Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

<< < (47/61) > >>

RR-E-ft:
@Black

Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts auch für Sonderverträge.

Ronny:
@ Fricke

Aber ein vertragliches Preisanpassungsrecht wird doch bei unveränderter Übernahme des § 5 Abs. 2 GasVV in den Normsonderkundenvertrag begründet.

Dann haben Sie ihr vertragliches Preisanpassungsrecht. Dieses entspricht dem gesetzlichen Preisanpassungsrecht und Grundversorgungs- und Normsondernkunden werden gleich behandelt.

Es wäre doch auch höchst seltsam, wenn Normsonderkunden die Einrede der Unbilligkeit nicht erheben können.

Ganz am Rande: Worauf wollen Sie mit dieser abwegigen Argumentation eigentlich heraus? Wenn diese stimmen würde, hätten Normsonderkunden generell kein Recht, sich auf § 315 BGB zu berufen. Was hätten die Verbruacher umalles in der Welt davon?


Ronny

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Wenn der BGH gesagt hat, warum in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist, dann gilt diese Begründung für eine fehlende vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts auch für Sonderverträge.
--- Ende Zitat ---

Wie Ronny schon zutreffend sagte. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht der Grundversorgung wird im Rahmen der (nach BGH zulässigen) unveränderten Übernahme in Sonderverträge dort eine identische Wirkung entfalten wie das gesetzliche Preisanpassungsrecht im Grundversorgungsvertrag.

Und so wie das gesetzliche Anpassungsrecht nach § 5 GVV einen vereinbarten Anfangspreis nicht ausschließt, schließt auch das vertraglich übernommene Anpassungsrecht nach § 5 GVV einen vereinbarten Anfangspreis nicht aus.

RR-E-ft:
@Ronny

Auch Normsonderkunden können die Unbilligkeitseinrede gegen den Preis nur dann erfolgreich einwenden, wenn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, sonst sind sie (ebenso wie der Versorger) an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden  (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.10.2006 in Sachen EMB).


--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

Ein vertraglich vereinbartes Preisänderungsrecht oder gar eine vertraglich vereinbarte Preisänderungspflicht  bei bereits vereinbartem Preis/ vorhandener Einigung über den Preis ist nicht gleichzusetzen mit einem vertraglich vereinbarten einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Ich weiß nicht, wer erntshaft Gegenteiliges behauptet und sich dafür auf den BGH berufen will.

Ein Preisänderungsrecht/ eine Preisänderungspflicht setzt einen bereits vertraglich vereinbarten Preis voraus, was ein vertraglich vereinbartes  einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zu unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade ausschließt.

Bei vertraglich vereinbartem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht besteht die Verpflichtung, ein der Billigkeit entsprechendes Äquivalenzverhältnis erst zu bilden/ zu bestimmen.

Eine Preisanspassungsklausell muss hingegen ein bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis wahren, wenn sie nicht unwirksam sein soll.

Der Sondervertragskunde hat nur dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine nachträgliche Preisabsenkung, wenn eine entsprechende Verpflichtung im Vertrag klar geregelt ist. Unter spiegelbildlich gleichen Voraussetzungen hat der Klauselverwender auch nur einen Anspruch auf eine Preiserhöhung.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Preisänderungsrecht/ eine Preisänderungspflicht setzt einen bereits vertraglich vereinbarten Preis voraus, was ein vertraglich vereinbartes  einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zu unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade ausschließt.
--- Ende Zitat ---

Sie ignorieren dabei wie immer, dass die vertragliche Vereinbarung sich nur auf den Anfangspreis bezieht. Der Anfangspreis wird vom EVU nicht einseitig festgesetzt sondern vertraglich vereinbart (so BGH). Die einseitige Leistungsbestimmung dagegen bezieht sich auf Änderungen dieses Preises, auf Preisanpassungen also. Diese beiden Bereiche des Vertrages sind getrennt zu betrachten.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln