Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
RR-E-ft:
@Black
Ich glaube, Sie ignorieren die Senatsrechtsprechung.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Black:
Auch der Senat erkennt eine vertragliche Einigung über den Anfangspreis bei gleichzeitigem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht für Preisanpassungen des EVU an.
Aus diesem Grund unterliegen Preisanpassungen der Billigkeitskontrolle, jedoch ohne den vereinbarten Preissockel. Dieser ist aus der Billigkeitskontrolle ausgenommen.
Nach Ihrer Theorie müßte es entweder eine vollständige Gesamtpreiskontrolle geben - dies hat der BGH abgelehnt. Oder es dürfte überhaupt keine Billigkeitskontrolle des Preises und seiner Anpassungen geben. Dies ist aber auch nicht der Fall.
RR-E-ft:
@Black
Der Senat betont, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade dann nicht vertraglich vereinbart ist, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Ronny:
@ Fricke
Irgendwie ist das putzig.
Aus folgendem Satz des BGH leiten Sie ab, dass bei einem vereinbarten Anfangspreis kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für weitere Preisänderungen bestehen soll:
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
Das legen Sie folgendermaßen aus: Wenn einmal der Anfangspreis vereinbart wurde, wurde damit auch vereinbart, dass der Preis während des Vertragsverhältnisses nicht mehr einseitig bestimmt werden kann.
Wenn man nur diese beiden zitierten Sätze betrachtet, kann man dies grammatikalisch auch so sehen. Kleiner Schönheitsfehler: Dem BGH geht es in der Randnummer 15 und 16 des fraglichen Urteils ja darum abzugrenzen, unter welchen Umständen § 315 BGB gerade nicht greift.
Grundsatz des BGH: Die Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes ist gem. § 315 BGB überprüfbar.
Ausnahmen: für den Anfangspreis und für den vereinbarten Preis.
Der von Ihnen widergekäute Passus bezieht sich auf die Ausnahmen. Der Grundsatz - Überprüfbarkeit von Preisänderungen bleibt voll erhalten.
Es ist völlig widersinnig, die von Ihnen andauernd zitierten beiden Sätze außerhalb dieses Zusammenhanges zu betrachten.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Senat betont, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, dann nicht vertraglich vereinbart ist, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.
--- Ende Zitat ---
Der Senat läßt eine Anfangspreisvereinbarung ohne Billigkeitskontrolle und eine Preisanpassung mit Billigkeitskontrolle in einem Vertragsverhältnis gleichzeitig zu, denn in Grundversorgungsverträgen unterliegen Anfangspreise keiner Billigkeitskontrolle Preisanpassungen dagegen schon.
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