Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
RR-E-ft:
@Black
Für die Schlüssigkeit einer Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung muss zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 812 Abs. 1 BGB vorgetragen werden, wozu auch die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung zählt.
Es braucht eigentlich noch nicht einmal vorgetragten werden, woraus sich die behauptete Rechtsgrundlosigkeit der Leistung ergibt. Der Kläger muss nur bestreiten, dass es überhaupt einen Rechtsgrund gab.
Es ist nämlich regelmäßig am Beklagten, einen Rechtsgrund für die unstreitig in Empfang genommene Leistung substantiiert darzulegen. ;)
Black:
Rechtgrundlosigkeit ist eine rechtliche Wertung, die können Sie gar nicht schlüssig im Rahmen des Sachvortrages vortragen, die muss das Gericht erst noch treffen. Sie müssen nur die Anknüpfungstatsachen vortragen.
Sollte gar kein Vertrag bestehen müssen sie auch nur die Tatsache des fehlenden Vertragsschlusses vortragen.
RR-E-ft:
@Black
Das ist offensichtlich unzutreffend, weil auch bei fehlendem Vertrag ein Rechtsgrund für die Zahlung betanden haben könnte, nämlich z.B. ein Anspruch des Versorgers aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB, möglicherweise ein Rechtsgrund, den der Rückzahlungs- Kläger selbst gar nicht kennt.
Der Kläger eines Rückforderungsanspruches aus § 812 Abs. 1 BGB muss nur darlegen, dass der Beklagte von ihm \"etwas\" ( z.B. eine Leistung) ohne Rechtsgrund erlangt habe. Dasbei muss er beweisen, dass der Beklagte von ihm etwas (z.B. eine Leistung) erlangt hat.
Der Beklagte muss daraufhin einen Rechtsgrund liefern, der dazu führt, dass er durch die unstreitige Leistung des Klägers nicht ungerechtfertigt bereichert ist.
Das Bestehen eines solchen Rechtsgrundes hat der Beklagte im Bestreitensfalle zu beweisen.
Das liegt u.a. darin begründet, dass man negative Tatsachen wie einen fehlenden Rechtsgrund nicht näher darlegen und beweisen kann.
Es gibt keine Anknüpfungstatsache für den anspruchsbegründenden Umstand \"ohne Rechtsgrund\".
Negative Anknüpfungstatsachen bestehen nun einmal nicht.
Eine Frage der Logik.
Black:
Dann sind Sie also der Meinung, der klagende Kunde müßte für die Schlüssigkeit eine vertiefte Darstellung vortragen, warum diese oder jene Klausel AGB rechtlich unwirksam sei - um damit den fehlenden Rechtsgrund vorzutragen?
Oder meinen Sie mit Vortrag des fehlenden Rechtsgrundes die bloße Behauptung \"und es fehlt am Rechtsgrund\".
RR-E-ft:
@Black
Nein.
Wenn es auf die Verjährung nicht ankommt, muss er nur sagen \"ohne Rechtsgrund\".
Der Beklagte muss den Rechtsgrund liefern, für den er darlegungs- und beweispflichtig ist (zumindest sekundäre Darlegungs- und Beweislast).
Wird vom Beklagten zudem die Verjährung im Verfahren eingewandt, stellt sich die Frage, wer für die maßgebliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist.
Ist das nicht etwa derjenige, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft, mithin darauf, dass die Verjährung überhaupt zu laufen begann und zwischenzeitlich bereits abgelaufen ist, also der Beklagte (= Bereicherungsschuldner)?
Dann hätte der Bereicherungsschuldner ggf. darzulegen und zu beweisen, seit wann der Bereicherungsgläubiger Kenntnis hatte- wovon eigentlich? ;)
Der Bereicherungsschuldner kann schwerlich einen Rechtsgrund darlegen und unter Beweis stellen und zugleich darlegen und beweisen, dass der Bereicherungsgläubiger seit langem Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatte. Ein solcher Vortrag könnte höchst widersprüchlich erscheinen. ;)
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