,35 ct/kWh (netto) …“
Was soll eigentlich dieses kundenunfreundliche Verwirrspiel mit „brutto und netto“?!

Mit Ihrer „Brieflichen Information STADTWERKE AKTUELL“ vom 10.01.2009 (Eingang 23.01.2009) haben Sie dann u. a. noch als Begründung erklärt:
„… Die Preise an den Rohstoffmärkten haben sich entspannt. Insbesondere der Ölpreis ist in den vergangenen Wochen stark gesunken. Infolgedessen sinken auch unsere Bezugskosten … Noch zur Mitte des Jahres … Der Ölpreis war so hoch wie nie zuvor … der Erdgaspreis folgt dem Ölpreis mit einem gewissen zeitlichen Abstand. …“

„Preismissbrauchsnovelle - § 29 GWB“
Auch die Energiewirtschaft, insbesondere die großen Energiekonzerne – in ihrem „Windschatten“ aber auch die regionalen Weiterverteiler, einschließlich der eigentlich dem Gemeinwohl verpflichteten Kommunalbetriebe – durften sich spätestens seit 2003 mit politischer Ermunterung und Duldung ungeniert auf Kosten der „Allgemeinheit“ bereichern. Es entstand eine weit verbreitete Zocker- und Abzockermentalität.
Nun hat die allgemeine Finanz- und Wirtschaftskrise auch hier mäßigend gewirkt. Daher ruft nun die mitverantwortliche Politik „haltet den Dieb“ und hat u.a. eilends dazu die „Preismissbrauchsnovelle - § 29 GWB“ geschaffen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage soll das Bundeskartellamt  zusammen mit den Landeskartellbehörden vor allem die Angemessenheit der Strom- und Gaspreise wettbewerbsrechtlich überprüfen.

Der für die Energiebranche ungewohnte politische Druck erfolgte zur Wiederbelebung der Binnennachfrage auch im Hinblick auf die Verbraucher als Wähler im großen Wahljahr 2009.
Der ehemalige (Energie-)Wirtschaftsminister Michael Glos äußerte vorsichtigen Unmut auch über die Gaspreisentwicklung. Dazu wurden dann die Kartellbehörden (Bund und Land) mit der Prüfung von Markmissbrauch (§ 29 GWB) beauftragt. Vom Bundeskartellamt wurden Gasversorger, die länderübergreifend liefern zur Preisreduzierung gezwungen.

Schließlich sah sich auch die Stadtwerke Lingen GmbH zu einer Verringerung des Gastarifs ab 01.01.2009 veranlasst.
Zunächst in einer üblichen Tarifänderung entsprechend der vertraglichen Grundlage durch die gesetzliche Verordnung § 5 (2) GasGVV beim Arbeitspreis von – 0,50 Ct/kWh netto (- 8,4 %).
Diese Tarifanpassung hat wohl den Vorstellungen der Politik noch nicht ausgereicht. Da wurde dann überraschend ohne die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen zu beachten „nachgebessert“.

Die Gastarif-Reduzierung zum 01.01.2009  mit dem nachfolgend überraschenden „Winter-Bonus“ ist also dem politischen Druck geschuldet und auch durch die Landeskartellbehörde von Niedersachsen veranlasst.

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hüllt sich bisher in Stillschweigen, obwohl sie auch Prüfungen eingeleitet hat (LT vom 01.10.2008 „25 Gasversorger im Visier der Kartellwächter“).
In einer Verfügung vom 05.12.2006 hatte die Landeskartellbehörde NdS festgestellt, dass die vom regionalen Gasversorger Stadtwerke Uelzen GmbH zwischen November 2005 und März 2006 erhobenen Jahresgesamtpreise missbräuchlich überhöht gewesen sind. Der Versorger habe seine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt. Die Landeskartellbehörde NdS hat angeordnet, dass die zuviel erhobenen Gaspreise an die Verbraucher zurück zu erstatten sind.
Der BGH hat mit Beschluss vom 10.12.2008 – KVR 2/08 in der Kartellverwaltungssache „Stadtwerke Uelzen“ entschieden, dass diese Verfügung rechtmäßig ist:
„GWB § 19 Abs. 1 - Der für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung eines Gasversorgers sachlich maßgebliche Markt ist kein einheitlicher Wärmeenergiemarkt, sondern der Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas. In räumlicher Hinsicht wird dieser Markt – solange keine Veränderung der bisherigen Wettbewerbsverhältnisse eintritt – durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Anbieters bestimmt (im Anschluss an BGHZ 151, 274 – Fernwärme für Börnsen; BGHZ 176, 244 – Erdgassondervertrag).
… Für den Fall, dass das Beschwerdegericht bei seiner erneuten Prüfung einen Missbrauch feststellen sollte, weist der Senat darauf hin, dass nach § 32 Abs. 2 GWB keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, im Rahmen einer Abstellungsverfügung auch Maßnahmen anzuordnen, die der Beseitigung einer geschehenen, aber noch gegenwärtigen Beeinträchtigung diene. Dazu gehört die Anordnung, durch das missbräuchliche Verhalten erwirtschaftete Vorteile zurückzuerstatten (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartell-recht, 10. Aufl., § 32 GWB Rdn. 26).
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08 – OLG Celle“

