Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

<< < (35/88) > >>

Black:
Ich beklage nicht, dass Herr RR-E-ft eine subjektive Meinung (eigentlich eine Tautologie) vertritt. Das ist normal. Allerdings tut er dies nicht nur im Rahmen  von Diskussionen - wo er sich mit Widerspruch auseinandersetzen muss, sondern auch im Rahmen der Kommentierung von Gerichtsentscheidungen.

Dort werden die Entscheidungen dann  \"gewertet\".


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das OLG Celle hat aber wohl nicht beachtet, dass..
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zutreffend erscheint auch die Entscheidung, dass ..
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das LG Dortmund hat zutreffend ausgeführt, dass ..
--- Ende Zitat ---

Da diese Wertung subjektiv ist wird ein vollständiger Überblick verhindert. Es geht dabei nicht um Diskussionen in diesem Forenbereich. Es würde ja genügen auch mal abweichende Wertungen zu lesen.

Die derzeitigen Forenregeln sehen jedoch eine Freigabe dieses Sperrbereiches nur gegen Preisgabe der echten Identität vor. Natürlich nicht aus Neugier sondern:


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Der Zugang wurde beschränkt, um sicherzustellen, dass dort nur Juristen posten. Sie können sich für den Bereich freischalten lassen, um dort Postings anzubringen. Dort posten indes bisher nur Kollegen, deren Identität geklärt ist.  Das ist Voraussetzung.
--- Ende Zitat ---

AKW NEE:
Was anderes, als die persönliche Meinung soll denn ein Kommentar sein?

Ein Kommentar ist die persönliche, namentlich gekennzeichnete Meinung eines Autors!

reblaus:
@AKW NEE
Sie müssen aber schon präzise bleiben. RR-E-ft sprach von der \"Würdigung\" des Urteils nicht von der Kommentierung. Unter Würdigung verstehe ich die Aufarbeitung unter allen denkbaren Gesichtspunkten, wohingegen bei einer Kommentierung durchaus eine einseitige Betrachtung erwartet werden muss.

Nichtsdestotrotz bleibt mir Black immer noch eine Begründung für seine Auffassung schuldig, die über \"der BGH hat das so entschieden\" hinaus geht. Gleich ob er nun Versorgeranwalt (falls es diese Spezies überhaupt gibt) oder advocatus diaboli ist, sollte sein Urteilsvermögen über das zitieren fremder Meinungen hinausgehen.

Black:
@reblaus

Meine Meinung warum die BGH Rechtsprechung auf Sonderkunden übertragbar ist? Oder die schuldrechtliche Begründung der vom BGH angenommenen Vereinbarung über den neuen Preis?

reblaus:
Die schuldrechtliche Begründung, warum die Rechtsprechung des BGH auf Sonderverträge mit unwirksamer Preisänderungsklausel angewendet werden kann, würde mich interessieren. Insbesondere welche Willenserklärung Sie in der Zahlung sehen und welche in der weiteren Entnahme von Gas aus dem Netz.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln