Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

<< < (43/61) > >>

RR-E-ft:
@Opa Ete


--- Zitat ---@RR-E-ft
es gibt genug Verbraucher, die waren alle Tarifkunden und sind dann ohne eigenes zutun Sonderkunden geworden oder wurden zu Sonderkonditionen abgerechnet
--- Ende Zitat ---

Das weiß ich nicht. Das sind so Fragen, die die Gerichte erst noch zu klären haben werden. Sind sich die Parteien durch lang geübte Praxis darüber einig, dass die Belieferung nicht zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung erfolgt und erfolgen soll undzwar zu Bedingungen, die der Versorger durch ordnungsgemäße Kündigung auch wieder beenden kann, dann wird man von einem Sondervertrag auszugehen haben. Ein Grundversorgungsvertrag lässt sich hingegen durch den Grundversorger gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht durch ordnungsgemäße Kündigung beenden.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das weiß ich nicht. Das sind so Fragen, die die Gerichte erst noch zu klären haben werden. Sind sich die Parteien durch lang geübte Praxis darüber einig, dass die Belieferung nicht zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung erfolgt und erfolgen soll undzwar zu Bedingungen, die der Versorger durch ordnungsgemäße Kündigung auch wieder beenden kann, dann wird man von einem Sondervertrag auszugehen haben.
--- Ende Zitat ---

Ich habe da so meine Zweifel.

Sondervertrag und Grundversorgungsvertrag unterscheiden sich eben im Vertragsinhalt und nicht nur im Preis. Wenn ein Grundversorgungskunde - warum auch immer - zu einem Sondervertragspreis abgerechnet wurde muss dies keine Auswirkungen auf den restlichen Vertragsinhalt haben.

Wenn ich in einem Wohnhaus im Erdgeschoss ein Ladengeschäft miete und der Vermieter mir nach einer Weile statt der teuren Geschäftsraummiete nur die günstigere Wohnraummiete in Rechnung stell, bedeutet das nicht, das nun der gesamte Geschäftsraummietvertrag in einen Wohnraummietvertrag umgewandelt wurde.

RR-E-ft:
@Black

Der gehörige rechtliche Unterschied liegt doch darin, dass sich der Versorger durch ordnungsgemäße Kündigung aus einem solchen Verragsverhältnis lösen kann, weil es gerade nicht Bestandteil der gesetzlichen Versorgungspflicht ist. Ein weiterer gehöriger rechtlicher Unterschied leigt darin begründet, dass es zur einseitigen Preisanpassung der wirksamen Einbeziehung einer wirksamen Preisanpassungsklsuel bedarf. Das sind doch eigentlich sehr gravierende Unterschiede, wie wir erst jüngst wieder aus Karlsruhe erfahren haben.


--- Zitat ---Wenn ich in einem Wohnhaus im Erdgeschoss ein Ladengeschäft miete und der Vermieter mir nach einer Weile statt der teuren Geschäftsraummiete nur die günstigere Wohnraummiete in Rechnung stell, bedeutet das nicht, das nun der gesamte Geschäftsraummietvertrag in einen Wohnraummietvertrag umgewandelt wurde.
--- Ende Zitat ---

Gewiss nicht, sonst kündigt der Vermieter plötzlich noch wegen unzulässiger gewerblicher Nutzung vermieteten Wohnraums.  ;)

courage:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Eine Klausel, die der gesetzlichen Regelung inhaltlich entspricht (vgl. BGH VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII ZR 138/07), könnte etwa lauten:


--- Zitat ---Der Lieferant ist zu folgenden Terminen berechtigt den Preis im Umfange eines seit dem vorhergehenden Termin zwischenzeitlich eingetretenen Bezugskostenanstiegs zu erhöhen, soweit dieser zur Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis notwendig war und nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren des Preissockels ausgeglichen werden konnte. Dabei gelten die Formalien des § 5 Abs. 2 und 3 GVV entsprechend. Der Lieferant ist zu den gleichen Terminen verpflichtet, zwischenzeitlich eingetretenen Kostensenkungen bei preisbildenden Kostenfaktoren des gesamten Preissockels  nach gleichen Maßstäben durch eine Preissenkung Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---
 
RR-F-ft
Wenn die Klausel darüber hinaus auch noch die preisbildenden Kostenfaktoren des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises und deren Gewichtung (Anteil) an diesem Preis  benennt, werden wohl nur wenige noch etwas auszusetzen haben.


