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Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 87494 mal)

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Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #60 am: 09. Februar 2009, 18:58:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft
In jedem Fall ging es darum, ob der Kunde die Berechtigung einer vorgenommenen Änderung hinsichtlich Anlass und Umfang anhand der Klausel selbst verlässlich kontrollieren konnte.  Wo dies nicht der Fall war, war die Klausel jeweils unwirksam, ebenso wie darauf gestützte einseitige Preisänderungen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06)

Der von Ihnen postulierte Wertungswiderspruch existiert nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.04.2007 - KZR 2/07 Rdn. 26).

Und wie ich schon einmal sagte, kann der grundversorgte Kunde diese Kontrolle aufgrund der Formulierung von § 5 GVV auch nicht vornehmen. Und das ist der Widerspruch. Der Sonderkunde soll den Umfang einer Preisänderung angeblich vorher erkennen müssen, der grundversorgte Kunde aber nicht.

Und wie ich auch schon sagte läßt sich dieser Widerspruch nicht mit dem Kontrahierungszwang rechtfertigen. Der Kontrahierungszwang rechtfertigt zwar eine Preisanpassung, aber keine inhaltlich intransparente Regelung dieser Anpassung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #61 am: 09. Februar 2009, 19:16:07 »
@Black

Zitat
Original von RR-E-ft
Grundversorger treffen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen andere Rechte und Pflichten als Unternehmen, die die Belieferung nicht im Rahmen der Grundversorgung durchführen.

Dieser Tatsache kann man sich natürlich beharrlich verschließen.
Dann lässt sich auch endlos weiter darüber diskutieren (Palaver).

Der Grundversorger unterliegt bezüglich Preisänderungen nicht den Restriktionen, die sich für Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Transparenzgebot des § 307 BGB ergeben.

Andererseits unterliegen Preise - soweit die Belieferung nicht im Rahmen der Grund- / Ersatzversorgung erfolgt - nicht der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit.

Es ist zu müßig, eine Diskussion fortzusetzen, die diesen erkennbar deutlichen Unterschied in der gesetzlichen Rechte- und Pflichtenlage des Energielieferanten nicht zur Kenntnis nimmt und sich dieser Erkenntnis verschließt.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #62 am: 09. Februar 2009, 19:57:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Grundversorger unterliegt bezüglich Preisänderungen nicht den Restriktionen, die sich für Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Transparenzgebot des § 307 BGB ergeben. Andererseits unterliegen Preise - soweit die Belieferung nicht im Rahmen der Grund- / Ersatzversorgung erfolgt - nicht der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit.
Das klingt so als sei die Billigkeitskontrolle quasi der Ausgleich für das Fehlen der Transparenz. Eine Preisregelung nach § 5 GVV in Sonderkundenverträgen unterliegt aber gleichfalls  der Billigkeitskontrolle.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #63 am: 09. Februar 2009, 21:00:26 »
@Black

So sollte es aber nicht klingen.

Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun.

Das gesetzliche Leistungsbetimmungsrecht (welches die Billigkeitskontrolle zur Folge hat), ist der Ausgleich für die gesetzliche Versorgungspflicht und den Kontrahierungszwang des Grundversorgers (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Rdn. 26).

Das Transparenzgebot in Sonderverträgen ist hingegen der Ausgleich für die Abweichung von der gesetzlichen Regel gem. § 433 Abs. 2 BGB , wonach bei Kaufverträgen die Preisvereinbarung für beide Teile gleichermaßen verbindlich ist (vgl. ua. BGH, Urt. 19.11.2002- X ZR 243/01).
 
Die Billigkeitskontrolle ist kein Ausgleich für fehlende Transparenz.

Wenn sich die Berechtigung einer vorgenommenen Änderung nicht durch den Kunden schon anhand der Klausel zuverlässig kontrollieren lässt, ist die Klausel unwirksam. Andernfalls hätte der BGH ja auch gleich im Urteil vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) die fehlende Transparenz dahinstehen lassen können, weil ja die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle bestand. So war es aber nicht.

Dass die Billigkeitskontrolle kein Ausgleich für fehlende Transparenz bieten kann, ergibt sich eindeutig u. a. aus der Entscheidung des BGH vom 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nicht den Anforderungen, die dabei an die Konkretisierung zu stellen sind:

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung
bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213).

Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

BGH NJW 2000, 651:

Zitat
Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.

Wenn eine Klausel, die eine Preisänderung lediglich an billiges Ermessen koppelt, demnach bereits selbst gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine solche Klausel unwirksam.

Eine Billigkeitskontrolle findet deshalb nicht statt, wenn das einseitige Leistungsbestimmungsrecht (gerade wegen § 307 BGB und in Folge der Unwirksamkeit der Klausel) schon nicht wirksam vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Scheinbar ist da ein Kurz- Schluss in der Diskussion.

Offline jofri46

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« Antwort #64 am: 09. Februar 2009, 21:34:48 »
Black formuliert als Kernfrage, wie der BGH eine Klausel in einem Sondervertrag beurteilen würde, die exakt § 5 GVV übernimmt und spricht dann davon, dass der Gesetzgeber mit der GVV einen angemessenen Vertragsinhalt vorgegeben habe.

Dabei vermisse ich die aus meiner Sicht notwendige Differenzierung zwischen der Übernahme lediglich einer den Versorger begünstigenden Regelung der GVV, hier des § 5, einerseits und der Übernahme der gegenseitigen Rechte und Pflichten der GVV insgesamt andererseits. Spiegelt sich dieses Verhältnis von Rechten und Pflichten im Sondervertrag nicht wider, erfährt es gar eine Einschränkung zum Nachteil des Kunden (m. E. zwangsläufig, wenn der Versorger nicht auch Grundversorger ist), wird man nicht mehr von einem angemessenen Vertragsinhalt sprechen können.

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #65 am: 09. Februar 2009, 22:43:36 »
@jofri46

Selbst wenn alle Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung  ohne Einschränkungen/ Ergänzungen in den Sondervertrag als AGB implementiert werden, stellt sich die Frage nach dem Transapernzgebot.

@Black

Das OLG Celle hat sich doch schon einmal in Bezug auf die Versorgung von Gas- Kleinkunden gewaltig geirrt. Vgl. BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08

Zitat
Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe keine marktbeherrschende Stellung. Die Stadtwerke seien auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. Er hat – in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung – den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als maßgeblich angesehen. Einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne.

Fazit: Auch das OLG Celle ist nicht frei von Irrtümern.

Offline Black

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« Antwort #66 am: 10. Februar 2009, 09:41:59 »
Zitat
Original von jofri46
Black formuliert als Kernfrage, wie der BGH eine Klausel in einem Sondervertrag beurteilen würde, die exakt § 5 GVV übernimmt und spricht dann davon, dass der Gesetzgeber mit der GVV einen angemessenen Vertragsinhalt vorgegeben habe.

Dabei vermisse ich die aus meiner Sicht notwendige Differenzierung zwischen der Übernahme lediglich einer den Versorger begünstigenden Regelung der GVV, hier des § 5, einerseits und der Übernahme der gegenseitigen Rechte und Pflichten der GVV insgesamt andererseits. Spiegelt sich dieses Verhältnis von Rechten und Pflichten im Sondervertrag nicht wider, erfährt es gar eine Einschränkung zum Nachteil des Kunden (m. E. zwangsläufig, wenn der Versorger nicht auch Grundversorger ist), wird man nicht mehr von einem angemessenen Vertragsinhalt sprechen können.

Kann man diskutieren, das gebe ich zu. Ein reines Rosinenpicken wäre wohl unangemessen. Der Gesamtvertrag müßte wohl dem Rechte und Pflichten Verhältnis der Grundversorgung weitestgehend ähnlich sein.
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Offline Black

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« Antwort #67 am: 10. Februar 2009, 10:42:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Selbst wenn alle Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung  ohne Einschränkungen/ Ergänzungen in den Sondervertrag als AGB implementiert werden, stellt sich die Frage nach dem Transapernzgebot.

