Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das hat gewiss nichts mit einem prüfbaren Preissockel im Sinne einer Billigkeitskontrolle zu tun. Es ist der Prüfstein bei der Inhaltskontrolle einer Klausel gem. § 307 BGB nch dem Leitbild.
--- Ende Zitat ---
Es gibt keinen \"Prüfstein\" des § 307 BGB mehr. Sie haben hier früher seitenlang die Theorie verbreitet eine Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes könne niemals § 307 BGB standhalten. Nun hat der BGH das Gegenteil entschieden.
Der von Ihnen als unüberwindbar aufgebaute Prüfstein des § 307 BGB ist damit endgültig gefallen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Es gibt keinen \"Prüfstein\" des § 307 BGB mehr. Sie haben hier früher seitenlang die Theorie verbreitet eine Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes könne niemals § 307 BGB standhalten. Nun hat der BGH das Gegenteil entschieden.
Der von Ihnen als unüberwindbar aufgebaute Prüfstein des § 307 BGB ist damit endgültig gefallen.
--- Ende Zitat ---
@Black
So so.
Es gibt keinen Prüfstein für die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB mehr?
In den Urteilsgründen zu VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 werden wir wohl lesen, was der Prüfstein [den ich nicht aufgebaut habe] ist und ob die inkriminierten Klauseln gemessen an diesem einer Inhaltskontrolle nun standhielten oder aber nicht. Und nach diesen Entscheidungen wurde der Prüfstein zur Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB dann weggeworfen?! (Wohin ist er denn gefallen?)
Ich habe hier auch nicht seitenlang verbreitet, eine inhaltliche Übernahme sei nicht möglich. Im Gegenteil habe ich sogar eine Klausel aufgezeigt, die hierfür ggf. geeignet sein könnte.
Black:
Sie haben stets vertreten die Prüfung nach § 307 BGB würde eine Übernahme des einseitigen Preisanpassungsrechtes nach billigem Ermessen in jedem Fall verhindern.
Nach der Rechtsprechung des BGH wird § 307 BGB nur noch relevant werden, wenn vom Leitbild abgewichen wird.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nicht den Anforderungen, die dabei an die Konkretisierung zu stellen sind, vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 .
Nichts anderes ergibt sich aus § 310 Abs. 2 BGB (früher § 23 AGBG), da dieser sich überhaupt nicht auf die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, 9 AGBG bezieht, noch nie bezog.
Der Kartellsenat des BGH hat zutreffend entschieden, dass § 4 AVBGasV keine Leitbildfunktion für eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Bei Sonderveträgen wird sich immer die Frage nach der wirksamen Einbeziehung und der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stellen.
Und seien Sie gewiss, dass es dafür einen Prüfstein gibt.
Entscheidend wird sein, ob eine Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung im Falle rückläufiger Kosten enthalten ist, dem Kunden also ein dahingehender durchsetzbarer Anspruch eingeräumt wird. Wo dies nicht der Fall ist, wird die Klausel bereits unangemessen benachteiligend und deshalb unwirksam sein.
Das wird die quint essenz der Entscheidungen sein.
Black:
Sie drücken sich mit Gemeinplätzen und Vorfragen um eine Antwort. Das mag für Mitleser etwas unbefriedigend sein. Mir zeigt es nur, dass es keine tragfähigen Gegenargumente mehr gibt.
Der BGH hat ja entschieden, dass eine \"unveränderte Übernahme\" des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes mit § 307 BGB vereinbar ist.
Die Frage war daher wie in genau diesem idealen Fall (den der BGH im Sinn hat) mit der Billigkeitskontrolle zu verfahren ist.
Es mag ja sein, dass auch künftig Klauseln das Leitbild verfehlen und an § 307 BGB scheitern. Aber das Energierecht ist ein evolutionärer Prozess. Die Versorgerseite ist einen Schritt weiter.
Die Frage \"ob\" man das Leitbild übernehmen kann ist gelöst. Jetzt geht es nur noch um das \"wie\".
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