Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Christian Guhl:
Genau dieser Dr.Tüngler war es. Die Verhandlung war die Sammelklage gegen Eon-Hanse. Als Begründung wurde angeführt, dass kein Festpreis vereinbart war. Den Kunden war von vornherein klar, dass sich die Preise ändern würden. Für diese Ansicht würde auch sprechen, dass einige Kunden freiwillig einen Aufschlag von 2% gezahlt hätten.
Gas-Rebell:
@ Christian Guhl
Und was meint das Gericht?
reblaus:
@Gas-Rebell
So ein ganz normaler Gasverbraucher, der sich etwas in die Materie eingearbeitet hat, sind Sie definitiv nicht. Ich habe ja früher schon anklingen lassen, dass ich den Eindruck habe, dass man mich hier testen will, wieviel Ahnung ich tatsächlich habe.
Im Ergebnis sehe ich meine Theorie Wort für Wort in der Begründung des BGH bestätigt.
Der Sockelpreis kommt folgendermaßen zustande. Der Kunde bezahlt die Jahresabrechnung und wartet eine angemessene Frist ab, ohne zu widersprechen. Mit dieser Handlung erkennt er den zuvor einseitig erhöhten Preis als in vertragsgemäßer Weise verändert für die Abrechnungsperiode an. Wenn er danach auch weiterhin Gas aus dem Netz entnimmt, erstreckt sich die Vereinbarung des einseitig geänderten Preises auch auf die Zukunft.
Bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel ist diese Rechtsprechung allein deshalb nicht anwendbar, weil es wegen der unwirksamen Klausel keinen einseitig erhöhten Preis gibt. Die Bemühung des Versorgers, den Preis unterjährig zu erhöhen, geht mangels wirksamer Vereinbarung ins Leere. Da es keinen einseitig erhöhten Preis gibt, gehen auch die folgenden \"Erklärungen\" der Parteien aus der Abrechnung bzw. der Zahlung und Gasentnahme ins Leere.
Der anfängliche Vertragspreis bleibt über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert.
Christian Guhl:
@gas-rebell
Urteilsverkündung ist am 27.Oktober. Dann werden wir es wissen.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Gas-Rebell
So ein ganz normaler Gasverbraucher, der sich etwas in die Materie eingearbeitet hat, sind Sie definitiv nicht. Ich habe ja früher schon anklingen lassen, dass ich den Eindruck habe, dass man mich hier testen will, wieviel Ahnung ich tatsächlich habe.
--- Ende Zitat ---
Sie können sich ganz entspannt zurücklehnen. Ich habe nicht die Absicht, Sie hier zu testen, sondern möchte das Thema schlicht unter möglichst vielen verschieden Aspekten beleuchten, um zu einem möglichst rechtssicheren Ergebnis zu gelangen.
--- Zitat ---Bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel ist diese Rechtsprechung allein deshalb nicht anwendbar, weil es wegen der unwirksamen Klausel keinen einseitig erhöhten Preis gibt. Die Bemühung des Versorgers, den Preis unterjährig zu erhöhen, geht mangels wirksamer Vereinbarung ins Leere. Da es keinen einseitig erhöhten Preis gibt, gehen auch die folgenden \"Erklärungen\" der Parteien aus der Abrechnung bzw. der Zahlung und Gasentnahme ins Leere. Der anfängliche Vertragspreis bleibt über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert.
--- Ende Zitat ---
Wenn ich Sie recht verstehe, heißt das, dass eine konkludente Annahmeerklärung durch widerspruchslose Zahlung (für die Vergangenheit) und weitere Gasentnahme (für die Zukunft) nur dann möglich ist, wenn die Forderung eines erhöhten Preises, auf die sie sich bezieht, gerechtfertigt ist, der erhöhten Preisforderung also entweder aufgrund eines gesetzlich zugestandenen oder vertraglich wirksam vereinbarten Preisanpassungsrechts, ein Recht zur Erhebung zugrunde liegt.
Aber kann nicht auch eine Forderung wirksam (explizit oder konkludent) angenommen werden, die unberechtigt, mithin ohne Rechtsgrund erhoben wurde? Wie z.B. im einfachsten Fall, wenn ich zu jemandem sagte \"Gib mir 500 Euro.\" und dieser meiner Forderung ohne weiteres Folge leistet (unbeachtlich des evtl. Motivirrtums, dass er dies tat, weil er XY dachte)? Oder auch, wenn beide Parteien bei ihren Handlungen sich in irrtümlichem Konsens darüber befinden, dass die Forderung zu Recht erhoben und bedient wird (wie z.B. hier aufgrund einer sich im Nachhinein als unwirksam herausstellenden Preisanpassungsklausel)?
@ Christian Guhl
Hat das Gericht im Termin tatsächlich keinerlei eigene Sachverhalts- und Rechtseinschätzung geäußert und nur auf die Urteilsverkündung verwiesen?
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