Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
nomos:
--- Zitat ---Original von tangocharly
...... Vergessen wird dabei, dass die EVU\'s den Grundversorgungspreis anders (höher) kalkulieren dürfen, als ihre anderen Tarife, weil sie Jedermann bis zur Unzumutbarkeit ertragen müssen.
Vergessen wird, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht (aus GasGVV) das Pendent zur Versorgungspflicht ist.
Vergessen wird, dass es seit jeher mehr SVK als GVK gibt und es Zeiten gab, wo EVU\'s intensiv deren Kundschaft mit Sonderverträgen beworben haben (bis 1998 ).
--- Ende Zitat ---
Warum dürfen EVU\'s den Grundversorgungspreis höher kalkulieren? Abgesehen von der durch nichts gerechtfertigten höheren Konzessionsabgabe sehe ich beim vergleichbaren Verbraucher keine Kalkulationsunterschiede. Ich sehe gerade in der Grundversorgung, weil sie ein Pendent zur Versorgungspflicht ist, die ja einen Grundbedarf für die Menschen sichern soll, auch und gerade die Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung. Außerdem wird die Frage was es mehr gibt, SVK oder GVK, extrem unterschiedliche beantwortet. Klarheit scheint nicht gegeben.
Das jüngste BGH-Urteil bringt sie auch nicht:
--- Zitat ---Ein missverstandenes BGH-Urteil: Tatsächlich betrifft das Urteil jedoch den eher seltenen Fall, dass Kunde und Versorgungsunternehmen einen Sondervertrag geschlossen haben.
--- Ende Zitat ---
hier klicken und weiterlesen
Warum kommunale Stadtwerke unter den gegebenen Bedingungen die Grundversorgung nicht günstiger anbieten als vergleichbare Sonderverträge erschliesst sich mir ohnehin nicht. Die Kommunen haben von der Grundversorgung dank der körperschaftsteuerfreien Konzessionsabgabe nur Vorteile. Abgaben und sogenannte Abgaben, Steuern und Kosten und die Kalkulation. Entscheidend bleibt immer, was unterm Strich rauskommt. [/list]
tangocharly:
--- Zitat ---@nomos
Warum dürfen EVU\'s den Grundversorgungspreis höher kalkulieren? Abgesehen von der durch nichts gerechtfertigten höheren Konzessionsabgabe sehe ich beim vergleichbaren Verbraucher keine Kalkulationsunterschiede. Ich sehe gerade in der Grundversorgung, weil sie ein Pendent zur Versorgungspflicht ist, die ja einen Grundbedarf für die Menschen sichern soll, auch und gerade die Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung. Außerdem wird die Frage was es mehr gibt, SVK oder GVK, extrem unterschiedliche beantwortet. Klarheit scheint nicht gegeben.
--- Ende Zitat ---
dort nachlesen
nomos:
--- Zitat ---Im Ansatz besteht zwar Einigkeit darin, dass es sich um einen Tarifkunden handelt, wenn der Vertrag im Rahmen der Grundversorgung abgeschlossen worden ist, während Sondervertragskunden zu anderen, im Allgemeinen günstigeren Bedingungen versorgt werden. Die genaue Abgrenzung zwischen ihnen ist jedoch streitig, insbesondere dann, wenn der Kunde zu allgemeinen veröffentlichten Tarifen, die gegenüber dem „Grundtarif` Vergünstigungen, insbesondere Mengenrabatte, enthalten, beliefert wird (vgl. KG, Urteil vom 28.10.2008 — 21 U 160/06 — juris m.w.N.).
(2) Die Abgrenzung hat nach generellen, objektiven Kriterien stattzufinden........
4) Darauf, dass nur die Versorgung zu dem „allgemeinsten\" Tarif als Tarifkundenvertrag anzusehen ist, deutet schließlich die Vorschrift des § 10 EnWG 1998, § 36 EnWG 2005 hin. Danach trifft den Grundversorger die Pflicht, alle Interessierten bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen. Der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif muss daher auch diesen Fallkonstellationen Rechnung tragen und daher im Verhältnis zu anderen Tarifen — besonders hoch kalkuliert sein (vgl. KG, a.a.O., Rdnr. 66, zitiert nach juris).
