Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Möglicherweise lebt noch eine andere Spezies von Kunden außerhalb der Grundversorgung ohne Sondervertrag, nämlich urige Tarifkunden im Sinne von § 116 EnWG.
Das sind Nicht- Haushaltskunden, die bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 als Tarifkunden beliefert wurden.
Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn in einem Büro einer Welt GmbH & Co KG a. A. im Büro das Kaffewasser mit Gas erhitzt wird, Gas dort nur zum Kaffekochen o. ä. benutzt wird. Fraglich ob es solche Kunden mit Rücksicht auf § 116 Satz 2 EnWG noch gibt.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, wirklich faszinierend, wie Sie immer wieder die Sache auf den Punkt bringen. Besser kann man die Exotik dieser 116er-Kunden nicht aufzeigen. Eine mit Gas kaffeekochende Welt GmbH & Co KGaA muss man sich erst einmal bildlich vorstellen.
Sollte ein UmWeltladen gemeint sein, dann hätte ich eher Tee statt Kaffee und eine irische Ltd erwartet, die solls ja schon für um die 50 EURO geben. In Crailsheim vermute ich weder die mit Gas kochende GmbH & Co KGaA noch ein Weltunternehmen mit anderer exotischer Rechtsform. =) Die Konfusion ist die Wurzel der Formulierung![/list]
Ronny:
@ Fricke
--- Zitat --- @Ronny
Ich meine, meine Argumente vorgetragen zu haben.
--- Ende Zitat ---
Sie sind aber nicht auf meine Argumente eingegangen, sondern wiederholen nur ihre Thesen, die inhaltlich leicht zu widerlegen sind.
These 1:
--- Zitat --- Wenn eine Preisanpassungsklausel den Inhalt des Preisanpassungsrechts nicht eindeutig und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich ausgestaltet, hält sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand. der Umfang und Inhalt des Preisanspassungsrechts darf also nicht zweifelhaft, sondern muss eindeutig geregelt sein.
--- Ende Zitat ---
Anders der BGH - das höchste deutsche Zivilgericht -, welches sagt, dass eine unveränderte Wiedergabe des § 5 Abs. 2 GasGVV einer Inhaltskontrolle standhält.
--- Zitat --- BGH:
Er hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.
--- Ende Zitat ---
Eindeutiger in der Formulierung geht es nicht mehr. Da ist es doch vollkommen sinnlos, ältere BGH-Urteile zu zitieren, die sich nicht auf den hier vorliegenden Sonderfall des Leitbildgedankens der GasGVV bezieht. Diese Rechtsprechung mag Ihnen nicht gefallen, aber den Forumsmitgliedern vorzugaukeln, dass diese Rechtsprechung bedeutungslos sei, ist unseriös.
These 2:
--- Zitat --- § 315 BGB findet unzweifelhaft auch keine direkte Anwendung, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis geeinigt haben.
--- Ende Zitat ---
Dies leiten Sie aus einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat des BGH ab. Hier das vollständige Zitat:
--- Zitat --- a) [...] Eine Preiserhöhung kann zwar auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig überhöht waren und das Gasversorgungsunternehmen dies im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (aaO, Tz. 28 f.). Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmit-telbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB. [...]
aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist. [...].
--- Ende Zitat ---
Der Ausschluss des § 315 BGB bezieht sich also nur auf die Preise, die zu Anfang galten bzw. auf die Preisänderungen, denen den der Kunde zugestimmt hatte. Preisänderungen, denen der Kunde widersprochen hatte, sind selbstverständlich auf Billigkeit zu überprüfen.
Was sagen Sie denn zu dem fett-kursiv gedrukten Satz? Dort steht, dass bei Preisänderungen § 315 BGB Anwendung findet. Warum haben Sie den denn bei Ihren Ausführungen \"vergessen\"?
Es ist aber beruhigend, dass nicht nur Black und ich Ihre Ausführungen kritisch hinterfragen, sondern auch Reblaus.
Ronny
RR-E-ft:
@Ronny
Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB zur Voraussetzung hat, dass die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart haben. Weiter hat der Senat entschieden, dass sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, welches zur unmittelbaren Anwendung der Norm führt, auch aus einem Gesetz ergeben kann. § 4 AVBGasV sei eine solche gesetzliche Regelung, die jedoch nur auf Tarifkunden Anwendung findet, § 1 AVBGasV.
Für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB sieht der Senat daneben keinen Raum.
Der Senat hat mehrfach entschieden, dass jedoch dann, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben, zwischen ihnen gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart wurde (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Tz. 32 und Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16). Völlig unbestritten ist, dass der Gesamtpreis von Anfang an insgesamt einer Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart haben (vgl. nur BGH, aaO.).
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Senat hat mehrfach entscheiden, dass dann, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben, zwischen ihnen gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart wurde (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Tz. 32 und Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16).
--- Ende Zitat ---
Sie schummeln.
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Kombination aus vertraglich vereinbartem Anfangspreis und einseitigem (gesetzlichen) Preisänderungsrecht in der Grundversorgung besteht.
Der BGH hat damit NICHT gesagt, dass eine Kombination aus vertraglich vereinbartem Anfangspreis und einseitigem vertraglichen Preisänderungsrecht nicht möglich ist. Da in der Grundversorgung das einseitige Preisänderungsrecht unstreitig aus dem Gesetz und nicht aus Vertrag folgt lag dieser Fall schlichtweg (noch) nicht zur Entscheidung vor.
RR-E-ft:
@Black
Warum sollte ich schummeln?
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---
Das besagt zum einen, dass der Preis von Anfang an einer Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien ein einseitiges Leistungbsetimmungsrecht vereinbart haben, ebenso wie es besagt, dass es an der vertraglichen Vereinbarung eines solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gerade dann fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeingt haben.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln