@Emsländer
Wie aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 (12 U 49/07) ersichtlich ist, wurde dort bestritten, dass in die EWE- Sonderabkommen, welche das Unternehmen mit Heizgas- Kunden vereinbart hatte, überhaupt Preisänderungsklauseln gem. § 305 BGB wirksam einbezogen waren.
Das OLG Oldenburg hat zutreffend darüber hinaus erkannt, dass die Klauseln, von denen EWE behauptet hatte, dass diese wirksam in die einzelnen Vertragsverhältnisse einbezogen worden seien, als Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls nicht dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprochen hätten, sie allein deshalb keine Rechtsgrundlage für einseitige Preisneufestsetzungen in den laufenden Vertragsverhältnissen bilden konnten und deshalb die darauf gestützten einseitigen Preisneufestsetzungen unwirksam waren.
Das OLG Frankfurt hat sich mit anderen Klauseln eines anderen Gasversorgers beschäftigt und diese für unwirksam erklärt, wie auch die darauf gestützten einseitigen Preisneufestsetzungen.