Urteil AG Erding vom 09.01.2009, Az. 3 C 792/08 zu § 102 EnWGDas Amtgericht hat sich für die Zahlungsklage des Versorgers wegen §§ 102, 108 EnWG für unzuständig erklärt und die Klage deshalb als
unzulässig abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen.
Über den streitigen Zahlungsanspruch selbst ist damit noch nicht entschieden.
Auffällig ist, dass im Rubrum als Klägerin eine
Stadtwerke Erding GmbH erscheint, die indes laut Tatbestand nicht der Vertragspartner der Beklagten sei. Vertragspartner sei demnach eine
Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin nicht identisch ist. Insoweit erscheint es auch möglich, dass eine solche Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin als unbegründet abzuweisen sein könnte.