Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
reblaus:
@RR-E-ft
BGH, Urt. v. 24.01.2002 - VII ZR 206/00
--- Zitat ---1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet
ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werdenkann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, 574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht,
wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine
Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten \"deklaratorischen\" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem \"abstrakt\" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich
(BGHZ 66, 250, 253 ff).
--- Ende Zitat ---
Sie sollten das BGB nicht so kurzatmig lesen, probieren Sie es doch mal mit § 782 BGB
--- Zitat ---§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
--- Ende Zitat ---
Es ist ja nicht so, dass ich das schon immer alles gewusst hätte. Genau genommen habe ich mich immer erst dann informiert, wenn Sie wieder eine neue Frage aufgeworfen haben. Was mich von Ihnen aber ein bisschen unterscheidet ist, dass ich andere nicht per Definition für blöder halte als mich selbst. Wenn ich von einem anderen etwas lese, vertraue ich zuerst darauf, dass der das schon richtig wissen wird, und suche nach dessen Lösung. Sie hingegen halten alles was Ihren bisherigen Erkenntnissen widerspricht zuerst einmal für Unfug. Daher suchen Sie nur solange, bis Sie ein Argument gefunden haben, das Ihre \"überlegene\" Ansicht bestätigt. Durch diese Methode stehen Sie sich unnötig selbst im Wege.
Meine klügste Erkenntnis ist die, dass ich von mir weiß, dass ich fast nichts weiß. Dadurch bleibe ich ungemein neugierig und lerne jeden Tag neues hinzu.
RR-E-ft:
@reblaus
Ein Schuldanerkenntnis aufgrund einer Abrechnung setzt eine gemeinsame Abrechnung voraus, an welcher beide Vertragsteile beteiligt waren. Einseitige Abrechnung ist dagegen idR weder konstitutives noch deklaratorisches Anerkenntnis (vgl. Palandt, BGB, § 781 Rn. 7).
Abrechnung ist jede unter Mitwirkung von Gläubiger und Schuldner stattfindende Feststellung eines Rechnungsergebnisses, sei es im laufenden Rechnungsverhältnis über wechselseitige Forderungen im Wege der Verrechnung (§ 355 HGB) oder im uneigentlichen Rechnungsverhältnis zur Feststellung eines einseitig geschuldeten Gesamtbetrages im Wege der Addition (vgl. Palandt, BGB, § 782 Rn. 2).
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@reblaus
Für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es entweder an den von Ihnen aufgezeigten Voraussetzungen oder aber alle Zahlungen der Tarifkunden stehen bereits unter einem konkludenten Vorbehalt (BGH X ZR 60/04), welcher sowohl ein deklaratorisches Anerkenntnis als auch eine (konkludente) Einigung von vornherein ausschließt!
Wo sollte denn bitte auch ein Schuldbestätigungsvertrag herkommen, der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen könnte? Dafür fehlt es erst recht schon an Angebot und Annahme. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfordert einen besonderen Anlass (Palandt, BGB, 68. A. , § 781 Rn. 3). Allenfalls eine gemeinsame Abrechnung beider Parteien könnte überhaupt nur ein solches Anerkenntnis bewirken (vgl. Palandt, aaO., Rn. 7).
All dies ist überhaupt nicht gegeben!
--- Ende Zitat ---
Auch ich halte andere nicht per Definition für blöder als mich selbst. Meine klügste Erkenntnis vermag ich noch nicht einmal zu benennen. Insoweit stehe ich Ihnen ganz offensichtlich nach. Da hilft mir wohl auch kein Zitateschatz von Sokrates oder aus Platons Apologie oder die Kenntnis um das Agrippa-Trilemma weiter.
--- Zitat ---Original von reblaus
Meine klügste Erkenntnis ist die, dass ich von mir weiß, dass ich fast nichts weiß.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
Ich hätte Ihnen ja gerne ein BGH-Urteil rausgesucht, das die bisherige ständige Rechtsprechung bezüglich Betriebskostenabrechnungen erläutert, nachdem die vorbehaltslose Zahlung des Saldos der Abrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt. Das zitierte Urteil verweist ja nicht definitiv auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Leider habe ich nur Instanzurteile gefunden, deren Fundstellen ich Ihnen aber gerne mitteile.
