Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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Gas-Rebell:
@ reblaus

Sodass es darauf ankäme, zunächst einmal Argumente dafür zu finden, dass kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Denn andernfalls könnte der Verbraucher ja Rückforderungsansprüche nur in Bezug auf die Zeit erheben, ab der er erkannt hat (z.B. aufgrund von Medienberichten über das BGH-Urteil vom 29.04.2008 ), dass auch seine Preisklausel ggf. unwirksam sein könnte und er deshalb die in der folgenden Jahresrechnung ausgewiesenen erhöhten Preise entsprechend zum ersten Mal gerügt hat.

reblaus:
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hat als zwingende Voraussetzung, dass Streit oder zumindest eine subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld, die durch Zahlung anerkannt wird, besteht. Es wird somit keine abstrakte Vereinbarung über die Schuld getroffen, sondern die Vereinbarung basiert auf den konträren Ansichten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Schuld. Hierfür ist aber unbedingt notwendig, dass beiden Parteien dieser Streit bzw. die subjekive Ungewissheit positiv bekannt sind.

Diese positive Kenntnis besteht aber nur bezüglich der Billigkeit oder Unbilligkeit der unterjährigen Preiserhöhung, nicht jedoch über die Wirksamkeit der Preiserhöhungsklausel. Es wird somit vereinbart, dass die unterjährige Preiserhöhung auch für die Zukunft gelten soll. Diese Preiserhöhung ist aber tatsächlich gar nicht existent. Es wird daher eine Vereinbarung über nicht vorhandenes getroffen, die Willenserklärungen gehen dadurch ins Leere.

Gas-Rebell:
Wie würden Sie das formulieren, wenn Sie ein Gericht in der Klageschrift prophylaktisch von der Fehlerhaftigkeit der vom LG Köln vertretenen Auffassung überzeugen wollten, dass mit dem widerspruchslosen Weiterbezug von Gas in der Jahresrechnung ausgewiesene erhöhte Preise auch dann konkludent akzeptiert seien, wenn für die Forderung und Zahlung aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel kein Rechtsgrund bestand?

Ließe sich da ggf. über einen Umkehrschluss des § 814 herleiten, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete jedenfalls zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende nicht gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war?

reblaus:
@Gas-Rebell
Das ist doch gerade der Tatbestand des § 812 BGB.

Gas-Rebell:
@ reblaus
Ist mir schon klar. Aber dem LG Köln offenbar nicht. Denn wie kann es sonst sein, dass man dort ungeachtet der Nichtkenntnis des Verbrauchers zu dem Urteil kommt, dass  in der Jahresrechnung ausgewiesene erhöhte Preise bei widerspruchsloser Zahlung und Weiterbezug von Gas auch dann konkludent akzeptiert seien, wenn für die Forderung und Zahlung aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel kein Rechtsgrund bestand.

Da auch andere Gerichte offenbar eine gewisse (politische?) Neigung zu gleicher Rechtsprechung zeigen, tut es m.E. dringend not, schon in der Klageschrift prophylaktisch darauf hinzuweisen, dass etwaige Rechtsüberlegungen, die den Aspekt des Wissens des Verbrauchers um den fehlenden Rechtsgrund außer Acht lassen, fundamental fehl gehen.

Konkret stellt sich die Frage, wie man das am besten vortragen würde. Sinnvoll erscheint es mir, den Kenntnisaspekt, der in § 812 BGB nicht explizit zur Sprache kommt, über den Umweg eines Umkehrschlusses des § 814 BGB aufs Tapet zu bringen.

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