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Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 87544 mal)

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Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #45 am: 09. Februar 2009, 14:24:36 »
@Black

Meine Meinung dazu ist eindeutig.

Vielleicht zeigen Sie mal auf, wie man bei einer solchen Klausel des von Ihnen genannten Inhalts als Kunde zukünftige Preiserhöhungen bereits bei Vertragsabschluss abschätzen und die Berechtigung vorgenommenener Preisänderungen anhand der Klausel nach Anlass und Umfang verlässlich kontrollieren können soll.

Der achte Zivilsenat und der Kartellsenat sind sich einig, dass Preisänderungsklauseln in Energielieferungs- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen.

Preisänderungsklauseln sollen ja nach der ständigen BGH- Rechtsprechung gem. § 307 BGB nur zulässig sein, wenn o. g. Voraussetzungen vorliegen.

Andernfalls, so der BGH in ständiger Rechtsprechung, läge eine unangemssene Benachteiligung des Kunden vor, welche die Unwirksamkeit der Klausel und darauf gestützter Preiserhöhungen zur Folge hat.

Darum geht es doch.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #46 am: 09. Februar 2009, 14:36:18 »
Zitat
Original von jroettges
Nicht mehr und nicht weniger. Hätte der Gesetzgeber hier ein Preisänderungsrecht mit seinen Voraussetzungen und Grundsätzen begründen wollen, hätte er das auch so in die §§5 hineingeschrieben und auch einen anderen Titel gewählt.

Das alles hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 5.8.08 sauber so dargelegt. Einer der Richter hat damals die retorische Frage gestellt, wo denn bitte dort irgendeine brauchbare Formulierung zu finden sei, die ein Preisänderungerecht originär begründen würde.

Auch der Gesetzgeber drückt sich weiss Gott oft unglücklich oder missverständlich aus. Eine brauchbare Formulierung, wie sie das OLG Oldenburg fordert gibt es weder im EnWG noch in der GVV. Natürlich hat der Gesetzgeber dort schlampig getextet.

Daraus aber zu schlussfolgern, das eigentliche Preisänderungsrecht des grundversorgers schwebe quasi als notwendiges aber nicht geregeltes Recht im luftleeren Raum finde ich noch intransparenter und abenteuerlicher.


Zitat
Original von jroettgesEs ist doch nun in mehreren Verfahren durch den Kartellsenat des BGH festgestellt worden, dass dem nicht so ist.

sowas Dummes, nun urteilt aber der 8. Zivilsenat doch munter weiter nach seiner Rechtsauffassung, und das sogar noch in aktuelleren Entscheidungen als der Kartellsenat (Preissockel). Weiss der 8. Senat denn nicht, dass das alles längst\"durch den Kartellsenat des BGH festgestellt\" worden ist?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #47 am: 09. Februar 2009, 14:46:55 »

Offline Black

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« Antwort #48 am: 09. Februar 2009, 15:03:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Vielleicht zeigen Sie mal auf, wie man bei einer solchen Klausel des von Ihnen genannten Inhalts als Kunde zukünftige Preiserhöhungen bereits bei Vertragsabschluss abschätzen und die Berechtigung vorgenommenener Preisänderungen anhand der Klausel nach Anlass und Umfang verlässlich kontrollieren können soll.

Der Sonderkunde kann es bei Vorliegen einer solchen Klausel ebenso gut abschätzen, wie es der grundversorgte Kunde kann. Der Sonderkunde ist damit genauso gestellt, wie es der Gesetzgeber dem grundversorgten Kunden zumutbar erscheint.
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Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #49 am: 09. Februar 2009, 15:36:12 »
@Black

Dass beantwortet die Frage nicht.

BGH, Urt. v. 28.04.2008 - KZR 2/02 Rdn. 26:

Zitat
Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu.

Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17).

Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.

Es besteht bei Sonderverträgen weder eine gesetzliche Versorgungspflicht, noch besteht eine gesetzliche Bindung vertraglich vereinbarter Erdgas- Sonderpreise an den Maßstab der Billigkeit.

Insbesondere ist das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Lieferanten nicht gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV gesetzlich ausgeschlossen.

Das eine ist mit dem anderen also überhaupt nicht vergleichbar.

