Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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jofri46:
Ich fürchte, an der Frage, wie eine wirksame Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag zu gestalten sei, werden sich selbst diejenigen, die über die Befähigung zum deutschen Richteramt verfügen, seien sie auch noch so qualifiziert, \"die Zähne ausbeißen\".

Aus meiner beruflichen Praxis weiß ich, dass sich seit der wohl grundsätzlichen BGH-Entscheidung vom 12.07.1989 (NJW 1990, 115) sowohl firmeninterne Volljuristen als auch hochspezialisierte externe Anwälte an der Formulierung einer praktikablen und gerichtsfesten Preisanpassungsklausel für formularmäßig abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse versucht haben. \"In den Krieg ziehen\" mit  den dabei gemachten Vorschlägen wollte keiner der Herren Volljuristen.

eislud:
Sofern man sich auf Kostenelementeklauseln beschränkt und alle benannten Kostenelemente für den Klauselgegner öffentlich zugänglich sind und gewichtet sind, sollte es doch möglich sein, eine wirksame Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag zu gestalten.

Hier muß der Klauselverwender dann unter Umständen darauf verzichten alle Kostenelemente variabel zu benennen. Das gilt für diejenigen Kostenelemente, die dem Klauselgegner eben nicht öffentlich zugänglich sind, wie beispielsweise Verwaltungskosten des Versorgers. Solche Kostenelemente könnten in der Klausel als fixer Kostenbestandteil benannt werden. Damit behält der Versorger ein gewisses Risiko bei ausufernden Kosten in diesen Bereichen, kann auf der anderen Seite aber auch seinen Gewinn erhöhen, wenn er diese Kosten drücken kann.

Oder würde eine solche Kostenelementeklausel schon dadurch scheitern, daß nicht alle Kostenelemente in variabler Gewichtung benannt sind und der Versorger sich dann gegebenenfalls Zusatzgewinne bescheren kann, siehe oben?    
Oder ist das einfach nur zu laienhaft?

RR-E-ft:
@jofri46

Ich teile diese Befürchtung nicht. Den Dentisten seien die Zusatzaufträge der Privatpatienten herzlich  vergönnt. ;)

@eislud

Die genannten Urteile des III. Zivilsenats aus Oktober und November 2007 geben eine Antwort. Die Latte hängt zurecht sehr hoch, weil sich der Klauselverwender vorbehält, entgegen § 433 BGB selbst nicht an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden zu sein. Man könnte schon die Frage stellen, ob eine solche Klausel überhaupt zulässig ist, wo sich der Klauselverwender sowieso kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann. Denn zunächst stellt sich ja die Frage nach der inneren Rechtfertigung, ob eine solche Klausel überhaupt notwendig ist. Notwendig ist sie ohne Frage, wo für den Klauselverwender kein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung besteht.

Es ist nicht unsere Aufgabe, eine solche Klausel zu entwickeln. Dafür werden andere fürstlich bezahlt.

eislud:
@RR-E-ft
So wie es mir im Gedächtnis ist, sieht der BGH im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchaus eine Notwendigkeit, Preise im laufenden Vertrag anzupassen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft:
Es ist nicht unsere Aufgabe, eine solche Klausel zu entwickeln. Dafür werden andere fürstlich bezahlt.
--- Ende Zitat ---
Wohl wahr. Und es wäre mir auch nicht dienlich, und vielen Anderen wohl auch nicht (mal abgesehen von Black), wenn hier eine wirksame Preisanpassungsklausel entwickelt werden würde. Schließlich benutzen wir unwirksame Preisanpassungsklauseln nur als Mittel zum Zweck, um uns gegen die vorherrschende Gewinnmaximierung zur Wehr zu setzen - zumindest ist das mein Zweck.

jofri46:
@Eislud
Eine Kostenelementeklausel, die es dem Verwender ermöglicht, seinen im einmal vereinbarten Preis enthaltenen Gewinnanteil zu erhöhen, halte ich nach den Vorgaben der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung für unwirksam.
Bei einer (zulässigen) Kostenelementeklausel müsste der Verwender im Falle einer Preisanpassung alle Preisbestandteile offenlegen und darlegen, ggf. unter Beweis stellen, dass sein Gewinnanteil unverändert geblieben ist und sich nur die von der laufenden Kostenentwicklung abhängigen Bestandteile erhöht haben.

@RR-E-ft
Ergibt sich die innere Rechtfertigung für eine solche Klausel nicht schon aus der Natur des Vertrages, der ja nicht (wie ich es bei § 433 BGB sehe) auf einmaligen, sondern dauernden Leistungsaustausch gerichtet ist? Ich kann mir vorstellen, dass auch der Verwender nicht alle preisbildenden Faktoren vorhersehen, einschätzen und abwägen kann. Und wenn sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Klausel stellt, wenn sich der Verwender sowieso kurzfristig durch ordentliche Kündigung vom Vertrag lösen kann, gilt das dann nicht auch für den Verbraucher, wenn er durch die Klausel ansonsten unangemessen benachteiligt wäre? Ich weiss, dass Sie das unter Hinweis auf die diverse Urteile anders sehen. Wenn ich mich recht erinnere, war der Sachverhalt dieser Urteile aber so, dass das Kündigungsrecht nicht unmittelbar und bedingungslos mit der Preisanpassungsklausel verknüpft war.

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