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Autor Thema: Kündigung und Unterschrift  (Gelesen 41296 mal)

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Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« am: 11. Februar 2009, 12:10:22 »
Ein häufig verbreiteter Irrtum ist die Rechtsauffassung, die Kündigung eines Energieliefervertrages müßte eigenhändig vom Versorger (also einem Mitarbeiter) unterzeichnet sein, um wirksam zu sein.

Siehe hier:

Zitat
Original von RuRo
(...)bedarf es keiner Zustimmung zur Kündigung, da diese ein einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist. Allerdings muss die ggf. vereinbarte Form auch eingehalten worden sein, insbesondere muss die Unterschrift auf der Kündigung spürbar sein, also nicht nur eine Kopie. Und wie sagt der Verwaltungsrechtler nicht ohne Grund \"ErstesGebot  - Zuständigkeit prüfen\"  ;)

Wenn nein, ist der Sondervertrag weiter existent. (...)

Zitat
Original von eislud
5. Ist die Form der Kündigung eingehalten:      
Das gleiche gilt meines Erachtens für eine Kündigung, die von Eseln unterschrieben wurde (Unterschrift mit i.A). Vielleicht sollte man hier den Versorger informieren, wie mehrfach im Forum beschrieben. Ob es tatsächlich notwendig ist, halte ich aber für fraglich,

Zitat
Original von Cremer
Eine nicht rechtswirksame Kündigung kann so etwas bedeuten, was Sie erhalten haben.

Das (Kündigungs-)Schreiben muss eine Unterschrift in Original, man muss die Tinte fühlen können, tragen.

Formlos, ohne Unterschrift, einfach wen man nicht reagiert neuer Vertrag wirksam gilt nicht.

An alle \"Tintenfühler\" sei gesagt:

Eine Kündigung ist zunächst einmal eine Willenserklärung. Willenserklärungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden, es sei denn, das Gesetz schreibt dies ausdrücklich vor oder die Parteien haben eine bestimmte Form ausdrücklich vereinbart.

Für Grundversorgungsverträge gilt:
Hier besteht gar kein ordentliches Kündigungsrecht des Versorgers. Insoweit ist die Grundversorgung für das hier betrachtete Problem \"ordentliche Kündigung durch den Versorger\" nicht relevant. Die ordentliche Kündigung durch den Kunden bedarf gem. § 20 Abs. 2 Strom/GasGVV der Textform. Was Textform bedeutet ist in § 126b BGB geregelt.

Für Sonderkundenverträge gilt:
Das Gesetz schreibt für Sonderkundenverträge an keiner Stelle vor, in welcher Form eine Kündigung zu erfolgen hat. Insoweit könnte eine Kündigung also auch mündlich erfolgen.

In fast allen Sonderverträgen findet sich allerdings die Regelung, dass der Vertrag schriftlich gekündigt werden kann, oder die Kündigung der Schriftform bedarf o.ä. In diesem Fall liegt eine vertraglich vereinbarte Form vor. Vereinbart wurde \"Schriftform\". Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Und § 126 Abs. 1 BGB verlangt tatsächlich die \"eigenhändige Namensunterschrift\".

Daraus wird gefolgert, dass eben auch die schriftliche Kündigung der Unterschrift bedarf. Dabei wird aber übersehen, dass der Gesetzgeber in § 127 BGB eine Sonderregelung für vertraglich vereinbarte Schriftform getroffen hat.

Zitat
§ 127 BGB
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(…)
In der Kommentierung zu dieser Vorschrift finden sich folgende Aussagen:
Zitat
„Auch ein Telegramm genügt, gleichgültig ob es schriftlich oder telefonisch aufgegeben wurde. Eine eigenhändige Unterschrift ist weder möglich noch erforderlich. Aus der Erklärung muss sich aber unzweideutig ergeben, von wem die Erklärung abgegeben worden ist. (…) Da es auf eine eigenhändige Unterschrift nicht ankommt genügt die Übergabe der Kopie eines Kündigungsschreibens (BAG NJW, 99, 596)“ Palandt, Kommentar zum BGB, 2009, zu § 127, Rdn. 2
Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1999, S. 596) hat hierzu entschieden:
Zitat
Heißt es in Arbeitsverträgen, eine Kündigung des Vertrages könne beiderseits nur schriftlich unter Einhaltung einer bestimmten Frist erfolgen, so ist davon auszugehen, daß die vereinbarte Schriftform konstitutive Bedeutung hat. Unter besonderen Umständen kann die gewillkürte Schriftform auch durch Aushändigen einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde erfüllt werden. Bei der gewillkürten Schriftform, also bei Rechtsgeschäften, für die an sich der Grundsatz der Formfreiheit besteht, hat der Gesetzgeber in § 127 S.2 BGB Erleichterungen geschaffen, die \"den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung\" tragen sollen. Die neuere Rechtsprechung des BGH sieht sogar bei der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform je nach den Umständen von dem Unterschriftserfordernis ab, wenn Urheber und Inhalt der Erklärung in anderer Weise hinreichend klargestellt sind (BGH, NJW-RR 1996, 641).