--- Ende Zitat ---
@tangocharly, schwierig und immer noch nicht absolut geklärt scheint mir diese Abgrenzung, trotz vieler Urteilen (u.a. BGH) und ausgefeilter juristischer Interpretationen u. a. auch hier im Forum!
@tangocharly, ja , der Verweis („allgemeinster\" Tarif) zielt doch auf die Definition der \"Grundversorgung\", die nur vom reinen Kochgaskunden mit Kleinstverbrauch ausgehen kann. Da gibt es sicher irgendwo eine Grenze der Unzumutbarkeit für den Versorger, wo er dann trotz grundsätzlicher Versorgungspflicht auf die Gasflasche oder die Stromkochplatte verweisen darf. Solche Kleinsttarife haben ja alle einen sehr hohen Preis für die Energieeinheit. Solche Tarifgestaltungen wirken aber eigentlich gegen die Ziele der Bundesregierung Energie einzusparen, da sie das Gegenteil von einem Anreiz zum Sparen bewirken. Je geringer der Verbrauch, je höher der Preis für die Energieeinheit.
Die Lieferung an einen Haushaltskunden, der mit Gas kocht und heizt und im Jahr z.B. 12000 oder 20000 kWh verbraucht kann damit nicht gemeint sein. Ich sehe keinen Unterschied, weder bei den Kosten noch bei der Zumutbarkeit der Belieferung. Wo soll da ein nennenswerter Kostenunterschied zwischen einer Grundversorgung und einem preisvariablem Sondervertrag liegen? Beide zahlen mit Lastschrifteinzug, die Leitungen und die Zähler unterscheiden sich auch nicht, ein unterschiedliches Gas wird nicht geliefert.
Wo sind sie, die generellen, objektiven Kriterien?
Das Thema wird uns erhalten bleiben und die Versorger haben es mit der Unterscheidung ja auch nicht leicht:
Die Kunden in der Ersatz- und Grundversorgung und die ohne Sondervertrag!
Hier ein aktuelles Beispiel einer Anzeige:
[/list]
RR-E-ft:
@nomos
Derzeit gibt es oftmals Stilblüten zu lesen.
Sondervertragskunde ist, wer nicht Tarifkunde ist.
Nach dem EnWG 2005 erfolgt die Belieferung auf vertraglicher Grundlage entweder in der Grundversorgung oder außerhalb dieser aufgrund eines Sondervertrages. Dann gibt es noch die zeitlich befristete Belieferung ohne vertragliche Grundlage, die sich Ersatzversorgung nennt.
Die Grundversorgung gem. § 36 I EnWG betrifft die gesetzliche Versorgungspflicht gegenüber Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG.
Möglicherweise lebt noch eine andere Spezies von Kunden außerhalb der Grundversorgung ohne Sondervertrag, nämlich urige Tarifkunden im Sinne von § 116 EnWG.
Das sind Nicht- Haushaltskunden, die bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 als Tarifkunden beliefert wurden.
Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn in einem Büro einer Welt GmbH & Co KG a. A. im Büro das Kaffewasser mit Gas erhitzt wird, Gas dort nur zum Kaffekochen o. ä. benutzt wird. Fraglich ob es solche Kunden mit Rücksicht auf § 116 Satz 2 EnWG noch gibt.
Es gibt also fünf Kategorien von Kunden
auf vertraglicher Grundlage:
1. Grundversorgung für Haushaltskunden § 36 EnWG
2. Sonderverträge
2.1. Sondervertrag mit Haushaltskunden gem. § 41 EnWG
2.2. Sondervertrag mit Nicht- Haushaltskunden (gesetzlich nicht gereglt)
3. urige Tarifkunden gem. § 116 EnWG, sofern es sie noch gibt,
ohne vertragliche Grundlage:
zeitlich befristete Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dann gibt es noch die zeitlich befristete Belieferung ohne vertragliche Grundlage, die sich Ersatzversorgung nennt.
--- Ende Zitat ---
Mich würde mal interessieren, woran sich die Ersatzversorgung formal festmacht ?
Wenn ein Grundversorgungsvertrag schon durch die Entnahme von Gas aus dem Leitungsnetz festmacht, ohne das ein schriftlicher Vertrag existiert, wie kann man dann die Ersatzversorgung von der Grundversorgung abgrenzen (außer den Fall, dass der Versorger einem ausdrücklich mitteilt, dass man für x Monate in der Ersatzversorgung geführt wird) ?
Gruß
bolli
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