Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Dann ist möglicherweise die Einlegung eines Rechtsmittels zu erwägen, wenn die Preisänderung nicht nach den hinreichend konkret tatbestandlichen Regelungen der Klausel kontrolliert wurde, sondern ein anderer Maßstab gewählt wurde.
--- Ende Zitat ---
Sie haben meine Frage sicher nur flüchtig gelesen und daher falsch verstanden. Es ging mir weder um den Fall, dass die Preisklausel als unwirksam eingeschätzt wurde und auch nicht um den Fall, in dem ein Gericht fehlerhaft die Wirksamkeit angenommen hat.
Der BGH hat ja gesagt:
--- Zitat ---Original von BGH
(Der Senat) hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.
--- Ende Zitat ---
Wie ist also dann nach einer solchen wirksamen Übernahme i.S.d. BGH weiter umzugehen?
RR-E-ft:
@Black
Ich habe doch gsagt, wie zu verfahren ist.
Vielleicht lesen Sie noch einmal nach.
Black:
Sie sind heute aber etwas zerstreut....
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dann ist möglicherweise die Einlegung eines Rechtsmittels zu erwägen
--- Ende Zitat ---
Es ging um den Fall einer vom BGH bestätigten Übernahme des gesetzlichen Anpassungsrechtes. Da gibt es kein Rechtsmittel.
--- Zitat ---Original von RR-E-ftVorrangig ist zu prüfen, ob die Vertragspartner ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht vertraglich vereinbart haben, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.
Erst wenn diese Frage eindeutig verneint wurde, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob diese einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.[/
--- Ende Zitat ---
Na dann los doch, prüfen Sie nur. In so einem Fall würden Sie doch hoffentlich nicht nur als Ergebnis mitteilen was noch \"zu prüfen wäre\" sondern anhand des Sachverhaltes selbst zu einem Prüfungsergebnis kommen. Und dieses Prüfungsergebnis ist ja gerade was interessiert.
Was die Parteien vereinbart haben ist nun ja bereits zweimal von mir geschildert worden.
Die Parteien haben das gesetzliche Preisanpassungsrecht wirksam im Sondervertrag vereinbart (so wie es der BGH als Idealfall vorsieht).
Wie ist dann weiter zu verfahren?
Ronny:
@ Black
Ich glaube nicht, dass Sie auf diese konkrete Frage eine konkrete Antwort bekommen werden.
Herr Fricke gibt nie konkrete Antworten - zumindest keine, die die konkrete Frage beantworten.
Black:
Auf eine konkrete Frage keine konkrete Antwort zu bekommen ist auch eine Antwort.
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