§ 25 AVBGasV lautet wie folgt:
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Gasversorgungsunternehmen für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die allgemeinen Tarifpreise, so können die nach der Tarifänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Tarifänderung entsprechend angepaßt werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Ist die Unbiligkeit gegen die Preiserhöhung eingewandt, kann diese, da der Erhöhungsbetrag bis zur Feststellung der Billigkeit nicht fällig wird, auch nicht zur Grundlage einer Abschlagserhöhung gemacht werden.
Schreiben Sie deshalb Ihren Versorger an, dass sie nur eine Abschlagshöhe akzeptieren, die in der Summe einen Betrag von 90-95 % des nach dem ALTEN Preis und dem zuletzt gemessenen Jahresverbrauch (oder einem geringeren/höheren, wenn hierfür Anhaltspunkte vorliegen) akzeptieren. Beschränken Sie im Zweifel die Einzugsermächtigung. Lassen Sie absprachewidrig eingezogene Abschlagsbeträge binnen 6 Wochen von Ihrer Bank zurückbuchen. Abschläge, die nach dem alten Preis bei der Abrechnung als Überschuss verbleiben würden, aber bei Berechnung Ihres EVU nach dem neuen Preis \"verbraucht\" sind, sind WEG, weil Sie den Unterschiedsbertrag zurückfordern müssten und nicht mit Abschlagszahlungen für die Folgeperiode verrechnen dürfen, § 31 AVBGasV. Verhindern Sie also Überzahlungen; andernfalls bleibt Ihnen nur der Rückforderungsprozess.
Die Festsetzung der Abschläge darf der Versorger nicht nach seinem Gutdünken vornehmen; dem tatsächlichen Verbrauch und den Interessen des Verbrauchers ist Rechnung zu tragen, vgl. § 25 Abs. 1 letzter Satz.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks