@Black
So sollte es aber nicht klingen.
Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Das gesetzliche Leistungsbetimmungsrecht (welches die Billigkeitskontrolle zur Folge hat), ist der Ausgleich für die gesetzliche Versorgungspflicht und den Kontrahierungszwang des Grundversorgers (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Rdn. 26).
Das Transparenzgebot in Sonderverträgen ist hingegen der Ausgleich für die Abweichung von der gesetzlichen Regel gem. § 433 Abs. 2 BGB , wonach bei Kaufverträgen die Preisvereinbarung für beide Teile gleichermaßen verbindlich ist (vgl. ua. BGH, Urt. 19.11.2002- X ZR 243/01).
Die Billigkeitskontrolle ist kein Ausgleich für fehlende Transparenz.Wenn sich die Berechtigung einer vorgenommenen Änderung nicht durch den Kunden schon anhand der Klausel zuverlässig kontrollieren lässt, ist die Klausel unwirksam. Andernfalls hätte der BGH ja auch gleich im Urteil vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) die fehlende Transparenz dahinstehen lassen können, weil ja die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle bestand. So war es aber nicht.
Dass die Billigkeitskontrolle kein Ausgleich für fehlende Transparenz bieten kann, ergibt sich eindeutig u. a. aus der Entscheidung des BGH vom 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nicht den Anforderungen, die dabei an die Konkretisierung zu stellen sind:
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung
bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213).
Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
BGH NJW 2000, 651:
Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.
Wenn eine Klausel, die eine Preisänderung lediglich an billiges Ermessen koppelt, demnach bereits selbst gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine solche Klausel unwirksam.
Eine Billigkeitskontrolle findet deshalb nicht statt, wenn das einseitige Leistungsbestimmungsrecht (gerade wegen § 307 BGB und in Folge der Unwirksamkeit der Klausel) schon
nicht wirksam vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Scheinbar ist da ein
Kurz- Schluss in der Diskussion.