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Autor Thema: Einseitige Kündigung der Belieferung zum 31.3.09 da Vertragsumstellung  (Gelesen 14086 mal)

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Offline zumonkelpaul

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Hallo bolli,

ja da haben wir uns etwas missverstanden. Sorry meinerseits.

Die Frage ist doch: Ist eine einseitige Kündigung der BEW laut Vertrag überhaupt möglich? Dies dürfte dann nicht der Fall sein wenn die GasGVV wirksam als AGB´s in den Sondervertrag einbezogen wurden. \"Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.\" Die BEW ist allerdings in meinem Versorgungsgebiet zur Grundversorgung verpflichtet.

Meiner Ansicht nach kommt bei mir eher §313 BGB in Betracht. \"Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder
mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so
kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.\"

Also Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage, keine Kündigung des Vertrags.

gruß paul



Zitat
Original von bolli
Hallo zumonkelpaul,

vielleicht haben wir uns missverstanden: Ich meinte, Sie werden es AUF DAUER wohl nicht schaffen, in Ihrem alten Sondertarifvertrag zu verbleiben, auch wenn SIE der Vertragsänderung nicht zustimmen (möchten).

Wenn es Ihnen lediglich darum geht, dass die derzeit gewählte Form der Vertragsänderung bemängelt wird, so stehen Sie sicher nicht alleine mit Ihrer Meinung, obwohl die Energieanwältin Frau Holling in einer Begutachtung eines solchen \'Umstellungsvertrages\' möglicherweise eine Art \'Änderungskündigung\' sah, die ggf. vor Gericht sogar Bestand haben könnte. Sie gab aber zu, dass so etwas im Energiebereich bisher gerichtlich noch nicht entschieden worden sei.  Siehe dazu auch diesen Thread.

Jedoch ist ziemlich sicher davon auszugehen, dass Ihnen Ihr Versorger nach einem Widerspruch gegen die Vertragsumstellung alsbald eine ordentliche Kündigung des Sondervertrags zusenden wird, wie dieses in unserem Versorgungsgebiet (Aggerenergie) schon geschehen ist.

Aber Sie haben Recht, man kann dadurch etwas Zeit gewinnen (wie ich selbst es auch gemacht habe).

Ich hatte Ihre Bemerkung \"Sollte die BEW diese einseitge Vertragsänderung nicht bis Ende Mai zurücknehmen, werde ich auf Wiedereinsetzung in den alten Vertrag klagen.\" so verstanden, dass Sie dauerhaft in den alten Sondervertrag zurück wollten, da Sie als 2. Vetrtragspartei nicht mit dem Inhalt des neuen Vertrages einverstanden seien.

Man sollte halt nicht zuviel in die Äußerungen eines anderen hinein interpretieren. Sorry.

Gruß
bolli

Offline bolli

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Hallo zumonkelpaul,

das mit der wirksamen Einbeziehung der GasGVV in die AGBs ist ja auch nicht ganz trivial und geht (ging) auch häufig schief, da mehrfach einfach nur auf diese verwiesen wird, diese aber nicht textlich einbezogen werden.

Inwiefern §313 BGB gegenüber einer ordentlichen Kündigung (so sie denn vroschriftsmäßig erfolgt) Vorrang hat, kann ich nicht sagen, bin aber mal gespannt auf den anwaltlichen Kommentar.

Das EVU hat aber sicher eher Interesse an einer Kündigung  :D

Gruß
bolli

 

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