Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
RR-E-ft:
@Black
Fraglich, wer hier wohl zerstreut ist.
Wenn eine Klausel der Inhaltskontrolle standhält, dann prüft man die Preisänderung anhand der tatbestandlichen Bestimmungen der Klausel, die den Inhalt des Preisänderungsrechts wiedergibt.
Wenn Sie der Meinung sind, eine Preisänderungsklausel, die eine Berechnungsvorschrift nach HEL enthält, hält der Inhaltskontrolle stand, dann prüfen Sie doch auch, ob die tatbestandliche Berechnungsvorschrift tatsächlich eingehalten wurde.
Niemand würde auf die Idee kommen, in diesem Zusammenhang zu sagen, die Preisänderung ginge allein deshalb in Ordnung, weil überhaupt eine Preisänderungsklausel besteht, die der Inhaltskontrolle standhält. O.k., bei Ihnen wäre ich mir da nicht so sicher. ;)
So ist es bei allen Preisänderungsklauseln.
Die Prüfung erfolgt anhand der tatbestandlichen Bestimmungen der Klausel, die den Inhalt des Preisänderungsrechts festlegt bzw. wiedergibt. Die vertraglichen Abreden über den Inhalt des Preisänderungsrechts geben also den Prüfungsumfang vor.
Lässt sich die Preisänderung nicht allein anhand der Klausel kontrollieren, ist diese nicht eindeutig genug und deshalb unwirksam.
Ronny:
@ Fricke
Die Preisanpassungsklausel im Normsonderkundenvertrag, um die es geht, lautet:
\"Änderungen der [...] Preise [...] werden jeweils
zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens
sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.\"
(Das ist der Wortlaut des § 5 Abs. 2 GasGVV, soweit es um Preisanpassungen geht. Die \"[...] sind Auslassungen \"allgemeine\" und \"ergänzende Bedingungen\". Um beides geht es bei Preisanpassungen bei Normsonderkundenverträgen ja nicht.)
Sollten Sie Einwände gegen diese Preisklausel haben, dann nehmen Sie doch einfach an, dass die Klausel § 5 Abs. 2 GasGVV so unverändert wiedergibt, dass sie den Anforderungen der BGH entspricht.
Nehmen Sie weiter an, dass diese Klausel wirksam zum Vertragsbestandteil gemacht wurde.
Nehmen Sie weiter an, dass streitig nicht der Anfangspreis , sondern eine Preiserhöhung während des laufenden Vertragsverhältnisses ist.
RR-E-ft:
@Ronny
Ich habe bekanntermaßen selbst eine Vorstellung davon, welchen Inhalt das gesetzliche Preisänderungsrecht nach den dazu ergangenen BGH- Entscheidungen hat und welchen Inhalt deshalb eine Klausel, die diesem inhaltlich entspricht, tatbestandlich haben sollte.
Der Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts ist für mich nicht mit dem Wortlaut des Verordnungstextes identisch, der nur die Formalien regelt.
Ich habe bisher herausgelesen, dass zB. eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten zu bestimmten Zeitpunkten in der Klausel enthalten sein muss.
Der VIII.Zivilsenat folgt dem Kartellsenat in der Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07. Letzterer hatte ausgeführt:
--- Zitat ---Jedoch lässt die Klausel eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandspreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt hat.
Die Möglichkeit zur Preisanpassung ist als Recht, nicht als Pflicht der Beklagten ausgestaltet. Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, da es nicht im Interesse der Kunden der Beklagten sein kann, diese zu verpflichten, jede Erhöhung der Gaskosten unverzüglich weiterzugeben. Die Ausgestaltung der Preisanpassungsklausel als Recht der Beklagten für den Fall einer Preisänderung durch ihren Vorlieferanten lässt indessen erkennen, dass die Klausel jedenfalls primär auf die Weitergabe von Preissteigerungen zugeschnitten ist. Ihr ist damit jedenfalls nicht mit der ein anderes Verständnis ausschließenden Eindeutigkeit zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beklagte den Preisänderungszeitpunkt zu bestimmen hat. Der Einstandspreis des Versorgers ändert sich typischerweise häufiger als sein Abgabepreis. So ändert sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der von der Beklagten zu zahlende – an den Preis für leichtes Heizöl in einer bestimmten Referenzperiode gekoppelte – Arbeitspreis quartalsweise jeweils zum ersten Tag des ersten Monats, während die Beklagte den Vertragspreis in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zweimal, jedoch zu unterschiedlichen Terminen, angepasst hat. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---
In der PM des BGH zu VIII ZR 56/08 heißt es deshalb auch:
--- Zitat ---Die Formulierung (\"darf anpassen\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen.
--- Ende Zitat ---
In der PM des BGH zu VIII ZR 225/07 heißt es deshalb auch:
--- Zitat ---Außerdem geht das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV wegen der Bindung an billiges Ermessen mit der Rechtspflicht einher, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen (BGHZ 176, 244, dazu Pressemitteilung Nr. 86/2008]. Eine solche Verpflichtung enthält die Preisanpassungsklausel der Beklagten nicht. Danach ist die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben.
--- Ende Zitat ---
Ich weiß auch, dass andere andere Vorstellungen darüber haben.
Ich nehme weiter an, das ist Ihnen bekannt und Sie akzeptieren es auch.
Ggf. müssen wir uns bis zur Entscheiung über die Revision bezüglich des Urteils des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 gedulden, um weitere Klarheit darüber zu erlangen.
Dort könnte die Frage tatsächlich entscheidungserheblich sein.
Ronny:
--- Zitat --- Ich habe bisher herausgelesen, dass zB. eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten in der Klausel enthalten sein muss.
--- Ende Zitat ---
Was man aus den beiden Worten \"unverändert übernehmen\" so alles herauslesen kann... Man muss es halt nur wollen.
RR-E-ft:
@Ronny
Wir haben ein unterschiedliches Verständnis über die unveränderte Übernahme des Inhalts und deshalb reden wir offensichtlich aneinander vorbei.
Ich nehme mal an, dass das daran liegt, dass Sie möglicherweise schon immer wussten, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht eine Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung enthält, Sie schon immer von einer Kostenkontrolle auch bei Sonderverträgen ausgingen, Sie diese für Selbstverständlichkeiten halten.
Wenn der Versorger bei Sonderverträgen eine nachträgliche Preisabsenkungspflicht und eine Kostenkontrolle zu bestimmten Zeitpunkten will - die ja nirgends vorgeschrieben sind - dann sollte er dies für den Kunden in der Klausel mit der gebotenen Eindeutigkeit aufzeigen.
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