Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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RR-E-ft:
@Black

In Grundversorgungsverträgen gibt es doch nach Lesart des Senats keine vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.


--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

Ist zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen, dann haben die Parteien gerade nicht vereinbart, dass eine von ihnen nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll, so dass deshalb die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB nicht vorliegen.

Black:
In Grundversorgungsverträgen ist der Anfangspreis nach Rechtsprechung des BGH einvernehmlich zwischen Kunde und EVU vereinbart und das Anpassungsrecht per Gesetz als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgestaltet.

In zukunft wird es vergleichbare Sonderkundenverträge geben in denen der Anfangspreis einvernehmlich zwischen Kunde und EVU vereinbart und das Anpassungsrecht per Vertrag als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgestaltet sein wird.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
In zukunft wird es vergleichbare Sonderkundenverträge geben in denen der Anfangspreis einvernehmlich zwischen Kunde und EVU vereinbart und das Anpassungsrecht per Vertrag als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgestaltet sein wird.
--- Ende Zitat ---


@Black

Mag sein, dass es solche Verträge zukünftig geben wird.
Mag vielleicht auch sein, dass es solche Verträge sogar bereits gibt.

Ich las da mal aus der Feder eines Kollegen:


--- Zitat ---„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“
--- Ende Zitat ---

Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare  vertragliche  Verpflichtung zur nachträglichen  Preisabsenkung  bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten  besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Black:
Es mag sein, dass Preisabsenkungen Fragen in diesem System aufwerfen. Aber die Idee der Absenkungen kam nachträglich von Kartellsenat, mag dieser sich Gedanken machen, wie seine Idee in das bestehende Konzept passt.

Das es einen nicht prüfbaren Preissockel gibt, ist ja mittlerweile allgegenwärtige Praxis und noch kein Gericht hat den Gesamtpreis als prüfbar angesehen.

RR-E-ft:
@Black

Möchten Sie uns bespaßen?

Die entsprechenden \"Hausaufgaben\" hat aber doch der VIII. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 15.07.2009 aufgegeben.


--- Zitat ---Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare vertragliche Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].
--- Ende Zitat ---

Das hat gewiss nichts mit einem prüfbaren Preissockel im Sinne einer Billigkeitskontrolle zu tun. Es ist der Prüfstein bei der Inhaltskontrolle einer Klausel gem. § 307 BGB nch dem Leitbild.

Einige werden wohl noch merken, wenn sie die Hausaufgaben nicht verstanden oder vergessen haben sollten. Manche meinen vielleicht, ihnen sei die Lösung der Hausaufgaben gleich mitgegeben worden.  Realistisch ist eine solche Erwartung nicht unbedingt, wie man aus der Schule weiß. Wer meint, die Lösung der Hausaufgaben sei einem anderen (Kartellsenat) überlassen, der irrt gewiss.



--- Zitat ---Original von Black
Es mag sein, dass Preisabsenkungen Fragen in diesem System aufwerfen. Aber die Idee der Absenkungen kam nachträglich von Kartellsenat, mag dieser sich Gedanken machen, wie seine Idee in das bestehende Konzept passt.
--- Ende Zitat ---

Putzig wie ein Pennäler, der sich um die eigenen Hausaufgaben drücken will. ;)

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