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Kündigung und Unterschrift

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RR-E-ft:
@Black


Die willfährige Frau Unbedarft müsste schon zu erkennen geben, dass sie selbst eine Erklärung für einen anderen abgibt, sich als deren Vetreter ausgeben, die insoweit willenlose Frau Unbedarft kann allenfalls die Willenserklärung eines Dritten überbringen, jedoch nicht nicht die Willenserklärung einer GmbH oder einer AG, sondern allenfalls eine Willenserklärung der gesetzlichen Vertreter oder besonders bevollmächtigten des Unternehmens.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die willfährige Frau Unbedarft müsste schon zu erkennen geben, dass sie selbst eine Erklärung für einen anderen abgibt, die insoweit willenlose Frau Unbedarft kann allenfalls die Willenserklärung eines Dritten überbringen, jedoch nicht nicht die Willenserklärung einer GmbH oder einer AG, sondern allenfalls eine Willenserklärung der gesetzlichen Vertreter oder besonders bevollmächtigten des Unternehmens.
--- Ende Zitat ---

Der Palandt sagt aber, dass es egal ist, denn eine Falschbezeichnung Vertreter/Bote beeinträchtigt nicht die Bindung des Geschäftsherrn, solange eines von beiden im Innenverhältnis vorliegt.

Und da ist er nicht der Einzige:


--- Zitat ---Tritt der Bote als Stellvertreter oder ein Stellvertreter als Bote auf, so ist dies unschädlich, soweit nicht die Vollmacht oder Botenmacht überschritten wird..

Erman, BGB, Vor § 164, Rdn. 24
--- Ende Zitat ---

Wenn also Frau Unbedarft verkündet sie erkläre für den Versorger die Kündigung und dann aber i.A. unterschreibt oder im Umkehrfall erklärt sie übermittele nur die Kündigungserklärung, obwohl sie Vertretrerin ist, dann ist das unschädlich.

RR-E-ft:
@Black

Auch das ist nicht zutreffend.

\"Der\" Palandt ist schon länger verstorben und sagt deshalb leider nichts mehr. :(
Wo Hoffnung besteht, so meint dies \"vorübergehend\".

Heinrichs schreibt im Palandt unter Verweis auf BGHZ 12, 334, dass sich die Unterscheidung zwischen Vertreter und Boten nach dem äußeren Auftreten richtet, nicht nach dem zwischen Geschäftsherrn und Mittler bestehenden Innenverhältnis.

Frau Unbedarft kann nach außen entweder als Vertreter auftreten und sich willfährig zeigen oder aber als insoweit willenlose Botin nach außen auftreten.

Beides zugleich geht nicht. Das ist der Punkt.

Deshalb kommt es darauf an, wie der Außenauftritt des Handelnden erscheint.

Unterschrift \"i.A.\" deutet nach der Rechtsprechung auf einen Erklärungsboten hin, was für die Abgabe  rechtgeschäftlicher Erklärungen nicht genügt. Der Zusatz macht deutlich, dass man nicht eigenverantwortlich selbst handeln will (als rechtsgeschäftlicher Vertreter), sondern nur im Auftrag, was eine Vertretung ausschließt.

Die Erklärung eines Erklärungsboten genügt eben nicht, wo es rechtsgeschäftlich auf die Erklärung eines Vertreters ankommt, weil nur Letzterer Willenserklärungen rechtsverbindlich wirksam abgeben und in den Rechtsverkehr entäußern kann. Seien es nun gerichtliche Schriftsätze oder aber formbedürftige Kündigungen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Erklärung eines Erklärungsboten genügt eben nicht, wo es rechtsgeschäftlich auf die Erklärung eines Vertreters ankommt, weil nur Letzterer Willenserklärungen rechtsverbindlich wirksam abgeben und in den Rechtsverkehr entäußern kann.
--- Ende Zitat ---

Das Gesetz unterscheidet nicht nach Rechtsgeschäften bei denen es auf die Erklärung des Vertreters ankommt und nach solchen bei denen der Bote genügt. Gleichwohl ist das Insitut des (Erklärungs)boten im Gesetz zu finden (z.B. § 120 BGB). Abgesehen von höchstpersönlichen Rechtsgeschäften kann sich der Geschäftsherr bei jeder Willenserklärung wahlweise eines Vertreters oder eines Boten bedienen.

Für Ihre Behauptung, eine Kündigung durch einen Boten sei unwirksam, wenn dieser nicht die Umstände (wann, wo, warum) seiner Beauftragung benennt, obwohl der Geschäftsherr erkennbar ist, gibt es keine rechtliche Grundlage.

RR-E-ft:
@Black

Sie versuchen oft, Behauptungen zu wiederlegen, die ich schon nicht  aufgestellt habe.

Zunächst ging es darum, wer eine Kündigungserklärung, die der Schriftform bedarf, wirksam unterzeichnen kann.
Dies kann ein Vertreter, wenn er nach außen erkennbar als solcher auftritt, nicht aber der Bote, der nach außen als solcher auftritt.

Ist für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die Schriftform erforderlich, so kann man eben nicht einen Boten (Briefträger oder sonstwen) beauftragen, eine entsprechende Erklärung zu Papier zu bringen, sodann i.A. selbst zu unterschreiben und anschließend an den Adressaten zu übergeben. Bei der notariellen Beurkundung kann man auch nur einen Vertreter, nicht aber einen Boten gebrauchen. Dann fehlt es an der notwendigen Form. Nur die Schriftform hat uns auf diese Diskussion gebracht. Deshalb können wir alles andere ausklammern.

Ist der Geschäftsherr eine GmbH oder eine AG, so braucht er denknotwendig einen gesetzlichen Vertreter oder besonders Bevollmächtigten, um sich zunächst überhaupt einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu entäußern, die dann ggf. von einem Boten an einen Dritten übermittelt werden kann. Das kann dann auch ein Erklärungsbote gem. § 120 BGB sein. Ohne gesetzlichen Vertreter oder besonders Bevollmächtigten, der die Willenserklärung zunächst entäußert, die ein Erklärungsbote überhaupt nur übermitteln könnte, geht es dabei aber nicht.

Die Kündigung durch einen Boten ist auch unwirksam.

Die Kündigungserklärung selbst muss vom Geschäftsherrn oder dessen Vertreter stammen, welche dieser von einem Erklärungsboten übermitteln lassen kann, soweit eine andere Form nicht erforderlich ist. Der Erklärungsbote wiederholt dabei (wenn alles gut geht) nur die Kündigungserklärung, die der Geschäftsherr oder dessen Vertreter bereits zuvor ausgesprochen und deren Übermittlung dieser dem Boten aufgetragen hat. Eine juristische Person ist ohne Vertreter nicht in der Lage, sich einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu entäußern, mit deren Übermittlung ein Erklärungsbote nur beauftragt werden könnte.

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