Oder sind Sie etwa der Meinung, auch bei jedem Sondervertrag unterläge der Preis dem gesetzlichen Maßstab der Billigkeit,  bestünde eine gesetzliche Verpflichtung, rückläufige Kosten durch Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben?

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #50 am: 09. Februar 2009, 16:01:13 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Oder sind Sie etwa der Meinung, auch bei jedem Sondervertrag unterläge der Preis dem gesetzlichen Maßstab der Billigkeit,  bestünde eine gesetzliche Verpflichtung, rückläufige Kosten durch Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben?

Wenn in einem Sonderkundenvertrag ein Preisbestimmungsrecht nach GVV vereinbart ist, dann greift natürlich auch hier die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und den dazu entwickelten Grundsätzen.

Wenn Versorger A in einem Gebiet Grundversorger ist, dann hat er ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach § 5 GVV. Wenn Versorger B nun wettbewerbsfördernd im gleichen Gebiet A  Konkurrenz machen möchte, so stände er ohne das zulässige Leitbild der GVV vor ungleich höheren Anforderungen als Versorger A sein Preisanpassungsrecht vertraglich zu gestalten auch wenn er gleichartige Verträge wie Versorger A anbieten möchte.
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« Antwort #51 am: 09. Februar 2009, 16:28:11 »
@Black

Die Billigkeitskontrolle greift dabei nicht, wenn sich der weite Spielraum der Billigkeit als zu groß für das enge Korsett erweist, welches durch § 307 BGB vorgegeben wird, und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6; BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Sie meinen also bundesweite Anbieter wie E wie einfach, eprimo oder Lichtblick seien rechtlich in der Lage, vertraglich vorzusehen, dass Preisänderungen allein unter den Voraussetzungen des § 5 GVV wirksam werden (öffentliche Bekanntgabe....), dies  auch, obschon die Bestimmungen der GVV für diese Unternehmen nie galten und auch nicht zur Anwendung kommen sollten?

Gilt das dann nach Ihrer Aufassung ggf. nur für Haushaltskunden oder etwa auch für alle weiteren Kunden? (Stahlwerke/ Hüttenbetriebe/ Chemische Industrie)

Ich meine, dass gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht der Grundversorger ist überhaupt nur wegen des gesetzlichen Kontrahierungszwangs der Grundversorger gerechtfertigt. Wer keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt, steht sich allein dadurch besser als ein Grundversorger. Lichtblick & Co. können sich entsprechend vertraglicher Vereinbarung  recht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus den Vertragsverhältnissen lösen. Nicht- Grundversorger haben es somit nicht schwerer, sondern  viel leichter. Sie sind wegen sich ändernder Kosten nicht auf eine Preisanpassungsklausel angewiesen, wenn sie für sich eine kurze Kündigungsfrist vereinbaren.

Offline Black

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« Antwort #52 am: 09. Februar 2009, 17:00:59 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Billigkeitskontrolle greift dabei nicht, wenn sich der weite Spielraum der Billigkeit als zu groß für das enge Korsett erweist, welches durch § 307 BGB vorgegeben wird, und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6; BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Das Korsett ist eng genug, denn es verbietet Steigerungen der Gewinnmargen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Sie meinen also bundesweite Anbieter wie E wie einfach, eprimo oder Lichtblick seien rechtlich in der Lage, vertraglich vorzusehen, dass Preisänderungen allein unter den Voraussetzungen des § 5 GVV wirksam werden (öffentliche Bekanntgabe....), dies  auch, obschon die Bestimmungen der GVV für diese Unternehmen nie galten und auch nicht zur Anwendung kommen sollten?

Man könnte die öffentliche Bekanntgabe durch eine direkte schriftliche Bekanntgabe beim Kunden ergänzen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Gilt das dann nach Ihrer Aufassung ggf. nur für Haushaltskunden oder etwa auch für alle weiteren Kunden? (Stahlwerke/ Hüttenbetriebe/ Chemische Industrie)

Je weiter der Gesamtvertrag vom Leitbild der Grundversorgung abweicht, desto weniger kann darauf Bezug genommen werden. Insoweit ist die GVV für Gewerbesonderkunden nicht heranzuziehen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wer keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt, steht sich allein dadurch besser als ein Grundversorger.

Es ist zwar verständlich, dass ein (Grund)versorger mit Kontrahierungszwang ein höhreres Bedürfnis nach einem Recht zur Preisanpassung hat, als ein sonstiger Versorger. Diese Frage betrifft aber nur das \"Ob\" der Aufnahme einer Anpassungsklausel. Das \"ob\" ist aber nicht streitig. Auch in Sonderkundenverträgen sind Preisanpassungsklauseln \"nicht grundsätzlich unwirksam\"  ;)

Warum aber eine Preisanpassungsklausel im Grundversorgungsbereich intransparenter formuliert sein darf als eine Klausel für den Sonderkunden (\"Wie\") läßt sich nicht mehr mit dem Kontrahierungszwang begründen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Lichtblick & Co. können sich entsprechend vertraglicher Vereinbarung  recht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus den Vertragsverhältnissen lösen

Dem Kunde steht bei Preisanpassungen auch ein Kündigungsrecht zu. So kann er selbst entscheiden, ob er den Sondervertrag zu veränderten Preisen trotzdem fortführen will oder nicht. Hätte der Versorger (wie Sie es wollen) selbst nur ein Kündigungsrecht und kein Anpassungsrecht, wäre dem Kunde diese Wahlmöglichkeit genommen, da er in jedem Fall den Vertrag los wäre. Ich sehe auch hier keine Schlechterstellung des Kunden.
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Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #53 am: 09. Februar 2009, 17:23:16 »
@Black

Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen, die nach § 307 BGB zu stellen sind. Die Gründe dafür hatte ich bereits mehrfach genannt, ebenso wie die Rechtsprechungsnachweise.

Schriftliche Bekanntgaben beim Kunden wären einem Lieferanten nur möglich, wenn jeder Kunde zugleich verpflichtet wäre, vor seiner Haustür/ Wohnungstür/ Grundstückzugang ein dafür geeignetes \"schwarzes Brett\" als Anschlagsmöglichkeit vorzuhalten. Das wäre für den Lieferanten sogar schwieriger als eine öffentliche Bekanntgabe mit brieflicher Mitteilung. Im Zweifel müsste eine zeichnungeberechtigte Person des Unternehmens eine Erklärung für jeden betroffenen Kunden verfertigen, die dann bei diesem gesondert anzubringen wäre.

Es ist ein Irrtum, dass Grundversorger berechtigt seien, intransparente Klauseln zu verwenden:

Die Vorschriften der Grundversorgungsverordnung sind zum einen schon keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die überhaupt nur einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen können, noch handelt es sich dabei um dispositives Recht. Es ist vielmehr so, dass der Grundversorger diese Grundversorgungs- Bedingungen wegen ihres Rechtsnormcharakters zwingend hinzunehmen hat, nicht anders als der grundversorgte Kunde. Kassiert der Gesetzgeber morgen das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht der Grundversorger, ist es weg.

Grundversorger trefen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen andere Rechte und Pflichten als Unternehmen, die die Belieferung nicht im Rahmen der Grundversorgung durchführen.

Offline Black

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« Antwort #54 am: 09. Februar 2009, 17:36:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen, die nach § 307 BGB zu stellen sind. Die Gründe dafür hatte ich bereits mehrfach genannt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Schriftliche Bekanntgaben beim Kunden wären einem Lieferanten nur möglich, wenn jeder Kunde zugleich verpflichtet wäre, vor seiner Haustür/ Wohnungstür/ Grundstückzugang ein dafür geeignetes \"schwarzes Brett\" als Anschlagsmöglichkeit vorzuhalten.

Man könnte kleine Kästen vor der Wohnung aufhängen mit dem Namen dran.

Zitat
Original von RR-E-ft
Der Grundversorger ist nicht berechtigt, intransparente Klauseln zu verwenden:

Muss er auch gar nicht, denn der Gesetzgeber hat ihm eine entsprechende Klausel ja bereits bequem vorgegeben, die nach Ihren Maßstäben eigentlich intransparent wäre.

Zitat
Original von RR-E-ftKassiert der Gesetzgeber morgen das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht der Grundversorger, ist es weg.

Und schafft er morgen die § 307 ff BGB ab ist die AGB Einschränkung weg. So what? Vor Änderungen der Gesetze ist man nie gefeit.

Ich sehe noch immer kein handfestes Argument gegen den Leitbildgedanken bei Preisanpassungen, denn § 307 BGB verbietet ja nicht ausdrücklich die Einbeziehung der GVV sondern pauschal unangemessene Klauseln. Was im Einzelfall nach § 307 BGB noch zulässig ist, ist im einzelfall gerichtliche Wertungsfrage. Und das  OLG Celle hat eine entsprechende  Klausel bereits für zulässig (Urteil vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 ) gehalten. Letztendlich also nur eine Wertungsfrage.

Zitat
Original von RR-E-ft
Die Vorschriften der Grundversorgungsverordnung sind zum einen schon keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die überhaupt nur einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen können, noch handelt es sich dabei um dispositives Recht. Es ist vielmehr so, dass der Grundversorger diese Grundversorgungs- Bedingungen wegen ihres Rechtsnormcharakters zwingend hinzunehmen hat, nicht anders als der grundversorgte Kunde.
Fakt ist, der Gesetzgeber hat mit der GVV einen nach seiner Wertung für den Kunden angemessenen Vertragsinhalt vorgegeben. Dass das keine AGB sind ist ein dogmatisches Problem, ändert aber für die Parteien nichts am Vertragsinhalt. Warum diese Bedingungen die der Gesetzgeber für den grundversorgten Kunden angemessen findet für einen gleichartigen Sonderkunden plötzlich nach § 307 BGB so unangemessen sein sollen ist praktisch nicht nachvollziehbar.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #55 am: 09. Februar 2009, 17:51:25 »
@Black

Ich habe bereits auf BGH, Urt. v. 28.04.2008 - KZR 2/07 Rn. 26 verwiesen, wo sich die Antwort findet.

Aus meiner Sicht ist bereits alles gesagt worden.

Der BGH sagt in ständiger Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsklauseln nur zulässig sind, welche Anforderungen nach dem Transparenzgebot zu stellen sind.

Daran lässt sich jede Klausel messen.

Offline jroettges

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« Antwort #56 am: 09. Februar 2009, 17:53:47 »
@Black

Zitat
Wenn Versorger A in einem Gebiet Grundversorger ist, dann hat er ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach § 5 GVV...

Aber nur in den als solche ausgewiesenen Grundversorgungstarifen!

Bietet A daneben ausdrücklich als Tarif \"außerhalb der Grundversorgung\" bezeichnete Sondertarife an, dann hat er eben kein gesetzliches Preisanpassungsrecht sondern muss dies im Vertrag selbst bzw. in den zugehörigen AGB vereinbaren. Die wiederum müssen den Transparenzgeboten des §307 genügen. In den AGB die GVV heranzuziehen und/oder zu zitieren, reicht nach der Rechtsprechung des BGH eben nicht aus.

Zitat
...Wenn Versorger B nun wettbewerbsfördernd im gleichen Gebiet A Konkurrenz machen möchte, so stände er ohne das zulässige Leitbild der GVV vor ungleich höheren Anforderungen als Versorger A sein Preisanpassungsrecht vertraglich zu gestalten auch wenn er gleichartige Verträge wie Versorger A anbieten möchte.

Welch ein Stuss! Wieso steht Versorger B vor ungleich höheren Anforderungen?

Er braucht von vorn herein nur die für Sonderverträge geltende geringere Konzessionsabgabe einzukalkulieren.
Er kann einen Festpreis mit kurzer Laufzeit kalkulieren, dann alle Verträge kündigen und vom Markt verschwinden.

Er kann seinen Bestandskunden im Rahmen der in seinen Sonderverträgen vereinbarten gerichtsfesten Preisanpassungsregeln die Fortsetzung der Verträge mit anderen Konditionen anbieten oder ihnen die Beendigung der Verträge anheim stellen.

@Black

Sie sind für uns ein Glücksfall!
Es ist prima, wie Sie hier aus den Beiträgen die Stellen herauspicken, die Ihrer Ansicht nach falsch und angreifbar sind.  Das fördert das kollektive Nachdenken und schärft die Sinne des Widerstands.

Sie könnten aber auch mal für Ihre Behauptungen den ein oder anderen Beweis antreten.

