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Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 161643 mal)

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Offline Black

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Mußte ich verkaufen um hier schreiben zu dürfen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

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Mal ganz im Ernst ...

unter heutigen Verhältnissen ist mit im mittel- und langfristigen Verlauf mit nicht gering steigenden Energiepreisen zu rechnen. Wer einigermaßen rechnen kann, wird sich deshalb als Sicherungsgeschäft Energieaktien ins Depot legen - gerade auch als betroffener Endverbraucher.

Offline RR-E-ft

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Mal im Ernst: alles off topic.
Ärgerlich für den, der sich für das eigentliche Thema interessiert.

Offline berghaus

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......aber, wenn wir mit unserem Widerstand Erfolg haben und/oder es einen funktionierenden Energiemarkt gibt, können zwar die Energiepreise steigen, nicht aber sollten dann die Gewinne der Energieversorger so hoch sein oder gar noch steigen.

berghaus 02.03.10

Offline RR-E-ft

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Und nu? Fröhlich weiter off topic oder ein eigenes Thema unter Dies & Das eröffnen: Versorgeraktien in´s Depot - Für und Wider?!!

Offline Gas-Rebell

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Off topic - Exkurse laufen sich in aller Regel von selbst \"tot\" - es sei denn, es finden sich berufene Eiferer, die das \"off topic\" aufgrund ihrer Erzürnung darüber fleißig am Leben erhalten.

Offline RR-E-ft

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BGH PM Nr. 145/2010 zu VIII ZR 246/08

Zitat
Nr. 145/2010  Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungen  in Erdgas-Sonderverträgen  

Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden.  

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.  

Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.

Offline RR-E-ft

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Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden:

OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. (Gasversorgung Westerwald)

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden:

OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. (Gasversorgung Westerwald)

Stützt meine Rechtsauffassung. Regelverjährung ab Zahlung.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Für die Regelverjährung ist wohl auf die Verbrauchsabrechnung und nicht auf die Zahlung von Abschlägen abzustellen, worüber vortrefflich zu streiten ist.

Wäre bei der Verbrauchsabrechnung der tatsächlich vertraglich vereinbarte Preis und nicht der unwirksam geänderte Preis zu Grunde gelegt worden, so hätte die Verbrauchsabrechnung oftmals mit einem entsprechenden Guthaben des Kunden infolge Überzahlung abgeschlossen. Dieses Guthaben wäre dann im Zeitpunkt der Erstellung der Verbrauchsabrechnung  auszukehren gewesen.

Offline Black

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Ich halte es für vernünftig auf die Verbrauchsabrechnung abzustellen, da die Festsetzung von Abschlagsforderrungen einen eigenen Anspruch des EVU darstellt.

Es kann z.B. sein, dass die Festsetzung der Abschlagshöhe korrekt erfolgte, aber der letzendlich abgerechnete Preis überhöht war. In diesem Fall wäre der Kunde verpflichtet gewesen die Abschläge (zunächst) in voller Höhe zu zahlen. Ein Rückzahlungsanspruch entstand dann durch Abschlagszahlungen noch icht, sondern erst bei der Endabrechnung.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von Black
Ich halte es für vernünftig auf die Verbrauchsabrechnung abzustellen, da die Festsetzung von Abschlagsforderrungen einen eigenen Anspruch des EVU darstellt.

Es kann z.B. sein, dass die Festsetzung der Abschlagshöhe korrekt erfolgte, aber der letzendlich abgerechnete Preis überhöht war. In diesem Fall wäre der Kunde verpflichtet gewesen die Abschläge (zunächst) in voller Höhe zu zahlen. Ein Rückzahlungsanspruch entstand dann durch Abschlagszahlungen noch icht, sondern erst bei der Endabrechnung.

@Black

Der BGH hat unsere Sicht in diesem Punkt bestätigt:

BGH, B. v. 07.12.10 KZR 41/09 Rückforderung ergibt sich aus Rechnung, nicht aus Abschlagszahlung

Offline Black

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Sehen Sie den Anspruch auf Abschlagszahlungen als völlig eigenständigen Anspruch an oder ist die Endabrechnung lediglich eine Modifizierung des vorher schon bestehenden Anspruches auf Abschlagszahlungen?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Zitat
BGH KZR 41/09 Rn. 3 f.
Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.

Bei Abschlagszahlungen handelt es sich um vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen auf eine Schuld, die erst mit der Jahresrechnung zur Abrechnung gebracht wird- unter Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Der vertragliche Anspruch auf Vorauszahlungen besagt deshalb noch nichts über die schlussendlich erst mit der Jahresabrechung abzurechnende vertragliche Schuld.

In Extremo (machen nicht nur mugge, sondern) kann sich ergeben, dass alle Abschläge als solche geschuldet waren, das abzurechnende Entgelt jedoch null beträgt und deshalb alle geleisteten Vorauszahlungen vollständig nach der Abrechnung wieder auszukehren sind, was sich durch das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben ergibt.

Der vorläufige Charakter der Abschlagszahlungen hat deshalb auch zur Folge, dass mit der Leistung von Abschlagszahlungen keinerlei vertragliche Schuld anerkannt wird.


Zitat
BGH X ZR 60/04

Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.

Offline Black

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Die Frage ist, ob der zunächst bestehende Anspruch auf Zahlung festgesetzter aber noch nicht geleisteter Abschläge durch die Abrechnung des tatsächlichen Verbrauches erlischt und durch einen neuen eigenständigen Anspruch auf Zahlung der Rechnung ersetzt wird - oder ob der ursprüngliche Anspruch fortbesteht und durch die genaue Abrechnung nur der Höhe nach modifiziert wird.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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