Palandt 62 § 556 RN 13
--- Zitat ---Vorbehaltsloser Ausgleich einer Abrechnung schließt nachträgliche Einwendungen des Mieters oder Vermieters, die ihm bei Abrechnung möglich war, aus (Hbg. WuM 91, 598; LG Hbg NZM 99, 838: deklaratorisches Schuldanerkenntnis;
--- Ende Zitat ---
Soweit die reine Zahlung ausschlaggebend sein soll, scheint es Tendenzen zu geben, dass die Rechtsprechung bei den Betriebskostenabrechnungen von dieser Meinung abrückt. Dies wegen der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3, 4 BGB.
Es ist jedenfalls kein von mir erfundener Blödsinn, sondern jahrelang von unzähligen Juristen geübte Praxis.
RR-E-ft:
@reblaus
Zwischen Tarifkunde und Versorger besteht regelmäßig keine Saldoabrede; ein Kontokorrentverhältnis oder sonstiges laufendes Rechnungsverhältnis liegt zwischen diesen Vertragspartnern gerade nicht vor.
Dem würden - wie gesagt - auch schon §§ 30, 21 AVBGasV entgegenstehen, vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@reblaus
Für ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es entweder an den von Ihnen aufgezeigten Voraussetzungen oder aber alle Zahlungen der Tarifkunden stehen bereits unter einem konkludenten Vorbehalt (BGH X ZR 60/04), welcher sowohl ein deklaratorisches Anerkenntnis als auch eine (konkludente) Einigung von vornherein ausschließt!
Wo sollte denn bitte auch ein Schuldbestätigungsvertrag herkommen, der ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen könnte? Dafür fehlt es erst recht schon an Angebot und Annahme. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfordert einen besonderen Anlass (Palandt, BGB, 68. A. , § 781 Rn. 3). Allenfalls eine gemeinsame Abrechnung beider Parteien könnte überhaupt nur ein solches Anerkenntnis bewirken (vgl. Palandt, aaO., Rn. 7).
All dies ist überhaupt nicht gegeben!
--- Ende Zitat ---
reblaus:
@RR-E-ft
Es geht um diesen Satz.
--- Zitat ---Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden.
--- Ende Zitat ---
Es geht nicht darum wie man irgendwelche Rechtsnormen am sinnvollsten auslegt, sondern nur darum was sich der 8. Senat dabei gedacht hat, als er diesen Satz formulierte.
Hierfür habe ich eine Erklärung angeboten, die jedem einzelnen Wort eine Bedeutung zuweist. Dies versuchen Sie ständig dadurch zu hinterfragen, dass Sie vernünftigere Auslegungen für die angewendeten Normen beibringen. Der 8. Senat hatte aber gar nicht die Absicht mit einem vernünftigen Urteil in die Annalen der Rechtswissenschaften aufgenommen zu werden. Es ging ihm einzig und allein darum, den Gasversorgern unüberschaubare Rückforderungsansprüche zu ersparen. Dafür hat er das Gesetz benutzt, und es vielleicht bis an die Grenzen des Zulässigen gebogen. Nur wenn Sie Belege beibringen, dass der 8. Senat mit meiner Erklärung die Grenzen der Auslegung überschritten hätte, liege ich falsch.
Ich will mit Ihnen sicher nicht diskutieren wie man die §§ 781, 782 BGB am vernünftigsten auslegt, da vertraue ich ganz Ihrem Urteil. Die Theorie ist nicht so mein Ding.
Aber solange Sie nicht wissen, was sich der BGH bei diesem Satz gedacht hat, können Sie auch keine Gegenstrategie entwerfen. Und solange wird sich kaum ein Richter finden, der diesen Satz nicht einfach gedankenlos anwendet. Siehe OLG Koblenz.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln