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Autor Thema: Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung  (Gelesen 14087 mal)

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Offline marcelvs

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Hallo zusammen,

heute haben wir lustige Post von der BEW erhalten.
Die BEW senkt die Preise.

Aber darfür möchte die BEW alle Kunden auf einen Sondervertrag  \"Basis Haushalt / Basis Gewerbe\" umstellen.

Dieses müssten Sie durchführen um die Verträge an die Rechtslage anzupassen...

Ja ist klar. Dann müssen die Verbraucher eure Preiserhöhungen im
vollem Umfang schlucken.

Ok, jetzt zum Hammer. Die BEW möchte nun einseitig den Vertrag kündigen und
falls man den \"Sondervertrag\" nicht abschließt erhöhen Sie die Preise da man dann in die Grundversorgung fällt.

Das kann doch garnicht rechtens sein, oder?

Nun, was soll Frau / Mann tun.

Über eure/Ihre Antworten freue ich mich...

P.S. Ich bin glaube ich der Erzfeind der BEW (aus Ihrer Sicht) - das die mir überhaupt noch schreiben :-)

Offline OTTO

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #1 am: 18. Februar 2009, 17:26:52 »
Hallo marcelvs.
ich glaube nicht nur Sie fallen hier unter die \"Erzfeinde\".
Nachdem mich die BEW versucht hat vor dem LG Köln zu verklagen (Klage kurz vor der Verhandlung zurückgezogen), war mit einer Vertragskündigung zu rechen.

Ich kommuniziere mit der BEW seit nun 1 Jahr nur noch über meinen Anwalt, was mir schon viel Arbeit und Geld erspart hat.

Auch dieses Schreiben vom 15.02.2009 (heute 19.02.2009 eingegangen) habe ich postwendend an meinen Anwalt weitergeleitet.

Kann nur empfehlen die Angelegenheit an einen Fachmann weiter zu geben.

Viel Erfolg

OTTO :evil:

Offline Aram

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #2 am: 22. Februar 2009, 19:01:16 »
Hallo Otto,

auch ich habe diese Tage eine nette Mitteilung (einseitige Kündigung) v. BEW erhalten und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Namen von dem RW weitergeben würden.

Ich kürze ebenfalls seit Jahren meine Gasabrechnungen.

vielen Dank im Voraus

Aram

Offline Aram

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #3 am: 27. Februar 2009, 12:45:11 »
Hallo Marcelvs,

sind Sie in der Sache \"Gas Einseitige Kündigung v. BEW \" weiter gekommen?

Mich betrifft die Sache ebenfalls. Vielleicht können wir uns gemeinsam überlegen, wie wir hier darauf reagieren oder gemeinsam einen RW beauftragen, um die Kosten zu minimieren.

Über Ihre Nachricht würde ich mich freuen.

Viele Grüße

Aram

Offline OTTO

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #4 am: 28. Februar 2009, 00:56:06 »
Hallo Arm.
Kann nur das beste von

RAe Faßbender & Kettner
Frau Rae Nicole Kettner
Beethovenplatz 8
53115 Bonn

berichten.

Frau Kettner vertritt mehre Kunden der BEW und hat für mich hervorragende Arbeit geleistet.

Viel Erfolg

OTTO

Offline OTTO

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #5 am: 28. Februar 2009, 01:15:01 »
Hallo Arm.
Keine Panik mit der Kündigung.

Ich gehe davon aus, dass Sie auch am 16.08.2008 ein Schreiben der BEW erhalten haben (Betreff: Mit Sicherheit schön warm...). In diesem Schreiben wird angeboten auf die zwei Neunen Verträge umzusteigen. Im Kleingedruckten finden Sie einen Hinweis, dass die BEW den Vertrag zu Gunsten des Kunden „modifiziert“  d.h. in § 5 die  Kündigung auf 1 Monat verkürzt.

Sollten Sie keinen der neuen Verträge abgeschlossen haben – was ich hoffe – ist diese einseitige Änderung des Sondervertrages nicht vollzogen worden. Hintergrund: Sie sind kein Vollkaufmann und damit kann eine Änderung des Vertrages nur in gegenseitigem Einvernehmen – d.h. mit Ihrer Zustimmung erfolgen.

Somit ist die Ihnen in den letzten Tagen zugegangene Kündigung Ihres alten Sondervertrages zum 31.03.2009 gar nicht möglich. Eine Kündigung kann erst zum Ende des Abrechungsjahres erfolgen d.h. 31.12.2009.

Da ich weder RA bin und hier keine Rechtsberatung durchführen darf und kann, kann ich nur empfehlen einen RA zu Rate zu ziehen, der wenn Sie bereits länger kürzen sein Geld wert sein wird.

Mit bestem Gruß

OTTO

Offline marcelvs

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #6 am: 28. Februar 2009, 14:18:49 »
Zitat
Original von OTTO

Sollten Sie keinen der neuen Verträge abgeschlossen haben – was ich hoffe – ist diese einseitige Änderung des Sondervertrages nicht vollzogen worden. Hintergrund: Sie sind kein Vollkaufmann und damit kann eine Änderung des Vertrages nur in gegenseitigem Einvernehmen – d.h. mit Ihrer Zustimmung erfolgen.

schön, ich mache das alles für meine (unsere) kleine \"GmbH\".... also sind wir da raus oder??? Montag werde ich unseren Anwalt (hatte die angelegenheit schon einmal vorliegen) anrufen und Ihm die Unterlagen zusenden.
Mal hören was er dazu sagt.

Ggf. werde ich der BEW schreiben das eine Einseitige Kündigung so nicht möglich ist.

Mal abwarten was noch kommt.

Offline OTTO

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #7 am: 01. März 2009, 01:04:03 »
Hallo marcelvs.
Da bei Ihnen die Sache (Vollkaufmann in Sinne des HGB) vorliegt, kann die Angelegenheit etwas anders aussehen.

Ich würde auf jeden Fall einen Anwalt der sich im Bereich „Energiewirtschaft“ auskennt zu rate ziehen.

Mit bestem Gruß

OTTO

Offline zfhth

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Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung
« Antwort #8 am: 25. März 2009, 22:53:24 »
Hallo zusammen,
ich glaube die BEW hat noch mehr Erzfeinde.
Ich kürze ebenfalls seit Jahren meine Gasabrechnungen und habe wie Sie
auch ein solches Schreiben vom selbstbenannten \"Fair-sorger\" erhalten.
Ich habe diesem Schreiben direkt widersprochen.
Laut meinem Sondervertrag erfolgt die Kündigung laut §5 „Vertragsdauer“ sowieso nicht fristgemäß.
Ich kann nur jedem raten, die Gaspreise zu kürzen und allen Forderungen der BEW direkt zu widersprechen. Einen Anwalt werde ich erst einschalten, wenn die BEW mich verklagt.
Unter einem „Fair-sorger“ verstehe ich etwas ganz anderes.
Ich rate allen sich nicht einschüchtern zu lassen.
Viele Grüße aus Wipperfürth

Offline zumonkelpaul

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Auch ich bin jetzt ungewollt Kunde im Grundversorgungstarif der BEW. Es erfolgte keine Kündigung, sondern es wurde eine einseitige Vertragsänderug vollzogen. Ich habe dem nicht zugestimmt. Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klagen.

Offenbar ist der BEW eingefallen, daß ihre alten Sonderverträge unzulässige Preisanpassungsklauseln enthalten. Nun versucht man die irgendwie los zu werden, und hofft der gemeine Kunde ist dumm genug das zu schlucken.

