Bei der Anhebung der Energiepreise Anfang 2008 wurde der Grundpreis gleich mit angehoben (Begründung: gestiegene Bezugskosten), bei der Rücknahme wurde die Grundpreisminderung großzügig \"vergessen\".
Bei der heutigen Bekanntgabe in der Presse wurde (meines Wissens erstmals) folgendes publiziert:
Änderung der Allgemeinen Bedingungen:
Die N-Ergie ändert die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Erdgas der Produkte ERDGAS SMART sowie ERDGAS IDEAL M und L* mit Wirkung zum 01.04.2009 unter Ziffer 3 Absatz 3 wie folgt: Im Übrigen ist die N-ERGIE berechtigt, die Preise gemäß § 5 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) zu ändern (Preisänderung). Der Auftraggeber hat das Recht, bei dieser Preisänderung den Erdgaslieferungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung außerordentlich zu kündigen. § 5 Abs. 3 GasGVV bleibt unberührt.
* Gilt nur für Lieferungsverträge, die ab Oktober 2002 geschlossen wurden.
Sieh mal an!
Ein wenig unklar ist nur, ob sich die Fußnote nur auf IDEAL L oder auf M und L oder gar auf SMART + IDEAL M + IDEAL L bezieht.
Dazu erhebt sich die Frage, was in Lieferträgen steht, die vor Oktober 2002 geschlossen wurden.
Gruß an alle Verweigerer
hby