@münsteraner
Es geht um die Kenntnis aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hier stand bisher zur Diskussion, ob es auf die Kenntnis des Wortlauts der Klausel ankomme, und es sich bei der Tatsache, dass die Klausel unwirksam ist, um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum handele, was die 10-jährige Verjährungsfrist ausgeschlossen hätte. Die Kenntnis von der Klausel hat der Kunde schon bei Vertragsschluss erhalten, und der liegt länger als drei Jahre zurück.
Laut AG Dannenberg ist aber die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Jahresabrechnung maßgeblich. Da handelt es sich um eine zu beachtende Kenntnis des Sachverhalts.