Die Stadtwerke Uelzen GmbH hat dann durch eine Mitteilung vom 05.12.2008 – „im vorauseilenden Gehorsam“ – ihre Gaspreise zum 01.01.2009 um bis zu 30 Prozent gesenkt.

Begriff „Winter-Bonus“
Die Willkürlichkeit der Preisgestaltung wird mit dem in der LT vom 23.12.2008  „hochgejubelten Winter-Bonus“ besonders deutlich. Allein schon der Begriff „Bonus“ ist falsch gewählt.
Der Bürger als „Otto-Normal-Verbraucher“  musste inzwischen erfahren, dass der Begriff „Bonus“ von raffgierigen Managern missbraucht und diskreditiert wurde.

Hat Sie denn niemand in Ihrem Aufsichtsrat oder Ihrer PR-Abteilung oder in der Redaktion Ihres Verlautbarungsblattes Lingener Tagespost darauf hingewiesen, dass dieser Begriff ungeeignet ist?

Der Begriff „Bonus“ ist auch sachlich und vertraglich unzulässig.
Zitat: „Wikipedia – Bonus im betriebswirtschaftlichen Sinne: Vergütung, oder kostenlose Zugabe, die dem Kunden nachträglich [!] für einen bestimmten Umsatz gewährt wird, das heißt eine Form der Kundenbelohnung (nachher). – Gegensatz Rabatt: ein Preisnachlass, der … vom Listen-Preis (Netto-Verkaufspreis) einer Ware abgezogen wird [vorher]. …“

Mitteilungsart- und frist GasGVV – Gasgrundversorgungsverordnung  - § 5 Art der Versorgung
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zu Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Eine der Form und Frist nach erforderliche öffentliche Bekanntgabe zum „Winter-Bonus“ erfolgte nicht. Die briefliche Mitteilung wurde erst am 23.01.2009 zugestellt.

„Die Ölpreisbindung“ ?
Von den Energieversorgern wird immer noch irreführend der Begriff  „Die Ölpreisbindung“ verwendet, wobei es tatsächlich keine einheitliche „Ölpreisbindung“ gibt.
LT 26.06.2008 (veröffentlicht durch die NOZ): „Leserbrief – Indiz für unbillige Preisgestaltung … Vereinfachend wird dargestellt und behauptet, dass eine einheitlich gestaltete so genannte ‚Ölpreisbindung’ zur Anwendung kommt. Mit der gleichen Bezeichnung handelt es sich in Wirklichkeit jedoch um unterschiedliche Preisgestaltungen auf zwei Handelsstufen, was unbedingt zu differenzieren ist: …“
 
„Gas-Heizölpreisbindung“ Stadtwerke Lingen GmbH Verlautbarungen der Stadtwerke Lingen GmbH zur so genannten „Ölpreisbindung“:
LT 21.09.2005 „Gaspreis steigt … ‚Wir haben die Preise der Produzenten zu akzeptieren und aufgrund der Verträge auch keinerlei Diskussionsgrundlage’,  erläuterte Ester …“
LT 27.10.2005 „… Während bis zum Juni dieses Jahres [2005] ein Mittelwert für sechs Monate beim leichten Heizöl [Deutschland] ausgerechnet wurde, dem dann das Erdgas mit einer einmonatigen Verzögerung folgte, sieht nun der neue Zweijahresvertrag der Stadtwerke mit der Erdgas Münster eine Anpassung bereits nach drei Monaten vor – allerdings auch wieder mit einer einmonatigen Verzögerung. …“
LT 21.12.2006: „… Durch unsere dreimonatige Referenzzeit … Entscheidend für die Preissenkung seien die Monate September, Oktober und November gewesen [Tariffestsetzung zum 01.01.2007]. …“
Kundenzeitschrift „tag und nacht“ 03/2008: „… Die Ölpreisbindung - … orientiert sich der Gaspreis an der Preisentwicklung … des Heizöls. …“

