Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
reblaus:
--- Zitat ---Original von Münsteraner Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Münsteraner Denn nichts als solche bleibt mir angesichts dessen, dass Sie trotz wiederholten Hinweises, dass ich niemals behauptet habe, es gäbe einen Brief aus 2005 mit der in Rede stehenden Formulierung,
--- Ende Zitat ---
Halten wir also fest, dass es dieses Musterschreiben gar nicht gibt, und sie zum „Rohrkrepierer“ nur taugen würden, wenn es Sie gäbe.
--- Zitat ---Original von Münsteraner Da nach meiner Kenntnis seitens des BdEV bis 2007 lediglich das Thema Billigkeit näher diskutiert wurde und empfohlen wurde, die eigenen Zahlungen auf das Niveau von 2004 plus 2% Sicherheitszuschlag zu kürzen, dürfte bis dahin wohl kaum jemand auf die Idee gekommen sein, den musterbrieflichen Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zu § 307 BGB zum Anlass zu nehmen, seine Zahlungen gleich auf den Anfangspreis zu kürzen.
--- Ende Zitat ---
Diese Aussage ist wohl nur dem mangelnden Überblick des Verfassers geschuldet.
Jetzt stellt sich noch die Frage welcher Quelle der Verbraucher vor dem Jahr 2009 entnommen haben könnte, dass er sich mit seinen Rückforderungsansprüchen getrost 10 Jahre Zeit lassen könne, weil dafür die regelmäßige Verjährungsfrist nicht anwendbar sei. Anderenfalls würden die Musterschreiben selbst dann nicht zum Rohrkrepierer taugen, wenn es Sie gäbe.
@Münsteraner
Merken Sie was? … Ihre heiße Luft entweicht.
bolli:
Mann oh mann reblaus,
--- Zitat ---Original von reblaus
--- Zitat ---Original von Münsteraner Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Münsteraner Denn nichts als solche bleibt mir angesichts dessen, dass Sie trotz wiederholten Hinweises, dass ich niemals behauptet habe, es gäbe einen Brief aus 2005 mit der in Rede stehenden Formulierung,
--- Ende Zitat ---
Halten wir also fest, dass es dieses Musterschreiben gar nicht gibt, und sie zum „Rohrkrepierer“ nur taugen würden, wenn es Sie gäbe.
--- Ende Zitat ---
merken Sie es immer noch nicht: Münsteraner hat die Aussage mit dem 2005er Musterbrief NICHT gemacht
--- Zitat ---Original von Opa Ete
@Münsteraner
sogar 2005 gab es schon solch ein Musterprotestschreiben mit den Klausen! Datum: 09.09.09 14:07
--- Ende Zitat ---
Also muss er dafür auch keine Quelle nennen. Ist es jetzt gut ?
Der Hinweis von ihm, dass ein genereller Hinweis auf der BdEV-Seite bei den Musterschreiben stehen sollte, dass die Verwendung nicht die individuelle Einzelfallprüfung durch einen RA ersetzt, finde ich auch nicht verkehrt.
Nicht jeder, der auf der BdEV-Seite bei diesen Musterschreiben ist, hat die Muße, sich ins Forum zu begeben und sich dort durch die zahlreichen Beiträge durchzuarbeiten, um die vielfältigen Möglichkeiten des Einzelfalles zu erkennen und dementsprechend vorsichtig bei der Verwendung der Schreiben zu sein. Der Einführungstext auf der BdEV-Seite impliziert eine solche Vorsicht auf jeden Fall nicht.
Ob die Verwendung der BdEV-Klausel tatsächlich ein \"Rohrkrepierer\" ist, wird sich ja noch erst rausstellen müssen, da auch hier wieder die individuelle Einzelfallprüfung ergeben muss, ob der verwendete Text eine Kenntnis der Unwirksamkeit der Preiserhöhung impliziert. Insofern ist Münsteraners Bemerkung, die man durchaus als einen gewissen Vorwurf verstehen kann, sicherlich etwas drastisch.
Beim derzeit verwendeten Text würde ich das auf jeden Fall mal in Frage stellen und auch bei meinem eigenen Schreiben aus 2007, was auf dem Musterschreiben basierte (weiss nicht genau, ob der entsprechende Satz aus dem Musterschreiben war) habe ich lediglich um einen Nachweis für Berechtigung zur Preiserhöhung gebeten. Daraus ersehe ich erstmal nicht per se eine Kenntnis über die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel. Vielleicht habe ich auch nur meinen Vertrag verlegt und frage den Versorger nach seiner Vertragsgrundlage ;). Also ist doch noch nichts verloren.
Fakt ist auf jeden Fall, und da muss ich Ihnen und RR-E-ft etwas beistehen, dass wir nach 3 Jahren mit einigen Urteilen in diesem Bereich mittlerweile einen Kenntnisstand haben, den wir eben 2007 noch nicht hatten. Daraus sollte man niemandem einen Strick drehen (wollen), schon garnicht den hier sehr fleißig diskutierenden Forenteilnehmern. Das ist ein Diskussionsforum und keine individuelle Rechtsberatung.
Aber auch Ihren Vorwurf
--- Zitat ---Original von reblaus
@Münsteraner
Sie haben hier einen Thread eröffnet, und darum gebeten, dass man dort die ganzen Informationen aus dem Forum zusammen trage, weil Sie zu bequem waren, sich die benötigten Infos selber zusammen zu suchen.
--- Ende Zitat ---
möchte ich nicht unkommentiert lassen. Ich muss Ihnen gestehen, dass mir solche Zusammenfassungen manchmal fehlen, da sich das Durcharbeiten durch das Forum mit Beiträgen, die bis zu 3 Jahre alt sind, oftmals als mehr als mühselig gestaltet. Schließlich hat sich die Welt seit den Anfängen der intensiven Diskussion weiter gedreht und in den einzelnen Threads ist oftmals nicht zu erkennen, inwieweit eine Meinung zumindest durch höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile relativiert ist. Insofern muss das nicht zwangsweise etwas mit Faulheit zu tun haben. Hier im Forum sind halt nicht nur Rechtsanwälte unterwegs und deshalb ist solch ein Zusammenfassungsthread manchmal durchaus hilfreich.
Nicht hilfreich sind darin aber dann solche \"Scharmützel\", die Sie sich derzeit mit Münsteraner liefern, insofern wäre eine Rückkehr zur angemessenen Sachdiskussion sehr wünschenswert. ;)
Und zuletzt an Münsteraner: Wer bisher noch nicht gemerkt hat, dass er, um ALLE Ansprüche zu sichern, eines eigenen Rechtsanwaltes bedarf, der darf sich hinterher auch nicht beklagen.
Und wenn man jetzt einen beauftragt, wird der einem schon raten, wie man sich bezüglich der Verjährung zu verhalten hat. Vermutlich nicht bis 2011 warten, um zu schauen, wie dann die Rechtsprechung aussieht. ;)
Opa Ete:
Moin zusammen,
nun lassen sie bitte mal alle schön die Kirche im Dorf. Für mich sind und waren diese Musterbriefe im sehr hilfreich, so wie dies ganze Forum. Wer schlecht im Formulieren ist, der kann sich völlig risikolos den Musterbriefen anvertrauen. Ein Musterbrief von 2005 kann natürlich niemals die Rechtsprechung der Zukunft berücksichtigen - sollte doch wohl jedem klar sein.
Gruß Opa Ete
Cremer:
@Leute,
seit 2004 gibt es die Musterbriefe auf der Seite des BdEV.
Diese wurden immer der aktuellen Lage/Rechtsprechung angepasst.
Insofern sehe ich keinen Grund diese in Frage zu stellen.
Natürlich kann man die Musterbriefe noch mit seinen persönlichen \"Noten\" ergänzen.
Es war hier im Forum auch immer empfohlen worden, zu jeder Preiserhöhung einen Widerspruch zu tätigen. Dazu nimm man die neueste Version des Musterbriefes.
Münsteraner:
@ bolli
Sie sagen es!
--- Zitat ---Original von bolli
Der Hinweis von ihm, dass ein genereller Hinweis auf der BdEV-Seite bei den Musterschreiben stehen sollte, dass die Verwendung nicht die individuelle Einzelfallprüfung durch einen RA ersetzt, finde ich auch nicht verkehrt.
Nicht jeder, der auf der BdEV-Seite bei diesen Musterschreiben ist, hat die Muße, sich ins Forum zu begeben und sich dort durch die zahlreichen Beiträge durchzuarbeiten, um die vielfältigen Möglichkeiten des Einzelfalles zu erkennen und dementsprechend vorsichtig bei der Verwendung der Schreiben zu sein. Der Einführungstext auf der BdEV-Seite impliziert eine solche Vorsicht auf jeden Fall nicht.
--- Ende Zitat ---
@ reblaus
Wie wär\'s, wenn Sie das folgende nochmals gaaaaaaaanz laaaaaaaaangsam lesen?
--- Zitat ---bei meiner Bemerkung \"Tja, auch Musterschreiben des BdEV können sich ggf. so als \"Rohrkrepierer\" erweisen.\" ging es mir nicht darum, den Wert der Musterschreiben als solche in Frage zu stellen, sondern konkret um die Tatsache, dass, wenn ein Verbraucher \"ahnungslos\" (im Sinne von Tuten und Blasen Augenzwinkern ) einen Musterbrief mit Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungklauseln verwendet, ihm diesenfalls nicht notwendigerweise bewusst ist (wie bislang auch reblaus nicht), dass er damit die Verjährungsfrist in Gang setzt. Sodass es in der Folge durchaus dazu kommen kann, dass er seine Forderungen ggf. zu spät geltend macht und sich sein blindes Vertrauen in die Unverfänglichkeit des § 307-Hinweises letztlich als \"Rohrkrepierer\" erweist. Weiterhin habe ich versucht auszudrücken, dass es angesichts eines überwiegend \"von Tuten und Blasen keine Ahnung habenden\" Publikums durchaus Sinn machen würde, im direkten Zusammenhang mit den Musterschreiben auf solche Risiken hinzuweisen und zu raten, jedenfalls anwaltlichen Rat einzuholen. Irgendwie scheint man das jedoch in den falschen Hals bekommen zu wollen.
--- Ende Zitat ---
@ Opa Ete
Wie wär\'s wenn Sie Reblaus mal selbst darauf hinweisen würden, wer das Jahr 2005 ins Spiel gebracht hat? Im Übrigen: Bitte benennen Sie auch mir mal Ihre Quelle.
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