Es bleiben viele Konfliktpunkte:
Wie soll der Verbraucher über folgende Fragen Klarheit erhalten, damit er prüfen kann, dass er nicht unangemessen benachteiligt wird?
Wie oft muss der Preis notwendigerweise angepasst werden? Täglich, wöchentlich, monatlich, quartalsweise, etc.?
Wie sind/waren die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis? Was ist denn überhaupt mit Marktverhältnissen gemeint?
Wie erfährt der Verbraucher, dass beim Versorger zwischenzeitlich Kostensenkungen eingetreten sind?
Wie erkennt der Verbraucher, dass Kostensenkungen, z.B. beim Energiebezug von den verschiedenen Vorlieferanten oder z.B. im Hinblick auf Finanzierungskosten, eingetreten sind? Möglicherweise wurden solche Kostensenkungspotentiale aber (bewusst) nicht ausgeschöpft. Wer prüft das nach?
--- Ende Zitat ---

tangocharly:

--- Zitat ---Original von Black
Sondervertrag und Grundversorgungsvertrag unterscheiden sich eben im Vertragsinhalt und nicht nur im Preis. Wenn ein Grundversorgungskunde - warum auch immer - zu einem Sondervertragspreis abgerechnet wurde muss dies keine Auswirkungen auf den restlichen Vertragsinhalt haben.
--- Ende Zitat ---

Die Logik, warum man etwas dagegen haben muß, dass sich durch den Bestpreis  Vertragsinhalte verändern, ist ja schon klar:

Während man beim Grundversorgungskunden (GVK) die Preiserhöhung über die GasGVV durchquetscht, hätte man beim Sondervertragskunden (SVK) so seine Probleme, weil dort keine (wirksame, mangels Vereinbarung) Preisanpassungsklausel existierte.

Also müßte das EVU in der Tat dann seine Bestpreistarife gesondert anbieten. Dem GVK müßte man mitteilen: \"Hallo, wir haben da was Feines für dich. Du willst doch sicher für dein Gas weniger zahlen. Also unterschreib mal schön. Und auf die (besondere) Preisanpassungsklausel machen wir auch aufmerksam\".

D.h., bei den Bestpreisen haben die EVU\'s drei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: (1) man will den Kunden möglichst lange halten (2) man will den Kunden möglichst lange in der Grundversorgung halten  (3) man will so wenig wie möglich administrativen Aufwand.

Ein Mischmasch, der auf Versorgerseite gewachsen ist. Dies mag zwar ein Rationalisierungsmodell sein, aber nicht Daseinsvorsorgemodell auf der Basis des Kontrahierungszwangs.

Vergessen wird dabei, dass die EVU\'s den Grundversorgungspreis anders (höher) kalkulieren dürfen, als ihre anderen Tarife, weil sie Jedermann bis zur Unzumutbarkeit ertragen müssen.
Vergessen wird, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht (aus GasGVV) das Pendent zur Versorgungspflicht ist.
Vergessen wird, dass es seit jeher mehr SVK als GVK gibt und es Zeiten gab, wo EVU\'s intensiv deren Kundschaft mit Sonderverträgen beworben haben (bis 1998 ).

Dieses Modell fragt nicht: \"Kunde willst du GVK sein ?\". Dieses Modell fragt nur: \"EVU willst du so wenig wie möglich Aufwand ?\" Die Antwort liegt auf der Hand. Nur, dass der BGH am 29.04.2008 für die SVK ein Fanal gesetzt hat, das war nicht (unbedingt) zu erwarten gewesen (und weckte die EVU\'s aus ihrem \"Dornröschen-Schlaf\"). In der Folge sieht man sich dann halt nun veranlasst alle, auch den fiktiven Haushaltskunden mit 100.000 kWh/a, zum GVK zu küren.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln