Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Black:
Ich kann natürlich nur vermuten, welche Begründung der BGH bei seiner Entscheidung im Hinterkopf hatte.
Im Fall von Sondervertragskunden kann jedoch in der Bekanntgabe/Mitteilung zur Preisanpassung ein Angebot an den Kunden gesehen werden künftig zu veränderten Preisen beliefern zu wollen. In der Abnahme der Energie durch den Kunden und der gleichzeitigen Bezahlung der veränderten Preise durch den Kunden wäre dann die konkludente Annahme zu sehen.
Dadurch würde kein generelles Anpassungsrecht des EVU vereinbart sondern lediglich die konkreten einzelnen Anpassungen.
AKW NEE:
@ reblaus
Wenn Sie mir schreiben:
--- Zitat ---Sie müssen aber schon präzise bleiben.
--- Ende Zitat ---
Gebe ich Ihnen Recht! Ich würde mich sich sehr darüber freuen, wenn Sie diesen Anspruch auch an sich stellen!
Nicht RR-E-ft sondern
@ Black schrieb:
--- Zitat ---Allerdings tut er dies nicht nur im Rahmen von Diskussionen - wo er sich mit Widerspruch auseinandersetzen muss, sondern auch im Rahmen der Kommentierung von Gerichtsentscheidungen.
--- Ende Zitat ---
Darauf habe ich geantwortet und nur darauf, ich bitte dies zu beachten und nicht ständig durch verbalakrobatik neue Fässer aufzumachen.
Auch eine (kritische) Würdigung von Urteilen ist immer eine subjektiv Meinung. Für mich ist jeder, auch jeder Anwalt, der behauptet seine Würdigung sei objektiv gesehen richtig, was heißt alle anders lautenden Würdigungen sind objektiv gesehen falsch, ein überheblicher Schwätzer!
Tautologie (Logik), eine Aussage, die, unabhängig vom Wahrheitswert der zugrunde liegenden Bestandteile, immer wahr ist.
RR-E-ft:
Frau Kollegin Holling aktuell in der FR zum Thema
@Black
Wer das Urteil des LG Hof als den vorgeblich jüngsten Stand darstellt und dabei jedoch die Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008 und das dazugehörige Berfungsurteil des OLG Hamm vom 29.05.2009 dabei \"unter den Tisch fallen\" lässt, der ist wohl selbst weit von einer objektiven Sicht entfernt. Philosophen streiten sich seit Beginn ihres Philosophierens darüber, ob es dem Menschen überhaupt möglich sei, die Welt objektiv zu erkennen. Es könnte in der Natur des Menschen liegen, dass objektive Erkenntnis unmöglich ist. Jeder betrachtet die Welt nun einmal \"durch seine eigene Brille\" und kann auch gar nicht anders. Ich vertrete in der Diskussion meine Auffassung, die ich zudem immer auch nachvollziehbar zu begründen suche. Mehr kann und wollte ich nie leisten. Wo kann man denn nach Ihrer Auffassung statt dessen objektive Betrachtungen zum Thema lesen? Etwa in der Kommentierung von Kollegen Dr. Hempel, den ich heute mal beim Landgericht Mainz als Prozessvertreter einer (nach vorläufiger Auffassung des Landgerichts unzulässigen) Gaspreiszahlungsklage traf, oder etwa die Kommentierung der Kollegen von Becker Büttner Held, die ebenso Energiepreisklagen vertreten? Oder haben Sie gar selbst einen \"objektiven\" Kommentar geschöpft oder meinen zumindest, dass enstprechendes gelungen sei? Ich meine, wenn ich mich mit einem Urteil gedanklich auseindersetze, zudem Zeit darauf verwende, einen kurzen Kommentar . eine Anmerkung dazu zu schreiben, dann sei ein Urteil von mir in meiner mir eigenen Art (die nicht auf uneingeschränkte Zustimmung trifft und treffen soll) \"gewürdigt\". Gewiss kann man das auch anders sehen. Es kommt eben auf den subjektiven Standpunkt des Einzelnen an, womit gewiss nicht ideologische \"Klassenstandpunkte\" gemeint sind.... Meine Kritik an der Einigungsfiktion gründet - seit langem öffentlich bekannt - auf dem geltenden Abstraktionsprinzip des Allgemeinen Teils des BGB. Diese sehe ich in den Entscheidungen BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 und BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Tz. 20 bestätigt.
Jeder kann hier munter jeden Standpunkt diskutieren. Für bestimmte Bereiche wurden die Schreibrechte indes mit Bedacht auf namentlich bekannte Forenteilnehmer mit nachgewiesener Qualifikation beschränkt, was hinzunehmen ist.
reblaus:
@Black
Dem könnte ich zustimmen, wenn in dem Sondervertrag kein Preisanpassungsrecht vereinbart wäre. Zum Zeitpunkt der Preisänderung gehen die Parteien aber übereinstimmend von einem Recht zur einseitigen Preisanpassung aus. Die Mitteilung der Preiserhöhung ist somit die Mitteilung, dass der Versorger von diesem Recht Gebrauch macht. Diese Erklärung schließt jedoch ein Angebot des Versorgers zur einvernehmlichen Preisänderung aus.
Auch bei meiner Theorie mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich nur um eine Vermutung zur Intention des BGH.
Black:
@ reblaus
--- Zitat ---Original von LG Dresden, 11.09.2008, 6 O 1981/07
In den jeweiligen Erhöhungsschreiben der Beklagten ist deren Angebot zu sehen Gas zu den erhöhten Preisen zu liefern. Soweit von den Kunden der Beklagten bis zum angekündigten Zeitpunkt der Erhöhung kein Widerspruch kam, durfte die Beklagte in dem Weiterbezug des Gases das Einverständnis des Kunden mit der entsprechenden Preiserhöhung sehen.
(...)
Dem steht die Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel nicht entgegen, denn das Preiserhöhungsverlangen als solches, beruht auf dem allgemein akzeptierten Umstand, dass bei Dauerschuldverhältnissen zum Erhalt des vertraglichen Äquivalents Preisanpassungen oder Kostenelementeklauseln zulässig sind.
Dementsprechend beeinhaltet die Ankündigung einer Preisanpassung der Sache nach nichts anderes, als das zum Erhalt des vertraglichen Äquivalents ein neuer Preis erforderlich ist, dem sich der Kunde nicht entziehen kann, weil er sich i.S.d. § 157 BGB bei einem Dauerschuldverhältnis, wie es ein Gasbezug - hier der (...)Vertrag - darstellt - nach Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht entziehen kann. Bezieht der Kunde daher widerspruchslos weiterhin Gas, so liegt darin die Erklärung, dass er das Preiserhöhungsverlangen als ein im Sinne des Äquivalents (wieder-)herstellendes Verlangen akzeptiert.
--- Ende Zitat ---
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