Und auch der BGH urteilte:
Zitat
Die gewillkürte Schriftform einer Erklärung ist trotz Fehlens einer Unterschrift dann gewahrt, wenn gleichwohl die mit der Formvereinbarung bezweckte Klarheit erreicht wird.
BGH, 21.02.1996, NJW 1996, 2501
Die vertraglich vereinbarte Schriftform ist also in Bezug auf die Unterschrift nicht an § 126 BGB zu messen sondern an § 127 BGB, sofern sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich ergibt, dass bei Vertragsschluss gewollt war, dass die Kündigung „handunterschrieben“ sein muss.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0009

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #1 am: 11. Februar 2009, 12:55:31 »
@Black

Sie beschreiben die Situation, wenn eine natürliche Person, welche Vertragspartner ist, eine Erklärung abgibt.

Nun sind allerdings Stadtwerke in aller Regel juristische Personen bzw. Personengemeinschaften und für diese können rechtsverbindliche Willenserklärungen nur von einer mit Vertretungsmacht handelnden Person abgegeben werden.


Sie sollten also auch den zwingenden Schritt weiter gehen, und Erklärungen zu den §§ 164 BGB abgeben.

Erst dann ergibt sich ein vollständiges Bild.

Grüße
belkin

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #2 am: 11. Februar 2009, 13:37:27 »
Ein Versorger ist eine juristische Person. Wenn also \"der Versorger\" den Vertrag kündigt, dann erfolgt die praktische Ausführung der Kündigung oft durch einen Sachbearbeiter des Versorgers. Da der Kunde mit dem Sachbearbeiter selbst keinen Vertrag hat, handelt der Sachbearbeiter in Vertretung des Versorgers gem. § 164 BGB.

Der Umstand als Vertreter zu handeln kann entweder offen erklärt werden „ich bin beauftragt Ihnen….“ „Unterschrift i.A.“ oder aber aus den äußeren Umständen folgen. So schreibt der Sachbearbeiter z.B. auf Firmenpapier mit dem Briefkopf des Versorgers und nicht mit privatem Briefpapier oder er benutzt Formulierungen wie „wir als ihr Versorger“ o.ä. aus denen sich ergibt, dass er für den Versorger spricht.

In diesem Fall ist der Versorger wirksam durch den Sachbearbeiter nach außen vertreten worden.

Alternativ kann auch der gesetzliche Vertreter des Versorgers aktiv werden. Bei einer GmbH ist das der Geschäftsführer.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #3 am: 11. Februar 2009, 14:53:27 »
@Black

Eine Kündigung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens ist nur möglich, soweit dieser Vertretungsmacht besitzt, bevollmächtigt wurde.

Die Vollmachtserteilung muss zum Ausdruck kommen. Nicht ausreichend ist eine Unterzeichnung durch den Mitarbeiter unter dem Zusatz \"i.A.\", weil dieser Zusatz schon nicht erkennen lässt, dass eine Bevollmöchtigung bestehen soll. Anders ist es bei dem Zusatz \"i.V.\" (in Vollmacht). Hier kann der andere die Teil den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, so dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden muss.

§ 164 Abs. 1 BGB

Zitat
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt

§ 174 BGB

Zitat
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Offline Andreas Hofer

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #4 am: 11. Februar 2009, 15:07:10 »
@Black

Und was gilt, wenn bei einem Gassondervertag aus dem Jahr  1995 nur ein mündlicher Vertrag vorliegt?

Gibt es dann auch ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht?
oder eine Preisanpassungsklausel?

Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #5 am: 11. Februar 2009, 15:28:17 »
@Andreas Hofer

Es kommt darauf an, was bei Vertragsabschluss (nichtschriftlich) vereinbart wurde.

Wer sich auf die vereinbarte Schriftsform beruft, hat nachzuweisen, dass eine solche tatsächlich bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist. Wer sich auf ein Preisänderungsrecht beruft, hat nachzuweisen, dass ein solches bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #6 am: 11. Februar 2009, 15:31:37 »
Zitat
Original von Andreas Hofer
@Black

Und was gilt, wenn bei einem Gassondervertag aus dem Jahr  1995 nur ein mündlicher Vertrag vorliegt?

Gibt es dann auch ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht?
oder eine Preisanpassungsklausel?

Hinsichtlich der hier besprochenen Form der Kündigung gilt das oben gesagte. Ob ein Kündigungsrecht vorliegt oder ein Recht auf Preisanpassung sollte in den hierfür gesonderten Threads diskutiert werden.

Verträge ohne Kündigungsregelung
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Andreas Hofer

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #7 am: 11. Februar 2009, 15:52:12 »
@ RR-E-ft

Und wie soll man das beweisen, was vor ca. 15 Jahren vereinbart wurde?
Behauptung der Stadtwerke, Wiederspruch des Kunden und umgedreht?

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #8 am: 11. Februar 2009, 15:55:16 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine Kündigung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens ist nur möglich, soweit dieser Vertretungsmacht besitzt, bevollmächtigt wurde.