Die Vertragsgrundlage „Gas-Heizöl-Preisbindung“ zwischen der Stadtwerke Lingen GmbH und ihrem Erdgaslieferanten ist auch „gerichtsbekannt“:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.02.2008 - Geschäfts-Nr.: 2 S 636/06 (12 C 423/06 (X) Amtsgericht Lingen) und

 „ …Der Zeuge Varel, der Vertriebsleiter der Beklagten, hat … erklärt … Es handele sich hierbei um die Änderung der Bezugskosten im relevanten Zeitraum. Diese bildete die Grundlage ihrer Preiskalkulation.
Zur Erläuterung hat er weiter ausgeführt, für jedes Quartal werde eine neue Preiskalkulation vorgenommen.
Dabei werde auf der Grundlage einer im Vertrag mit dem Lieferanten vereinbarten Formel eine neue Berechnung durchgeführt. Bei dieser Formel, die Grundlage der Kostenkalkulation sei, stünden bis auf einen alle relevanten Parameter fest. Der Indexwert der Ölpreisentwicklung, welcher jeweils quartalsweise vom Statistischen Bundesamt herausgegeben werde, sei die einzige Variable.
Wegen der vertraglich vereinbarten Bindung des Gaspreises an die Weltmarktpreise für Öl müsse allein aufgrund dort eingetretener Veränderungen eine Neukalkulation vorgenommen werden. …“

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 19.11.2008 – Gesch.-Nr. 2 S 67/08 (12 C 468/07 (X) Amtsgericht Lingen).
 „.. Der Zeuge Rosemann, der … zustände Mitarbeiter … für jedes Quartal werde eine neue Gaspreiskalkulation vorgenommen. Auf der Grundlage einer im … Vertrag mit dem Lieferanten vereinbarten Formel … werde alle drei Monate eine neue Berechnung durchgeführt. Bis auf einen stünden dabei alle relevanten Parameter fest. Vertraglich vereinbart sei die Bindung des Gaspreises an die Ölpreisentwicklung, die jeweils quartalsweise vom Statistischen Bundesamt herausgegeben werde. Auf Grundlage dieser Variablen müsse alle drei Monate eine Neukalkulation vorgenommen werden. Daraus errechne sich der jeweils zu erbringende Arbeitspreis. …“

Die „Gas-Heizöl-Preisbindung“ der Stadtwerke Lingen GmbH müsste demnach konkret wie folgt gestaltet sein:
Referenzpreis für Gas ist der Heizölpreis \"Verbraucher 40-50 hl, Deutschland\".
Die Anpassungsregel: 3 / 1 /3 = einen Monat zurück, Durchschnittspreis Heizöl drei Monate zurück, Preisgültigkeit für die folgenden drei Monate.
Anpassung des Gaspreises durch den Lieferanten in jedem Quartal eines Kalenderjahres: 01.01., 01.04., 01.07., 01.10.

Problem der Anpassungsregel 3/1/3 durch Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
§ 5 Art der Versorgung
Eine Tarifänderung muss sechs Wochen vorher mitgeteilt werden.
Daher ist aus der „Gas-Heizöl-Preisbindung“ der Teil der Anpassungsregel \"einen Monat zurück\" schon nicht mehr anwendbar.

Tarifänderung zum 01.09.2008:
Erstmalig hat die Stadtwerke Lingen GmbH den Arbeitspreis des Gastarifs abweichend von der bisherigen Quartalsregelung zum 01.09.2008 (+25,1 %) erhöht. Begründet wurde dies wiederum in einem PR-Artikel in der LT vom 09.07.2008: „… Es gibt keine andere Möglichkeit, als die gestiegenen Bezugskosten weiterzugeben …“
Auch hier folgte der Gaspreis keineswegs dem Heizölpreis. Nach dem „gerichtsbekannten Regelwerk der Stadtwerke Lingen GmbH“ waren Anpassungen an die Entwicklung des Heizölpreises schon zum 01.04. und 01.07.2008 erforderlich, und danach wieder zum 01.10.2008.

Diese so genannte \"Ölpreisregel\" ist unglaubwürdig
Diese „Gas-Heizöl-Preisbindung“ macht für die Versorger eine Kalkulation im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Kostenträgerrechnung entbehrlich.

Inzwischen besteht überwiegend ein Missverhältnis zu Nachteil der Verbraucher von Erdgas. Diese Regelung erweist sich bei näherer Betrachtung als Instrument  zur willkürlichen Preisgestaltung.
Wenn im Liefervertrag der Stadtwerke Lingen angeblich die „Gas-Heizöl-Preisbindung“ vereinbart ist, und der Lieferant sich daran hält, haben die Stadtwerke Lingen GmbH in einem langfristigen Zeitraum überhöhte Bezugskosten an Ihre Kunden weitergegeben.

