@Black
Der Bote kann nur eine Willenserklärung eines anderen überbringen.
Wer soll nun aber überhaupt zuvor eine Willenserklärung abgegeben haben, deren Überbringer der insoweit willenlose Bote allenfalls sein kann?!
Das wird offen gelassen.
Irgendwie muss man doch festellen können, dass überhaupt und ggf. von wem eine Willenserklärung welchen Inhalts wann abgegeben wurde und in den Verkehr gelangt ist.
Sonst kommt der Bote mit leerem Umschlag. Die Sache wird nicht dadurch besser, dass er selbst etwas aufschreibt, unterzeichnet und in den zu übergebenden Umschlag legt. Ebenso verhält es sich, wenn nicht erkennbar ist, von wem die Erklärung stammt.
Nun mag es sein, dass der HERR durch den Mund des Priesters zu uns spricht. Es ist jedoch wohl ausgeschlossen, dass ein Energieversorgungsunternehmen allein durch einen Boten zu uns zu sprechen, geschweige denn zu schreiben vermag, auch dann, wenn sich die Boten selbst als Hohepriester verstehen sollten.
Energieversorgungsunternehmen können sich Willenserklärungen nur über ihre gesetzlichen oder besonders bevollmächtigten Vertreter entledigen.
Sind alle Vertreter (Reiner Geldmacher und Co.) und Bevollmächtigte etwa anlässlich einer vom Vorlieferanten organisierten und bezahlten Lustreise zugleich tragisch verunglückt, kann das Unternmen überhaupt nicht mehr handeln, so dass es ggf. erst der gerichtlichen Bestellung einer Notgeschäftsführung bedarf.
Dafür ist es vollkommen belanglos, wieviel Briefbögen Geschäftspapier die insoweit willenlosen Boten noch auf Lager zu liegen haben und mit eigenen Gedankeninhalten vollschreiben könnten. Botschaften, deren Überbringung ihnen noch zuvor aufgetragen wurde, können ggf. noch überbraucht werden. Mehr aber auch nicht.
Ist das wirklich so schwer verständlich?