Natürlich. Aber an einer Kündigung, die ein Sachbearbeiter ohne erforderliche Vollmacht im Innenverhältnis eigenmächtig ausgesprochen hat, wird ein Versorger ohnehin kein Interesse haben.
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Offline Christian Guhl

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #9 am: 11. Februar 2009, 16:44:38 »
In den mir bekannten Sonderverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die AVBElt gelten. Also Schriftform gem. gesetzlicher Verordnung.Die GVV wurden meist überhaupt nicht wirksam in bestehende Sonderverträge einbezogen.
@Black
Offensichtlich kennen Sie die Praxis einiger Energieversorger nicht.
Ich habe viele Kündigungsschreiben gesehen, die zweimal \"i.A.\", also ohne Vollmacht, unterschrieben waren. Fordert der Kunde dann einen Nachweis der Bevollmächtigung an, wird überhaupt nicht mehr reagiert. Anscheinend sind bestimmte Versorger mit rechtswirksamen Kündigungen überfordert.

Offline Ronny

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #10 am: 11. Februar 2009, 17:01:56 »
@ Christian Guhl


Schauen Sie mal in § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB: Es reicht vollkommen aus, dass sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handeln wollte.

Der Wortlaut des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB: \"Es macht keinnen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen.\"

Es gibt also keinerlei Unterschied, ob \"i. A.\" oder \"i. V.\" unterschreiben wurde. Wahrscheinlich würde es auch ausreichen, wenn gar kein Zusatz vorhanden ist, denn aus den Umständen dürfte sich relativ zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Mitarbeiter nicht im eigenem Namen handeln wollte.


Ronny

Offline Black

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #11 am: 11. Februar 2009, 17:34:30 »
Zitat
Original von Christian Guhl
In den mir bekannten Sonderverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die AVBElt gelten. Also Schriftform gem. gesetzlicher Verordnung.

Die AVBElt ordnet die Schriftform \"per Gesetz\" nur für damalige Tarifkundenverträge an. Wenn die AVBEltV auch für Sonderkunden gelten soll, dann nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Wenn der Versorger vertraglich ein Kündigungsrecht nach § 32 AVBEltV vereinbart hat, dann ist auch das eine vertragliche Vereinbarung der Schriftform für die § 127 BGB greift.



Zitat
Original von Christian Guhl
Ich habe viele Kündigungsschreiben gesehen, die zweimal \"i.A.\", also ohne Vollmacht, unterschrieben waren.

i.A bedeutet nicht zwangsläufig ohne Vollmacht denn die Vertretungsmacht kann sich auch aus den übrigen Umständen ergeben. Wenn beim Kunden zweifel an der Vollmacht bestehen führt das nicht automatisch zur Unwirksamkeit.

Man könnte auch darüber nachdenken, ob derjenige, der etwas i.A. erklärt nicht Erklärungsbote des Versorgers ist, da er ja erkennbar \"im Auftrag\" erklärt. Auch eine Kündigung per Erklärungsbote wäre wirksam, sofern dieser Auftrag wirklich besteht.

Zitat
Original von Christian Guhl
Fordert der Kunde dann einen Nachweis der Bevollmächtigung an, wird überhaupt nicht mehr reagiert. Anscheinend sind bestimmte Versorger mit rechtswirksamen Kündigungen überfordert.
Falsch machen kann man es immer  ;)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline jofri46

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #12 am: 11. Februar 2009, 19:37:51 »
Black schreibt, auch eine Kündigung per Erklärungsbote wäre wirksam, sofern dieser Auftrag wirklich besteht.  Wie kann dann aber das Schriftformerfordernis erfüllt sein, wenn der Bote allein das Kündigungsschreiben unterschrieben hat? Er gibt ja keine eigene, sondern nur eine fremde Willenserklärung ab.

Offline RR-E-ft

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #13 am: 11. Februar 2009, 19:42:31 »
Möglicherweise hat der Bote ein Fax des vertretungsberechtigten Geschäftsführers im Hintern.  ;)
Was für eine Winkeladvokatur.

Allenfalls käme in Betracht, dass ein Bote mit dem Namen des vertretungsberechtigten Geschäftsführers zeichnet. Es muss nämlich erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt.

Es funktioniert also nicht, wenn \"i.A.\" Lieschen Unbedarft für den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Reiner Geldmacher zeichnet. Die insoweit (auch) willenlose Frau Unbedarft als Botin müsste mit Reiner Geldmacher unterschreiben, was sie vielleicht auch sonst schon gelegentlich praktiziert. ;)

Offline Ronny

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Kündigung und Unterschrift
« Antwort #14 am: 12. Februar 2009, 08:01:45 »
Wer \"i. A.\" unterschreibt ist nicht Bote, sondern Bevollmächtigter .

\"i. V.\" steht im Rechtsverkehr für Handeln mit Handlungsvollmacht

\"i. A.\" steht im Rechtsverkehrs für Handeln mit Auftragsvollmacht

siehe z. B. Veröffentlichung der IHK


Ergebnis: Selbstverständlich sind \"i. A.\" gezeichnete Schreiben wirksam, soweit der oder die Unterzeichnenden eine entsprechende Vollmacht haben.


Ronny

 

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