Wenn man für die Zukunft einen (geänderten) Preis X neu vertraglich vereinbart (was Angebot und Annahme voraussetzt), so setzt eine solche Neuvereinbarung die bisherigen (ursprünglichen) vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft dergestalt außer Kraft, dass zukünftig beide Vertragsteile an diesen neu vereinbarten Preis gleichermaßen gebunden sind, § 433 Abs. 2 BGB. Einseitig abändern lässt sich der so neu vereinbarte Preis jedenfalls zukünftig nicht mehr.
Ein
vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB kann bei Energielieferungeverträgen gerade dann
nicht angenommen werden, wenn sich die Parteien
bereits bei Vertragsabschluss auf einen bestimmten Energiepreis geeinigt hatten, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Tz. 32:
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).
Die Parteien können bei Vertragsabschluss nur
entweder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart
oder sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt haben. Das eine schließt das andere
denknotwendig aus, vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 KZR 24/04 Tz. 21. Demnach
muss es als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Parteien bei Abschluss eines Sondervertrages zugunsten des EVU ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart hatten, wenn bei Vertragsabschluss schon eine Einigung auf einen (besonders günstigen) Energiepreis erfolgt war. Sonst läge ein offener Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB vor, welcher die gesamte Vertragsnichtigkeit zur Folge hätte, vgl. BGH KZR 24/04, aaO.
Es fehlt jedoch schon regelmäßig an einer Preisneuvereinbarung durch Angebot und Annahme, vgl. nur BGH VIII ZR 199/04. Eine Neuvereinbarung durch Angebot und fristgerechte Annahme ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen. Eine Willenserklärung, mit welcher ein (vermeintliches) einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausgeübt wird, stellt regelmäßig keinen - auf Annahme gerichteten - Antrag im Sinne von § 145 BGB dar. Fehlt es jedoch schon an einem solchen Antrag, kann ein solcher auch nicht (konkludent) angenommen werden....
Hier lesen.Auch dort war einer Vertragspartei -
wegen Gesetzesverstoß unwirksam - ein einseitiges Änderungsrecht hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Entgelts eingeräumt worden, erhöhte diese die Entgelte - gestützt auf diese unwirksame Vertragsbestimmung - über viele Jahre hinweg fortlaufend, erfolgten darauf vollständige, vorbehaltlose Zahlungen, die später - soweit sie auf den einseitigen Erhöhungen beruhten - mit einer Rückforderungsklage - erfolgreich - zurückgeklagt wurden. Die Kläger hatten sich dabei
erfolgreich auf den Standpunkt gestellt, dass keine einzige der vorgenommenen einseitigen Entgelterhöhungen nach Vertragsabschluss wirksam war. Der BGH hat dabei - umfassend begründet - erkannt, dass es zu keinen Entgeltneuvereinbarungen der Parteien nach Vertragsabschluss gekommen war.
Warum es bei einem Sondervertrag über Energielieferungen, in welchem eine
vertragliche Entgelterhöhungsklausel wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam ist, anders sein könnte oder sollte als im dort entschiedenen Fall, ist nicht recht ersichtlich. Es bestehen keine besonderen gesetzlichen Regelungen über Sonderverträge mit Energieversorgungsunternehmen, so dass die selben -
allgemeinen - Auslegungsregeln heranzuziehen sind wie bei BGH VIII ZR 199/04.
Eine erst danach zu stellende Frage ist die der etwaigen Verjährung solcher entstandenen Rückforderungsansprüche. Hinsichtlich solcher Rückforderungsansprüche, die in einen verjährten Zeitraum fallen, besteht ein erhöhtes Risiko bei der Durchsetzung wegen der zu erwartenden Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB. Der Beginn der Verjährung und deren Ablauf richten sich nach §§ 199 ff. BGB.