Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Black:

--- Zitat ---Original von nomos
@Black, wenn der Obsthändler zuviel und/oder zu teuere Bananen  eingekauft hat, kann er das nicht über den Preis regeln. Die Bananen werden eher billiger und nicht teuerer. So funktioniert Marktwirtschaft?
--- Ende Zitat ---

Ach wirklich?


--- Zitat ---Original von Focus zur Euroeinführung 2002
Obst und Gemüse sind für viele Deutsche zurzeit ohnehin ein Reizthema. Ein Kilo Braeburn-Äpfel für 3,50 Euro, eine Clementine für einen Euro, das Kilo Strauchtomaten für 15 Euro? 100 Gramm Rucola zu 5,80 Euro? Selbst Händler geraten da ins Grübeln: „Die Preise sind ganz schön happig“, gibt die Kölner Marktfrau Iris Krohnen zu. Zucchini, Brokkoli oder Eissalat kosteten nach Angaben der Zentrale Markt- und Preisberichtstelle (ZMP) im Januar zum Teil mehr als doppelt so viel wie ein Jahr zuvor. Ursache, so versichern Produzenten, Lieferanten und Händler seit Wochen unisono, sei das schlechte Wetter in Südeuropa. Von dort komme im Winter schließlich das meiste Obst und Gemüse.

http://www.focus.de/finanzen/news/euro-teuer-bezahlt_aid_206517.html
--- Ende Zitat ---

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos

Der Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts ergibt sich deshalb nicht aus aus dem Gesetzeswortlaut selbst.

Ein vertraglich vereinbarter Preis ist hingegen nicht gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Sorry, wenn ich da immer noch nicht folgen kann. Ich gehe bei der Einbeziehung der GVV-Klausel davon aus, dass gerade kein Preis vereinbart wird, sondern analog der Grundversorgung die Preisbestimmung im Sinne des § 315 BGB durch den Versorger erfolgen soll.  Ist das denn falsch?

--- Zitat ---Original von Black
Ach wirklich?
--- Ende Zitat ---
Ja wirklich! 25 cent sind aktuell kostendeckend beim reichlich vorhandenen Salat. Für 9 cent wird er verkauft. Da steht der Kaufmann oder Bauer vor der Frage, vernichten oder wenigstens mit einem Deckungsbeitrag verkaufen: Mal was für die BILDung   ;)[/list]

RR-E-ft:
@nomos

Da haben Sie etwas falsch verstanden. Der Sondervertrag zeichnet sich gerade dadurch aus, dass bei Vertragsabschluss ein Sonderpreis vertraglich vereinbart wurde und sich dann die Frage stellt, ob in dem Vertrag darüber hinaus ein wirksames Recht vereinbart wurde, diesen vereinbarten Sonderpreis  nachträglich einseitig abzuändern (wirksame Preisänderungsklausel?).

Sonderverträge unterliegen dem Allgemeinen Vertragsrecht. Eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht dabei ebenso wenig wie eine gesetzliche Bindung des Tarifs an den Maßstab der Billigkeit.


--- Zitat ---Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Beklagte nicht unmittelbar nach der - im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung berechtigt, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag mit dem Kläger danach als Sonderkundenvertrag einzustufen ist. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.
--- Ende Zitat ---

Die Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung des § 315 BGB liegen bei einem Sondervertrag nicht vor.


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen.
Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

Das hat auch nichts mit der Politik zu tun.

Lesen Sie ggf. noch einmal in Ruhe.

Eine Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag, die dem gesetzlichen Preisänderungsrecht nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH inhaltlich entspricht und deshalb einer Inhaltskontrolle stand halten könnte, habe ich bisher noch nicht gesehen.

RR-E-ft:
@Black

Der Senat meint, dass eine Preisanpassungsklausel, die inhaltlich dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gegenüber Haushaltskunden entspricht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand hält. Eine Klausel, die zu Lasten des Kunden vom gesetzlichen Preisänderungsrecht inhaltlich abweicht, soll hingegen unwirksam sein.

Dann stellt sich natürlich zugleich die Frage, ob eine automatische Preisgleitklausel HEL in Sonderverträgen mit Haushaltskunden nicht auch gegen das Leitbild verstößt. Schließlich ergibt sich dabei der vom Kunden zu zahlende Gaspreis völlig unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung des Gasversorgungsunternehmens, was vom gesetzlichen Preisänderungsrecht mithin abweicht.

Das OLG Frankfurt hat bereits zwei mal solche HEL- Klauseln gegenüber Haushaltskunden (Verbrauchern) für unwirksam erklärt.

Welche Auffassung vertreten Sie denn derzeit dazu und warum?

Natürlich interessiert mich auch, wie Ronny ggf. darüber denkt.

Ronny:
@ Herrn Fricke

Ich bin über Ihre gedankenlesererischen Fähigkeiten sehr beeindruckt, wenn Sie meinen zu wissen, was der 8. Senat eigentlich sagen wollte. (Zumal Sie mir noch so einen gelehrten Vortrag über Glaubensfragen gehalten haben.)

Nochmal zu Wiederholung und Klarstellung: Die Aussage des BGH lautet wie folgt:


--- Zitat --- Er hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.

--- Ende Zitat ---
Sie meinen:

--- Zitat --- Der Senat meint, dass eine Preisanpassungsklausel, die inhaltlich dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gegenüber Haushaltskunden entspricht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand hält.

--- Ende Zitat ---
Unverändert übernehmen ist nun einmal nicht inhaltlich entsprechen.

Da hilft der ausgefeilteste Sophismus nichts.

Und kommen Sie bitte nicht wieder mit dem Transparenzgebot des § 307 BGB. Der BGh hat nuneinmal entschieden, dass eine Klausel, die § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert übernimmt, der Inhaltskontrolle standhält.


Der Ausflug in die automatischen Preisgleitklauseln ist am Thema vorbei, denn bei einer automatischen Preisgleitklausel handelt es sich ja gerade nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, weil der Versorger den Preis ja nicht einseitig bestimmt, sondern der Preis nach mathematischen Regeln gebildet wird.

Abwegig finde ich auch Ihre Ausführungen, wonach § 315 BGB bei \"Normsonderkungenverträgen\" nicht Anwendung finden soll.

Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in den AGB wirksam verankert wurde, in dem man den Wortlaut des § 5 Abs. 2 GasVV übernommen hat, dann gilt selbstverständlich § 315 BGB, und dem Kunden steht für die Änderungen des Preises (so die höchstrichterliche Rechtsprechung, gegen die Sie sich stemmen können, soviel sie wollen) die Billigkeitseinrede zu.

Aus der Aussage des BGH

--- Zitat --- BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

--- Ende Zitat ---

ableiten zu wollen, dass § 315 generell in Normsonderkundenverträgen ausgeschlossen sein soll, ist an der Grenze der Unseriösität. Das Zitat ist doch vollkommen aus dem Zusammanhang gerissen. Die Rechtsprechung des BGH zielt klar darauf ab, dass Anfangspreise und Preise, denen der Kunde durch vorbehaltlose Bezahlung zugestimmt hat, nicht einseitig bestimmt sind. Sofern beides nicht der Fall ist, handelt es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung. Die Änderung des Preises ist auf seine Billigkeit überprüfbar.

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