Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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jofri46:
Ich kann mich hier mit den Argumenten, die gegen die Auffassung des OLG Koblenz vorgebracht werden, nicht anfreunden.

Ist im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart, bedarf es nach meinem Verständnis keiner Vereinbarung mehr über den neuen Preis. Dabei selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Versorger den neuen Preis auf der Grundlage und nach Maßgabe der wirksamen Preisänderungsklausel ermittelt hat. Welchen Sinn sollte eine wirksame Preisänderungsklausel machen, wenn ein so veränderter Preis noch(mals) \"vereinbart\" werden müsste?

Enthält der Vertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel, so könnte man in der Preisänderung des Versorgers und dem vorbehalt- und widerspruchslosen Verhalten und der ebensolchen Zahlung des Kunden eine Bestätigung dieser unwirksamen Klausel durch die Vertragsparteien sehen mit der Folge, dass dann zu zahlen ist, wie wenn die Preisänderungsklausel von Anfang an gültig gewesen wäre. So abwegig dürfte dieser Gedanke im Hinblick auf § 141 Abs. 2 BGB nicht sein.

Mangels Fachliteratur und einschlägiger Kommentare lasse ich mich hier aber gerne eines Besseren belehren.

reblaus:
@jofri46
Wenn die Klausel wegen §§ 305 ff. unwirksam ist, geht das nicht. Die Parteien können ja nicht vereinbaren, dass sie sich über das Gesetz hinwegsetzen. Eine gesetzlich unwirksame Klausel kann nicht mittels privatrechtlichen Vertrages als wirksam erklärt werden. Abgesehen davon ist für die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts die Kenntnis von der Nichtigkeit erforderlich.

Bei Preisänderungsklauseln scheint hier schon allgemein die höchstrichterliche Entscheidung vorweg genommen worden zu sein, dass solche Klauseln mit § 307 BGB unvereinbar seien, wenn die Preisbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll. Solange der BGH dies nicht explizit entschieden hat, teile ich diese Auffassung nicht. Soweit aber ein auf billigem Ermessen beruhendes einseitiges Preisänderungsrecht wirksam vereinbart wurde, ist die BGH-Rechtsprechung zum Preissockel auch auf diese Fälle anwendbar.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@jofri46
Wenn die Klausel wegen §§ 305 ff. unwirksam ist, geht das nicht. Die Parteien können ja nicht vereinbaren, dass sie sich über das Gesetz hinwegsetzen. Eine gesetzlich unwirksame Klausel kann nicht mittels privatrechtlichen Vertrages als wirksam erklärt werden. Abgesehen davon ist für die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts die Kenntnis von der Nichtigkeit erforderlich.
--- Ende Zitat ---

Die Parteien vereinbaren ja nicht, dass eine nichtige Preisanpassungsklausel \"nun doch\" wirksam sein soll, sondern einfach einen neuen Preis X für die Zukunft. Dies ist natürlich zulässig.

Andernfalls könnte auch der Tarifkunde bei unbilliger Preisfestlegung nicht - wie vom BGH bestätigt - einen neuen (vielleicht unbilligen) Preis vereinbaren, da dann ja auch § 315 BGB \"umgangen\" würde, der für den unbilligen Preis die Nichtigkeit vorsieht.

jofri46:
@reblaus

Da habe ich mich wohl mißverständlich ausgedrückt. Mir ging es nicht darum, eine von Gesetzes wegen unwirksame Klausel nachträglich als wirksam zu vereinbaren, sondern - wie es Black wohl auch meint - darum, dass eine aufgrund unwirksamer Anpassungsklausel nichtige Preisänderung durch übereinstimmendes Verhalten der Parteien doch Gültigkeit erlangt.

RR-E-ft:
Wie war das denn bei einem ähnlich gelagerten Fall einer unwirksamen Änderungsklausel im Vertrag, VIII ZR 199/04  ?

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