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Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen?

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Wusel:
Ich lese immer wieder, dass eine Verjährung nach 3 Jahren erfolgt und nur durch gerichtliche Mahnbescheide etc. gehemmt werden kann. Viele Gaskunden frohlocken schon, dass Ansprüche der Gasversorger aus den Jahren 2004 und 2005 verjährt sind.

Ich befürchte, da freuen sich einige zu früh!
Denn wie sieht es denn eigentlich mit der Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen aus?

Im §203 BGB steht:
\"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. \"

Wenn es also - wie bei mir und sicher vielen anderen Gaskunden auch - über Jahre andauernden Schriftverkehr zwischen dem Kunden und dem Gasversorger gibt, in dem es jeweils um die unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe der ausstehenden Ansprüche geht (Billigkeit des geforderten Gaspreises etc.), tritt doch nie irgendeine Verjährung etwaiger Ansprüche ein, oder?

Grüße
Wusel

Opa Ete:
Liebes Wusel,

deshalb soll man ja auch nach dem Gesamtwiderspruch des gerichlichen Mahnbescheids überhaupt keine Reaktion mehr zeigen, alles was vom Versorger kommt ignorieren. Erst wieder aktiv werden, wenn der Versorger Klage eingereicht hat.
Dachte das wäre bekannt.

Gruß Opa Ete

Thomas S.:

--- Zitat ---Original von Wusel

Im §203 BGB steht:
\"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. \"


--- Ende Zitat ---

Man sollte mit JEDEM Einspruch zur Jahresrechnung ganz klar sagen, daß man \"...DEN MIT DIESER JAHRESABRECHNUNG BEGLICHENEN ZEITRAUM ALS ERLEDIGT ANSIEHT\" und \"...ZUKÜNFTIGE ZAHLUNGEN NUR AUF DIE NEUE HAUPTFÄLLIGKEIT / NÄCHSTEN ABRECHNUNGSZEITRAUM LEISTET\".

Da wird nicht mehr verhandelt, also wird auch nicht die Verjährung gehemmt. Klarer kann man das kaum formulieren (höchstens noch: \"...ich verhandle darüber nicht weiter...\"  :D

Alles klar?

RR-E-ft:
@Wusel

Natürlich soll man auch allen weiteren einseitigen Preisneufestsetzungen als unzulässig widersprechen und hilfsweise die jeweils einseitig neu festgesetzten Preise insgesamt als unbillig rügen.

Ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB liegt darin allerdings nicht. Auch der Versorger gibt regelmäßig zu erkennen, dass er sich in Bezug auf die vorgenommenen Preiserhöhungen auf gar keine Verhandlungen einlassen will.

Ein Verhandeln liegt nur dann vor, wenn man sich wirklich in Verhandlungen befindet.

Wusel:
Vielen Dank.
Also wenn beide Seiten wiederholt ihren Standpunkt äußern, zum Teil auch mehrmals versuchen, ihn näher erläutern und zu belegen, dann ist das kein Verhandeln.
Richtig?

Grüße
Wusel

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