Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Ronny:
@ Fricke

die permantente Wiederholung von aus dem Zusammanhang gerissenen Zitaten macht es nicht besser. Ich füge meine Aussage nochmal an und würde mich freuen, wenn Sie die inhaltliche Auseinandersetzung diesmal nicht scheuen würden.


--- Zitat --- These 2:

--- Zitat --- Zitat: § 315 BGB findet unzweifelhaft auch keine direkte Anwendung, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis geeinigt haben.

--- Ende Zitat ---


Dies leiten Sie aus einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat des BGH ab. Hier das vollständige Zitat:


--- Zitat --- Zitat: a) [...] Eine Preiserhöhung kann zwar auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig überhöht waren und das Gasversorgungsunternehmen dies im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (aaO, Tz. 28 f.). Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmit-telbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB. [...]

aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist. [...].

--- Ende Zitat ---


Der Ausschluss des § 315 BGB bezieht sich also nur auf die Preise, die zu Anfang galten bzw. auf die Preisänderungen, denen den der Kunde zugestimmt hatte. Preisänderungen, denen der Kunde widersprochen hatte, sind selbstverständlich auf Billigkeit zu überprüfen.

Was sagen Sie denn zu dem fett-kursiv gedrukten Satz? Dort steht, dass bei Preisänderungen § 315 BGB Anwendung findet. Warum haben Sie den denn bei Ihren Ausführungen \"vergessen\"?

--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Ronny


--- Zitat ---Original von RR-E-ft


--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

Das besagt zum einen, dass der Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht vereinbart haben, ebenso wie es besagt, dass es an der vertraglichen Vereinbarung eines solchen  einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gerade dann fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben.
--- Ende Zitat ---

Das ist nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sondern beantwortet die Fragen, wann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist und was die Folge von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Warum sollte ich schummeln?


--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Der BGH bejaht bei Preisanpassungen in der Grundversorgung eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB in direkter Anwendung. Gleichzeitig bejaht der BGH einen vertraglich vereinbarten Anfangspreis in der Grundversorgung.

Allein nach dem Wortlaut des von ihnen angeführten Zitat (wonach eine vertragliche Vereinbarung die Billigkeitskontrolle ausschließt) wäre das aber nicht möglich.

Dieser scheinbare Widerspruch ist damit zu erklären, dass der BGH eben zwischen

Anfangspreis - fest vereinbart - § 315 BGB (-)
Preisanpassung - zulässig - § 315 (+)

unterscheidet. Das obige Zitat begründet den Ausschluss des § 315 BGB nur für den Anfangspreis.

RR-E-ft:
@Black

Der BGH hat klar gesagt, dass in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungrecht vertraglich vereinbart ist. Ebenso wie er gesagt hat, warum dies der Fall ist.

Deshalb hat er es ja gerade abgelehnt, den Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen.

Bei einem Sondervertrag bedarf es jedoch der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, wenn eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB erfolgen soll.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft


--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

Das besagt zum einen, dass der Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht vertraglich vereinbart haben, ebenso wie es besagt, dass es an der vertraglichen Vereinbarung eines solchen  einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gerade dann fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben.
--- Ende Zitat ---

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Der BGH hat klar gesagt, dass in der Grundversorgung kein einseitiges Leistungsbestimmungrecht vertraglich vereinbart ist.

--- Ende Zitat ---

Warum sollte es auch, das es vorliegt folgt ja bereits aus dem Gesetz.

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