Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

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RR-E-ft:
@reblaus

Sie wissen wohl, was sich der 8.Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte?! Möglicherweise ist das Spruchkammergeheimnis auch nicht mehr das, was es einmal war.



--- Zitat ---Original von reblaus

Es geht nicht darum wie man irgendwelche Rechtsnormen am sinnvollsten auslegt, sondern nur darum was sich der 8. Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte.
...

Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden.
Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen.
--- Ende Zitat ---

Wie kommen Sie darauf?!

Eine recht ungeheuerliche Behauptung.

Weder in der Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, noch in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ging es überhaupt um Rückforderungsansprüche. Es ging in der Entscheidung vom 13.06.2007 um aktuell geforderte Entgelte und in der Entscheidung vom 19.11.2008 ausdrücklich um Zahlungsansprüche des Versorgers.
Rückforderungsansprüche waren auch in den mündlichen Verhandlungen zu diesen Verfahren kein Thema.

Es ist bekanntermaßen wohlgeübte Praxis dieses Senats, keine Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht konkret zur Entscheidung anstehen, vgl. Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Tz. 16 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 Tz. 21.

Zu Rückforderungsansprüchen von Tarifkunden ist mir nur die Entscheidung BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 bekannt geworden.

Sie werfen dem Senat eines Bundesgerichts ohne jeden Beleg öffentlich vor, nicht nach einer vernünftigen Entscheidung gesucht, sondern einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Gaswirtschaft in das Zentrum seiner Überlegungen gestellt, für diese also bewusst Partei ergriffen und dafür das Gesetz \"gebogen\" zu haben.

Angemerkt sei, dass die Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 bereits vor deren Verkündung als \"Grundsatzentscheidung\" gehandelt wurde und der Senat diese als Leitsatzentscheidung zur Veröffentlichung in den einschlägigen Annalen der Rechtswissenschaft vorgesehen hatte.

Die Rechtsprechung hängt wohl  nicht von irgendwelchen Entwürfen von mir ab, meine Entwürfe jedenfalls nicht von der Kenntnis darüber, was sich ein Gericht bei der Formulierung eines einzelnen Satzes (in geheimer Abstimmung) gedacht haben mag. Der deutschen Richterschaft werfen sie schließlich ohne Not eine überwiegende Gedankenlosigkeit bei der Rechtsanwendung vor. Allein schon die veröffentlichten  Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008- 6 O 341/06, des LG Gera vom 07.11.2008 - 2 HK O 95/08 und des LG Erfurt vom 10.02.2008 - 1 HK O 46/08 sprechen aber gegen diese Einschätzung. Bekanntermaßen befindet sich das Urteil des OLG Koblenz bereits unter dem Aktenzeichen KZR 13/09 in Revision.

reblaus:
Ich weiß es nicht, bemühe mich aber es zu klären.

Sie wollen es gar nicht wissen, weil Sie sich sowieso für den besseren Bundesrichter halten, und wenn Sie erst mal in Karlsruhe sitzen werden Sie diese Rechtsprechung einfach ändern. Dann wird die Rechtsprechung zukünftig auch nicht mehr dem ökonomischen Überblick des Vorsitzenden Ball angepasst.

Für wann hatten Sie Ihren Karriereschritt angedacht? (Damit ich mit meiner Rückforderungsklage noch solange zuwarte) :D

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
Dann wird die Rechtsprechung zukünftig auch nicht mehr dem ökonomischen Überblick des Vorsitzenden Ball angepasst.
--- Ende Zitat ---

@reblaus

Sie fantasieren sich  ungeheuerliche Behauptungen einfach mal zusammen und machen diese dann hier öffentlich. Ungeheuerlich ist auch die Behauptung, die Rechtsprechung sei einem ökonomischen Überblick des Vorsitzenden Ball angepasst worden. Das ist ebenso unakzeptabel wie manch anderes. Auf diesem Niveau mag man wirklich nicht weiter diskutieren. Ihre Hirngespinste diskutieren Sie besser an anderer Stelle.

reblaus:
Dann sollten Sie sämtliche Fehler die Ihnen in dieser Diskussion unterlaufen sind, aus Ihren Texten wegeditieren, und wir beenden dies hier.

Wie ich sehe, haben Sie Ihre Behauptung, für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nach § 781 BGB die Schriftform erforderlich, bereits beseitigt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
Dann sollten Sie sämtliche Fehler die Ihnen in dieser Diskussion unterlaufen sind, aus Ihren Texten wegeditieren, und wir beenden dies hier.

Wie ich sehe, haben Sie Ihre Behauptung, für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nach § 781 BGB die Schriftform erforderlich, bereits beseitigt.
--- Ende Zitat ---

@reblaus

Lassen Sie es einfach  gut sein.

Ihre Fantasie geht wohl (wiederholt) mit Ihnen durch.

Mit Ihren unhaltbaren, wüsten öffentlichen Behauptungen gegen Bundesrichter laufen Sie Gefahr, ggf. mal irgendwo zu sitzen; eher nicht in Karlsruhe.
Für  üble Nachreden - insbesondere gegenüber Bundesrichtern -  haben Sie hier kein Forum.
Ihre Wünsche leben Sie ggf. besser woanders aus und benutzen nicht weiter dieses Forum dafür.


--- Zitat ---Original von reblaus
 Meine Wünsche werden daher nicht nur durch Rückzahlungen sondern auch durch Haftantritte erfüllt.
--- Ende Zitat ---

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