Rohölpreis und Heizölpreis in der Finanz- und Wirtschaftskrise
Die Gasversorgerbranche wurde von dem aktuellen Preisverfall beim Rohöl „kalt erwischt“.
Noch im Juli 2008 ( LT 09.07.08 ) „… konnten die Geschäftsführer der Stadtwerke Lingen GmbH weitere Preiserhöhungen bei Erdgas nicht ausschließen. …“
Nun waren die Gasversorger in einem Dilemma mit ihrem undifferenzierten Begriff „Ölpreisbindung“.

Die drastische Verringerung des Rohölpreises wirkt sich erst nachgelagert und entsprechend verzögert auch auf den Heizölpreis aus. Zudem verringerte sich der Heizölpreis jedoch nicht entsprechend den sinkenden Rohölpreisen. Grund war eine sehr hohe Nachfrage. Nachdem die Hauseigentümer in den vergangenen Monaten wegen der hohen Heizölpreise mit ihren Bestellung abgewartet hatten, kam es zu Lieferengpässe bei den Händlern.

Statistisches Bundesamt, \"Leichtes Heizöl - Verbraucher 40-50 hl, Deutschland\" in € je hl ohne Umsatzsteuer:
2007: Dez. 59,73;
2008: Jan. 57,07, Feb. 60,34, März 63,10, April 65,97, Mai 75,22, Juni 78,89, Juli 79,85,
August 69,07, September 66,42, Oktober 58,62, November 52,48, Dezember 41,95.

Danach entsprechend der „Anpassungsregel 3/1/3“ der Stadtwerke Lingen GmbH:
01.04.08 59,05 €/hl = 5,282 Ct/kWh; 01.07.08 68,10 €/hl = 6,091 Ct/kWh;
01.10.08 75,94 €/hl = 6,792 Ct/kWh; 01.01.09 59,17 €/hl = 5,293 Ct/kWh.

Ermessensentscheidung und § 315 BGB
Im Vertragsverhältnis mit Tarifkunden besteht ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers aus § 5 GasGVV für die Haupt-Gegenleistung, den Tarif.
Diese Ermessensentscheidung berechtigt den Versorger zur Erhöhung des Tarifs, verpflichtet ihn aber gleichermaßen auch zu einer Verminderung. Für diese vom Verbraucher mit § 315 BGB überprüfbare Ermessenentscheidung des Versorgers hat die Begründung mit einer „Ölpreisbindung“ keine vertraglich bindende Wirkung.

Möglicherweise wurde die Entwicklung der Gas-Importpreise als Maßstab angelegt.
Der BGH hat im Urteil vom 19.11.2008 -VIII ZR 138/07 Rn. 43  entschieden, dass nicht jedwede Weitergabe gestiegener Bezugskosten der Billigkeit entspricht.
Die Marktentwicklung in den Vorlieferantenverhältnissen wird durch die Entwicklung der Erdgasimportpreise (Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze, amtlich erfasst vom BAFA) sowie die daraus resultierende Entwicklung der Großhandelspreise für Erdgas in Deutschland bestimmt. Dieser Entwicklung können sich die Gasversorger und ihre Vorlieferanten nicht entziehen.

Sind die Bezugskosten des Versorgers stärker angestiegen als der amtlich festgestellte Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und die Großhandelspreise für Erdgas in Deutschland nach den amtlichen Feststellungen, so kann ein solcher Anstieg im Vorlieferantenverhältnis nicht erforderlich gewesen sein, was zur Folge haben kann, dass die Weitergabe solcher unnötigen Kosten nicht der Billigkeit entspricht.

Wiederholt habe ich Ihnen ausführlich dargelegt – zuletzt mit meinem Schreiben vom 10.01.2008 (Berichtigung zu meinem Schreiben vom 03.02.2009) -, dass Ihre Tariffestsetzungen gem. § 315 BGB unbillig sind.
Auch der Tarif vor dem 01.01.2005 war schon unbillig überhöht.
Dazu habe ich nicht nur die Tariferhöhungen, sondern zu den jeweiligen Tariffestsetzung den Gesamtbetrag, bestehend aus Arbeitspreis und Grundpreis gerügt.
Bisher haben Sie mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Tariffestsetzungen nicht nachgewiesen.
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung.

Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Die Abschlagszahlungen reduziere ich  ebenfalls. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern. Fällige Forderungen werden durch Überweisung beglichen.

Im Übrigen verweise ich auch auf meine bisherigen Schreiben in gleicher Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen
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