Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
RR-E-ft:
@Black
Wir warten mal die Urteilbegründungen ab. Es steht zu erwarten, dass der Senat darin obiter dicta eine entsprechende Auffassung äußert.
Bei der Inhaltskontrolle geht es immer darum, wie der Inhalt der Klauseln konkret gestaltet ist.
Sicher wird es Ihnen schwerfallen, aus den Urteilgründen herauszulesen, dass in der Grundversorgung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, rückläufige Kosten durch Preisabsenkungen weiterzugeben. Diese Frage wird für Sie weiter nicht entschieden sein, da es ja- wie auch bei der Entscheiung KZR 2/07 - lediglich um Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen geht....
Eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB wird bei Sonderverträgen auch weiterhin nur möglich sein, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, woran es fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.
Solche Klauseln werden deshalb auch weiterhin einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten:
--- Zitat ---„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“
--- Ende Zitat ---
Nach dem, was Sie hier verbreiten, hätte diese Klausel ja einer Inhaltskontrolle standhalten müssen.
Hat sie aber nicht, was wir noch schriftlich bekommen.
Es handelt sich um keine Fragestellung aus dem Energierecht, sondern um eine Frage des Allgemeinen Vertragsrechts.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB wird bei Sonderverträgen auch weiterhin nur möglich sein, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, woran es fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.
--- Ende Zitat ---
Im Osten nichts Neues. Und durch stumpfes Wiederholen wird dieser Satz nicht richtiger. :rolleyes:
Beginnender Altersstarrsinn oder eine neue Form von Autismus?
RR-E-ft:
@Black
Richtiger wird der Satz gewiss nicht. ;)
Aber Sie wollen doch wohl nicht ernthaft behaupten, dass er falsch sei?
--- Zitat ---Eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB wird bei Sonderverträgen auch weiterhin nur möglich sein, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, woran es fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.
--- Ende Zitat ---
Siehe BGH Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 32 und Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16 !
Black:
Der Satz ist deshalb falsch, weil es bereits in der Grundversorgung ein Nebeneinander von Preisvereinbarung und einseitiger Preisbestimmung gibt.
Da dieses System laut BGH nun auch auf Sonderverträge übertragbar ist, muss es auch hier ein Nebeneinander von Preisvereinbarung und einseitiger Preisbestimmung geben können.
RR-E-ft:
@Black
Eben dies stimmt nicht.
Für Tarifkunden hat der BGH mehrfach ausdrücklich entschieden:
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Das gilt generell, auch für Sondervetragskunden von Energieversorgungsunternehmen.
Warum Sie sich mit der Übertragung auf Sonderverträge so schwer tun, ist mir vollkommen unverständlich.
Naturlich können Kunde und EVU im Rahmen der Vertragsfreiheit vertraglich vereinbaren, das EVU solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen. Und selbstredend findet dann § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendung, weil dann die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Sie bringen auch keine einzige Entscheidung eines Gerichts bei, aus der anderes hervorginge.
Preisänderungsklauseln auch in Energielieferungsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand:
--- Zitat ---„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“
--- Ende Zitat ---
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