Betrachtet man einmal die Klausel:

\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.\"

Kann man feststellen, dass auch diese Klausel ihr Preisänderungsrecht an § 5 GasGVV knüpft. Das erfolgt hier nicht unmittelbar sondern mittelbar. Es dürfte von der Transparenz gleichwertig sein, ob der Versorger nun den Sonderpreis direkt nach § 5 GasGVV ändern darf oder er den Sonderpreis ändern darf, wenn er den Allgemeinen Tarif nach § 5 GasGVV ändert.

Nun kann man einwenden, dass der BGH (VIII ZR 274/06) die obige Klausel für unwirksam befunden hat. Schaut man aber in die Begründung, dann stellt man fest, der der Grund für die Unwirksamkeit eben nicht die Kopplung an den Allgemeinen Tarif (und damit die GasGVV) war, sondern lediglich die Tatsache, dass der Umfang der Änderung nicht geregelt war.

Zitat
Original von BGH VII ZR 274/06, 17.12.2008
Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, \"wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\". Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig.

Der Anknüpfungspunkt mittelbar an die GasGVV scheint also dem BGH hinreichend transparent zu sein, solange auch der Umfang geregelt ist.

 
Zitat
Original von RR-E-ft
Auch das OLG Celle ist nicht frei von Irrtümern.

So wie wir alle nicht. Aber das Urteil ist ein Indiz dafür, dass diese Ansicht vertretbar ist.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #68 am: 18. Februar 2009, 20:04:59 »
@Black

Möglicherweise ist das bisher bestandskräftige Urteil, welches  zur Verbrennung Giordano Brunos führte, ein Indiz dafür, dass sich die Erde doch nicht um die Sonne dreht. Kann man glauben, muss man aber nicht.

Offline Black

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« Antwort #69 am: 18. Februar 2009, 20:14:37 »
Ketzer.

War das auch das OLG Celle?

(Bei der Indizwirkung von Urteilen immer schön zwischen Tatsachenfragen und Rechtsfragen unterscheiden.)
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #70 am: 18. Februar 2009, 20:19:13 »
@Black

Das OLG Celle mit seiner speziellen Entscheidungspraxis trat erst später auf den Plan.

Warum sollte man Urteilen überhaupt eine irgend geartete Indizwirkung beimessen (können)?

Offline Black

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« Antwort #71 am: 18. Februar 2009, 21:09:54 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Warum sollte man Urteilen überhaupt eine irgend geartete Indizwirkung beimessen (können)?

Warum veröffentlichen Sie hier ständig Gerichtsurteile zum Thema Preiskontrolle?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #72 am: 18. Februar 2009, 21:11:41 »
@Black

Um Öffentlichkeit herzustellen.
Jedenfalls nicht wegen einer Indizwirkung.

Offline jroettges

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« Antwort #73 am: 18. Februar 2009, 21:40:39 »
@Black

Zitat
Black schrieb : Es dürfte von der Transparenz gleichwertig sein, ob der Versorger nun den Sonderpreis direkt nach § 5 GasGVV ändern darf oder er den Sonderpreis ändern darf, wenn er den Allgemeinen Tarif nach § 5 GasGVV ändert.

Wo bitte steht in §5 GasGVV, dass ein Anbieter seine Preise anpassen darf?
Danach habe ich Sie nun schon mehrfach gefragt. Bisher ohne Antwort.

In §5 ist lediglich festgelegt, unter welchen Veröffentlichungspflichten  und Fristen eine Preisanpassung in der Grundversorgung wirksam werden kann.

Mehr steht da wirklich nicht in diesem §5, der mit \"Art der Versorgung\" übertitelt ist.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #74 am: 18. Februar 2009, 22:17:11 »
@jroettges

Black hat wohl längst erkannt, worauf Sie immer hinauswollen.
Es macht wenig Sinn, das Argument wieder und wieder zu bringen.
Bei so einem Avatar scheint Bekehrung kaum möglich. ;)

@Black/ Ronny

Siehe hier.

 

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