Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Opa Ete:
Moin zusammen,

bei der ganzen Diskussion hier wird immer eines ausser acht gelassen:
Was wollte der Gestzgeber damals eigentlich? Wollte er, dass die Verbraucher ausgeplündert werden und die Versorger immer reicher werden oder wollte er nur die Versorgung mit Energie in private Hand geben, mit der Vorgabe, dass die Versorger den Verbraucher so günstig wie möglich versorgen? Man sollte mal wieder die ganze Diskussion versachlichen und zum Ursprungsgedanken zurück kommen und hier nicht immer nur auf §§ rum reiten!

Noch ein anderer Punkt, der hier kaum beachtet wird: Was sind eigentlich Verbraucher, die nie einen Vertrag unterschrieben haben (davon gibt es eine ganze Menge), die dann in ihrer Jahresendabrechnung sehen, dass sie zu Sonderkonditionen Tarif XY abgerechnet werden. Muss ich, um Sondervertragskunde zu sein, einen Vertag unterschrieben haben?
Da lässt sich trefflich streiten.

Gruß Opa Ete

RR-E-ft:
@Opa Ete

Der Gesetzgeber wollte nur die Versorgung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen (nach BTOGas: Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G) regeln, überließ hingegen die Sonderverträge bewusst der allgemeinen Vertragsfreiheit und dem Allgemeinen Vertragsrecht.

Erfolgt eine Belieferung zu einem gegenüber dem als solchen veröffentlichten  Allgemeinen Tarif  bzw. Allgemeinen Preis der Grundversorgung günstigeren Sondertarif auf vertraglicher Grundlage, so handelt es sich um eine Belieferung außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht, mithin um einen Sondervertrag.

Entsprechendes gilt, wenn eine längere, feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, was zum Nachteil des Kunden von den gesetzlichen Bestimmungen für Tarifkunden/ Grundversorgung abweicht, da in der Grundversorgung  der Vertrag jeweils mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden kann.

Ein solcher Sondervertrag musste nicht schriftlich abgeschlossen worden sein. Nur für Tarifkundenverträge war geregelt, dass diese schriftlich abgeschlossen werden sollen, wobei sie auch auf andere Weise zustande kommen konnten (§ 2 Abs. 2 AVBV/ GVV).

Erstmals mit § 41 EnWG 2005 besteht für Sonderverträge mit Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG eine gesetzliche Regelung, die jedoch den Vertragsinhalt nicht vorgibt.  Insbesondere gelten dafür die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung nicht, § 1 GVV.

Für Sonderverträge mit Nicht- Haushaltskunden besteht gar keine gesetzliche Regelung.

Bei Sonderverträgen besteht weder eine gesetzliche Versorgungspflicht, noch ist der Tarif gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden.

@Ronny

Ich meine, meine Argumente vorgetragen zu haben.

Möglicherweise kann Black einen Beitrag dazu leisten, den Unterschied zwischen der Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB und deren Folgen sowie der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB noch besser zu verdeutlichen.
 
Wenn eine Preisanpassungsklausel den Inhalt des Preisanpassungsrechts nicht eindeutig und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich ausgestaltet, hält sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand. der Umfang und Inhalt des Preisanspassungsrechts darf also nicht zweifelhaft, sondern muss eindeutig geregelt sein.

Wenn die Preisanpassungsklausel aber das vertragliche Preisanpassungsrecht inhaltlich ausgestaltet, besteht kein \"Zweifel\" über den Umfang/ Inhalt  des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, der eine einseitige Leistungsbetimmung \"nach billigem Ermessen\" zulässt (§ 315 Abs. 1 BGB).
 

§ 315 BGB findet unzweifelhaft auch keine direkte Anwendung, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis geeinigt haben.

Es gibt für Sonderverträge unzweifelhaft auch kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, dass zur direkten Anwendung des § 315 BGB führen könnte.

§ 315 BGB ist deshalb auf Sonderverträge nicht direkt anwendbar.

In Betracht käme allenfalls eine entsprechende (analoge) Anwendung, wofür jedoch die Voraussetzungen schon nicht vorliegen. Der BGH hat die entsprechende (analoge) Anwendung des § 315 BGB bekanntlich mehrfach ausdrücklich abgelehnt, selbst bei einer Monopolstellung.

Opa Ete:
@RR-E-ft

was ist denn für sie \"ein Sondertarif auf vertraglicher Grundlage\" und was sind \"Sonderverträge für Nichtkunden\". Wie definieren sie \"vertragliche Grundlage\" und \"Nichtkunde\"? Wenn ich sie richtig verstanden habe, behaupten sie, dass man schon Sondervertragskunde ist, wenn man weder mündlich noch schriftlich etwas vereinbart hat und man wird zu anderen Konditionen als die der Grundversorgeung beliefert.

RR-E-ft:
@Opa Ete

Jeder Vertragsabschluss setzt - abgesehen von einem konkludenten Vertragsabschluss mit Tarifkunden/ grundversorgten Kunden gem. § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV - grundsätzlicheine Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus, so auch ein Sondervertrag.

Die notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen können grundsätzlich auch über Gebärdensprache, Lichtsignale, Blinzeln , Klopfen nach dem Morsealphabet, Flaggen-Signale der Seeleute usw. usf. abgegeben werden, wenn nur beide Vertragswilligen dabei \"die gleiche Sprache sprechen und verstehen\".

Dass ein Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, bedeutet nicht, dass man sich nicht geeinigt haben muss.

Im Übrigen sprach ich von Haushaltskunden gem. § 3 Ziff. 22 EnWG und Nicht- Haushaltskunden (also alle Kunden, die wo keine Haushaltskunden gem. § 3 Ziff. 22 EnWG sind).

Wenn man außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung auf vertraglicher Grundlage beliefert wird, setzt dies wohl voraus, dass man zuvor irgendwie einen Sondervertrag abgeschlossen hat. Hätte man gar keinen Vertrag abgeschlossen,weil es an einer Einigung (vgl. oben)  fehlte, könnte die Belieferung ja sonst nur im vertragslosen Zustand erfolgen, was regelmäßig ausgeschlossen ist.

Wichtig ist, dass die Belieferung nicht zu den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung aufgrund der gesetzlichen Versorgungspflicht erfolgt, sondern zu vom Versorger daneben freiwillig angebotenen ( meist günstigeren) Sonderpreisen und auch die Abrechnung seit längerem zu solchen (meist günstigeren)  Sonderpreisen erfolgt. Dass eine zwischen Versorger und Kunde entsprechend lange geübte Praxis keine vertragliche Grundlage habe, wird wohl niemand behaupten.

Opa Ete:
@RR-E-ft
es gibt genug Verbraucher, die waren alle Tarifkunden und sind dann ohne eigenes zutun Sonderkunden geworden oder wurden zu Sonderkonditionen abgerechnet, allein dadurch, dass ihr Verbrauch gestiegen ist. Diese Frage haben sie nicht beantwortet, ich gebe zu, dass ist auch der Knackpunkt. Wenn das EVU einfach günstiger als in der Grundversorgung für mich abrechnet, nur weil der Verbrauch höher ist, ohne mich zu fragen und das über Jahre, bin ich dann immer noch Tarifkunde oder Sonderkunde?

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