Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konkludente Willenserklärung wegen Irrtums anfechten?

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RR-E-ft:
@belkin

Nichts ist davon zu halten.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt keine Beschleunigung sondern zwei alternative Voraussetzungen dafür, dass die Festsetzung einer der Billigkeit entsprechen Leistung durch ein Gericht beansprucht werden kann, ohne dass dieser Anspruch zeitlich befristet wäre. Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht - auf Antrag der einen oder der anderen Partei - nur zur Bestimmung einer der Billigkeit entsprechenden Leistung befugt ist, vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 02.10.1990 - VIII ZR 240/90 am Ende.


--- Zitat ---Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen  des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.
--- Ende Zitat ---

Der andere Vertragsteil hat demnach einen entsprechenden Anspruch nur, wenn die Leistungsbestimmung verzögert wurde oder die Unbilligkeit der getroffenen Leistungsbestimmung positiv feststeht. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, muss der Antrag auf gerichtliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als unbegründet zurückgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass dem anderen Vertragsteil eine Klage auf gerichtliche Festsetzung einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig schon nicht zumutbar ist, weil deren Ausgang davon abhängt, ob der Versorger überhaupt die notwendigen Daten offenlegt, wo dies nicht erfolgt, die Klage abzuweisen ist.
--- Ende Zitat ---

Man sollte die von Ihnen zitierte Kommentarstelle ganz groß kopieren, schön einrahmen und hübsch verpacken lassen und dann zB. dem Vorsitzenden Richter am BGH Ball zukommen lassen, auf dass er es sich in sein Richterzimmer hängen kann. Vielleicht wird es ja dort auch mal gelesen. Am besten geeignet erschiene mir persönlich eine großformatige Ausführung hinter halbdurchlässigem Spiegelglas, so dass man gleichzeitig lesen und sich selbst im Spiegel betrachten kann.

Ein einseitiges Gestaltungsrecht hat nun einmal mit einer vertraglichen Einigung absolut überhaupt nichts zu tun.

Black:
Kartellrechtsdebatte bitte abtrennen und verschieben. Das Thema des Threads lautet \"Konkludente Willenserklärung wegen Irrtums anfechten\"

DieAdmin:
@all,

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