Aber natürlich, ich habe durch die neuen Sonderverträge nur Vorteile. Is klar   :P :D :tongue:

Offline bolli

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Hallo zumonkelpaul,

mal ehrlich: Glauben Sie, damit vor Gericht zum Erfolg zu kommen?. Dass die Energieversorger im Augenblick ihre Verträge auf eine neue Preisanpassungsklausel umstellen (müssen), ist doch wohl normal. Oder meinen Sie, dass die freiwiliig weiter die Uraltpreise einnehmen wollen, da ja die Preiserhöhungen gerade wegen der Klausel ungültig waren. Das die damit auch , so ganz nebenbei, aneder Dinge mit einführen wollen, ist sicher nicht schön, aber ihrerseits einen Versuch wert.
Was meinen Sie denn, was das Gericht zu Ihrer beabsichtigten Klage auf die Widereinsetzung in den alten Vertrag mit der fehlerhaften Preisanpassungsklausel sagt: \"Aber klar Kunde, da kommste wieder hin und brauchst weiterhin nur die Preise von annodazumal zu zahlen\", da der Versorger ja keine Berechtigung zur Preisanpassung hat? Das geht, glaube ich, tatsächlich etwas am realen Leben vorbei und wird sich auch aus irgendwelchen Gesetzen und Verordnungen nicht herleiten lassen.
Problem ist zugegebenermaßen, dass wir Verbraucher im Augenblick, nach dem positiven Urteil zu §307 BGH und den damit wahrscheinlich verbundenen Rückforderungsansprüchen bei den Vertragsanpassungen nun etwas Probleme haben, da wir uns mit der, aus Sicht des EVU notwendigen, Vertragsanpassung möglicherweise auf einen neuen Grundpreis einlassen, was mir auch gar nicht gefällt. Aber da kann man wohl höchstens in die Grund- bzw. Ersatzversorgung gehen und die Unbilligkeit rügen, aber bestimmt nicht auf Widereinsetzung in den alten Vertrag klagen.

Gruß
bolli

Offline zumonkelpaul

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Guten Abend bolli,

Ihr Beitrag etwas am Thema vorbei würde ich sagen.....Darum geht es doch gar nicht. Mir ist schon klar, dass ich nicht ewig die Preise von \"annodazumal\" zahlen kann.

Die Frage ist doch: Was steht zu einer einseitigen Kündigungsmöglichkeit und zu deren Zeitpunkt im Vertrag?

Übrigens: Das Gericht muss vorerst nicht bemüht werden, manchmal genügt die Einschaltung des Ministeriums in Düsseldorf (an dieser Stelle einen herzlichen Gruß an H. Osthoff  :)). Wie Sie sehen, stehe ich voll im realen Leben  ;)

DIE VORLÄUFIG VERURTEILTEN 8o

Gruß paul


Zitat
Original von bolli
Hallo zumonkelpaul,

mal ehrlich: Glauben Sie, damit vor Gericht zum Erfolg zu kommen?. Dass die Energieversorger im Augenblick ihre Verträge auf eine neue Preisanpassungsklausel umstellen (müssen), ist doch wohl normal. Oder meinen Sie, dass die freiwiliig weiter die Uraltpreise einnehmen wollen, da ja die Preiserhöhungen gerade wegen der Klausel ungültig waren. Das die damit auch , so ganz nebenbei, aneder Dinge mit einführen wollen, ist sicher nicht schön, aber ihrerseits einen Versuch wert.
Was meinen Sie denn, was das Gericht zu Ihrer beabsichtigten Klage auf die Widereinsetzung in den alten Vertrag mit der fehlerhaften Preisanpassungsklausel sagt: \"Aber klar Kunde, da kommste wieder hin und brauchst weiterhin nur die Preise von annodazumal zu zahlen\", da der Versorger ja keine Berechtigung zur Preisanpassung hat? Das geht, glaube ich, tatsächlich etwas am realen Leben vorbei und wird sich auch aus irgendwelchen Gesetzen und Verordnungen nicht herleiten lassen.
Problem ist zugegebenermaßen, dass wir Verbraucher im Augenblick, nach dem positiven Urteil zu §307 BGH und den damit wahrscheinlich verbundenen Rückforderungsansprüchen bei den Vertragsanpassungen nun etwas Probleme haben, da wir uns mit der, aus Sicht des EVU notwendigen, Vertragsanpassung möglicherweise auf einen neuen Grundpreis einlassen, was mir auch gar nicht gefällt. Aber da kann man wohl höchstens in die Grund- bzw. Ersatzversorgung gehen und die Unbilligkeit rügen, aber bestimmt nicht auf Widereinsetzung in den alten Vertrag klagen.

Gruß
bolli

Offline berghaus

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@zumonkelpaul

Zitat
Auch ich bin jetzt ungewollt Kunde im Grundversorgungstarif der BEW. Es erfolgte keine Kündigung, sondern es wurde eine einseitige Vertragsänderug vollzogen. Ich habe dem nicht zugestimmt. Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klage

Wenn keine Kündigung des alten Vertrages erfolgte, gilt doch wohl der alte Vertrag noch, wenn Sie dem neuen nicht zugestimmt oder besser diesem widersprochen haben.
Hier wird man wohl über kurz oder lang den Rat eines (Energie)anwalts brauchen.

berghaus

Offline bolli

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Hallo zumonkelpaul,

vielleicht haben wir uns missverstanden: Ich meinte, Sie werden es AUF DAUER wohl nicht schaffen, in Ihrem alten Sondertarifvertrag zu verbleiben, auch wenn SIE der Vertragsänderung nicht zustimmen (möchten).

Wenn es Ihnen lediglich darum geht, dass die derzeit gewählte Form der Vertragsänderung bemängelt wird, so stehen Sie sicher nicht alleine mit Ihrer Meinung, obwohl die Energieanwältin Frau Holling in einer Begutachtung eines solchen \'Umstellungsvertrages\' möglicherweise eine Art \'Änderungskündigung\' sah, die ggf. vor Gericht sogar Bestand haben könnte. Sie gab aber zu, dass so etwas im Energiebereich bisher gerichtlich noch nicht entschieden worden sei.  Siehe dazu auch diesen Thread.

Jedoch ist ziemlich sicher davon auszugehen, dass Ihnen Ihr Versorger nach einem Widerspruch gegen die Vertragsumstellung alsbald eine ordentliche Kündigung des Sondervertrags zusenden wird, wie dieses in unserem Versorgungsgebiet (Aggerenergie) schon geschehen ist.

Aber Sie haben Recht, man kann dadurch etwas Zeit gewinnen (wie ich selbst es auch gemacht habe).

Ich hatte Ihre Bemerkung \"Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klagen.\" so verstanden, dass Sie dauerhaft in den alten Sondervertrag zurück wollten, da Sie als 2. Vetrtragspartei nicht mit dem Inhalt des neuen Vertrages einverstanden seien.

Man sollte halt nicht zuviel in die Äußerungen eines anderen hinein interpretieren. Sorry.

Gruß
bolli

Offline pensionfritzl

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Hallo,

nicht zwingend ist bereits jetzt die Einschaltung eines Fachwanwalts notwendig. Man sollte meinen dass der alte Vertrag gilt. Bei mir ist es jedoch so, dass eine Schlußrechnung erstellt und eine neue Kundennummer zugeteilt wurde mit dem Hinweis dass man nun \"grundversorgt\" wird.  Einfach das Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW Abteilung 4 Energie, Klimaschutz, Bergbau Referat 422 Kartellrecht informieren.

MWME Kontakt

MfG fritz




Zitat
Original von berghaus
@zumonkelpaul

Zitat
Auch ich bin jetzt ungewollt Kunde im Grundversorgungstarif der BEW. Es erfolgte keine Kündigung, sondern es wurde eine einseitige Vertragsänderug vollzogen. Ich habe dem nicht zugestimmt. Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klage

Wenn keine Kündigung des alten Vertrages erfolgte, gilt doch wohl der alte Vertrag noch, wenn Sie dem neuen nicht zugestimmt oder besser diesem widersprochen haben.
Hier wird man wohl über kurz oder lang den Rat eines (Energie)anwalts brauchen.

berghaus

 

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