Daher noch einmal die Frage: Wo in den §§5 der GVVen finden Sie  Formulierungen, die ein Recht zur Preisanpassung begründen???

Offline Black

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« Antwort #57 am: 09. Februar 2009, 18:08:11 »
@ RR-E-ft
Sie beachten dabei aber nicht die Entwicklung dieser Rechtsprechung.

§ 307 BGB ist ja kein spezieller Energierechtlicher Pragraph. Insoweit konnten sich hier schon Grundsätze zu Transparenz und Angemessenheit entwickeln, die mit dem konkreten Sachverhalt des Sonderkundenvertrages nichts zu tun haben.

Des weiteren gab es bisher noch keine Überschneidung von GVV und Sonderkunden-Preisregelung. Die Versorger haben in den Sonderkundenverträgen eigene Klauseln gebastelt, die von den Gerichten (in Ansehung der bisherigen § 307 BGB Rechtsprechung) als intransparent angesehen wurden. Dadurch haben die gerichte für Sonderkundenverträge Kriterien festgelegt, die eine zulässige Preisanpassungsklausel erfüllen muss.

Jetzt haben Versorger aber aufgehört eigene Klauseln zu erfinden sondern greifen auf gesetzliche Regelungen zurück. Diese gesetzlichen Regelungen genügen aber den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nach § 307 BGB nicht. Nun ist § 307 BGB aber kein Selbstzweck sondern dient dem Schutz des Verbrauchers. Das tut die GVV auch. Es entsteht also plötzlich ein Wertungswiderspruch wenn Kunde Mustermann in seinem Grundversorgungsvertrag eine gesetzliche Preisanpassungsregelung hinnehmen soll aber bei einem Wechsel zu einem Sondervertrag die selbe regelung ihn plötzlich angeblich\"unangemessen benachteiligt\"

Was Sie nun tun, ist diesen Wertungswiderspruch nicht auflösen zu wollen, sondern \"weil\'s schon immer so (schön) war\" auf der alten § 307 BGB Rechtsprechung zu verharren. Damit würde aber ein Wertungswiderspruch aufrecht erhalten. Ich gehe davon aus, dass früher oder später (nach einigen Kollateralschäden) der BGH für Sonderkundenverträge diese Möglichkeit zulassen wird. Daran ändert auch der Kartellsenat nichts, dass hat die Entwicklung der Rechtsprechung zum \"Preissockel\" bereits gezeigt.
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« Antwort #58 am: 09. Februar 2009, 18:24:43 »
@Black

§ 307 BGB ist ebensowenig eine energiewirtschaftsrechtliche Vorschrift wie § 315 BGB.

Jede für sich hat ihren besonderen Anwendungsbereich.

Ich habe mich bewusst an die jüngste BGH- Rechtsprechung zu § 307 BGB im Zusammenhang mit Preisanpassungsklauseln gehalten (Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05; 13.12.2006 - VIII ZR 25/06; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06; Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung erkennt man, wenn man die genannten Entscheidungen des BGH  aus den Jahren 2005 ff. miteinander vergleicht.

In jedem Fall ging es darum, ob der Kunde die Berechtigung einer vorgenommenen Änderung hinsichtlich Anlass und Umfang anhand der Klausel selbst verlässlich kontrollieren konnte.  Wo dies nicht der Fall war, war die Klausel jeweils unwirksam, ebenso wie darauf gestützte einseitige Preisänderungen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Der von Ihnen postulierte Wertungswiderspruch existiert nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.04.2007 - KZR 2/07 Rdn. 26).

Offline Black

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« Antwort #59 am: 09. Februar 2009, 18:34:01 »
Zitat
Original von jroettges
Daher noch einmal die Frage: Wo in den §§5 der GVVen finden Sie  Formulierungen, die ein Recht zur Preisanpassung begründen???

Gegenfrage: Wo sonst sollte es geregelt sein? Finden Sie eine detailierte Regelung im EnWG? Oder sind Sie gar der Meinung ein gesetzliches Preisanpassungsrecht muss gar nicht in einem Gesetz geregelt sein, sondern kann ungeregelt frei im Raum schweben?

Zitat
Original von jroettges
Das fördert das kollektive Nachdenken und schärft die Sinne des Widerstands.

Wenn\'s mal so wäre  :rolleyes:
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