@Black
Die Billigkeitskontrolle greift dabei nicht, wenn sich der weite Spielraum der Billigkeit als zu groß für das enge Korsett erweist, welches durch § 307 BGB vorgegeben wird, und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6; BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Sie meinen also bundesweite Anbieter wie E wie einfach, eprimo oder Lichtblick seien rechtlich in der Lage, vertraglich vorzusehen, dass Preisänderungen allein unter den Voraussetzungen des § 5 GVV wirksam werden (öffentliche Bekanntgabe....), dies auch, obschon die Bestimmungen der GVV für diese Unternehmen nie galten und auch nicht zur Anwendung kommen sollten?
Gilt das dann nach Ihrer Aufassung ggf. nur für Haushaltskunden oder etwa auch für alle weiteren Kunden? (Stahlwerke/ Hüttenbetriebe/ Chemische Industrie)
Ich meine, dass gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht der Grundversorger ist überhaupt nur wegen des gesetzlichen Kontrahierungszwangs der Grundversorger gerechtfertigt. Wer keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt, steht sich allein dadurch besser als ein Grundversorger. Lichtblick & Co. können sich entsprechend vertraglicher Vereinbarung recht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus den Vertragsverhältnissen lösen. Nicht- Grundversorger haben es somit nicht schwerer, sondern viel leichter. Sie sind wegen sich ändernder Kosten nicht auf eine Preisanpassungsklausel angewiesen, wenn sie für sich eine kurze Kündigungsfrist vereinbaren.