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Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 87505 mal)

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Offline Ronny

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(edit Evitel2004: abgehangen aus: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009 )

Hallo Herr Fricke,

ich finde es unglaublich interessant, dass Sie das BGH-Urteil vom 17.12.2008 bisher so gut wie gar nicht kommentiert haben. Hier im Thread findet sich folgende kurze Erwähnung:

Zitat
Gleichwohl wurden alle Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 13.12.2006 VIII ZR 25/06; Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06)

Im eigentlichen Thread zum Verfahren findet man einzig dieses Fazit:

Zitat
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Zitat: Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die vorgenannten Gaspreiserhöhungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsregelung in § 2 Nr. 2 des \"Gasversorgungs-Sondervertrages\" der Parteien, einem von der Beklagten vorformulierten Vertrag über die leitungsgebundene Versorgung von Sonderkunden mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

Fazit:

In Sonderverträgen (alle die wo zu günstigeren als den als solchen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Tarifen beliefert werden, vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 Az. 21 U 160/06) sind einseitige Änderungen der vertraglich vereinbarten Preise nur zulässig, wenn eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und diese Klausel als Preisnebenabrede der Inhalstkontrolle standhält und wirksam ist. Liegt keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel vor, kommt es nicht darauf an, ob die einseitige Preisänderung einer Billigkeitskontrolle standhielte.
[/size]


Es erstaunt mich doch, dass Sie die Randnummer 20 des Urteils nicht erwähnen (Randnummer 21 konnten Sie doch auch zitieren):

Zitat
Die AVBGasV hat allerdings ebenso wie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie (AVBEltV) eine \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\". Sie verkörpert eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat, und enthält somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsverhältnis mit Sonderabnehmern als angemessen zu betrachten ist. Diese Indizwirkung ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes, durch die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG weiterhin eine Versorgung der Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden Bedingungen zuzulassen. Die damit angestrebte sachliche Gleichbehandlung von Tarif- und Sondervertragskunden beruht auf dem Gedanken, dass Sonderabnehmer regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer (vgl. zur AVBEltV BGHZ 138, 118, 126 f. unter Hinweis auf BR-Drs. 360/75, S. 42). Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB, mit dem die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden ist, ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zu gestalten (BT-Drs. 14/6040, S. 160).

Daraus ergibt sich doch sehr deutlich, unter welchen Bedingungen Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Sonderkunden wirksam sein können.

Eine Preisanpassungsklausel, die die Regelungen des § 4 Abs. 2 ABVGasV oder § 5 Abs. 2 GasGVV nachbildet, wird wirksam sein.

Warum informieren Sie die Forumsteilnehmer hier nicht neutral?


Ronny

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #1 am: 05. Februar 2009, 16:01:35 »
@Ronny

Ich weiß nicht, wer Sie ggf. nicht neutral informiert hat.

Ihre Folgerung ist nicht zutreffend.

Der achte Senat hat es ausdrücklich offen gelassen, ob solche Klauseln zulässig sein können. Aus der Pressemitteilung des BGH ist im dortigen Thread zitiert:

Zitat
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten, wenn sie entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestaltet sind, an deren Stelle ab dem 8. November 2006 die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) getreten ist. Eine Entscheidung darüber war nicht erforderlich. Denn eine entsprechende Übernahme der Regelungen der AVBGasV lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klausel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008.


Der Senat müsste - wenn er von der Rechtsprechung der anderen Senate abweichen wollte -  den Großen Senat anrufen.

In der Entscheidung vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 16 hatte der Senat noch ausdrücklich offen gelassen, ob einseitige Stromtariferhöhungen gem. § 4 AVBEltV der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Einige hatten aus dieser Entscheidung sogleich geschlossen, Strompreiserhöhungen unterlägen keiner Billigkeitskontrolle. Nun weiß man es - hoffentlich - besser, nachdem eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB bei Bestehen eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts Anwendung findet.  



1.

Bei Sonderverträgen besteht kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht. Wird bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf den zu zahlenden Preis vereinbart, unterliegt von Anfang an der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle.

In Sonderverträgen wird aber regelmäßig kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart, sondern die Parteien einigen sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis.

Dieser Preis kann nachträglich nur dann einseitig abgeändert werden, wenn es dafür eine vertragliche Grundlage gibt. Eine solche besteht nicht, wenn sich eine Preisänderungsklausel als unwirksam erweist.

Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 Tz. 13


Zitat
Die Preisanpassungsklausel in § 2 Nr. 2 des Sondervertrages ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 – VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.).


2.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nicht den Anforderungen, die dabei an die Konkretisierung zu stellen sind, vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6:

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung
bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213).

Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

3.

Nichts anderes ergibt sich aus § 310 Abs. 2 BGB (früher § 23 AGBG), da dieser sich überhaupt nicht auf die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, 9 AGBG bezieht, noch nie bezog.

4.

Der Kartellsenat des BGH hat zutreffend entschieden, dass § 4 AVBGasV keine Leitbildfunktion für eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).

Zitat
Entgegen der Auffassung der Revision steht der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel schließlich auch nicht entgegen, dass sie dem gesetzlichen Leitbild des (bis zum 7. November 2006 geltenden) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspräche.

Allerdings kann den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ebenso wie den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, obwohl sie für Sonderverträge nicht gelten, \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" zukommen (BGHZ 138, 118, 126 ff.).

Indessen ist eine solche Funktion den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden nicht pauschal beizumessen, sondern jeweils für die einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen. Damit wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 2 BGB zwar die §§ 308, 309 keine Anwendung auf Verträge über die Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas finden, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen, die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedoch nicht ausgeschlossen ist.

Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu.


5.

Die Anforderungen, die an Preisänderungsvorbehalte infolge nachträglich gestiegener Kosten zu stellen sind, ergeben sich aus den genannten Entscheiungen des BGH vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 und vom 15.11.2007 - III ZR 247/06:

Zitat
Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Ur-teile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; jeweils m.w.N.).

Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.).

Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie verstößt zum einen gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

Zum anderen führt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unange-messenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Somit ermöglicht die Bestimmung der Beklagten, die Abonnementpreise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt gestiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum will § 307 BGB verhindern.

6.

Wie eine Klausel, wonach der Versorger berechtigt sei, die Preise nachträglich der Marktentwicklung auf einem Wärmemarkt anzupassen, diesen Anforderungen auch nur ansatzweise genügen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht schon einheitlicher Markt für Wärmeenergie.

Der Gasbezieher (Abonnent) kann weder zukünftige Änderungen abschätzen, noch hat er eine reale Möglichkeit, eine vorgenommene Änderung anhand der Klausel selbst zu kontrollieren.

Das dürfte wohl unstreitig sein.

7.

§ 307 BGB will durch die Erfordernisse der Konkretisierung gerade verhindern, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erforderlich wird.Deshalb passt der weite Spielraum der Billigkeit nicht in das enge Korsett, welches § 307 BGB voraussetzt.

Vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urt.  vom 13.12.2007.:

Zitat
Nach der - vom Senat geteilten - Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858; Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990,S. 115 f.) besteht bei langfristigen, auf Leistungsaustausch gerichteten Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauerim Gleichgewicht zu halten. Je nachdem, ob es darum geht, den Anstieg der Gestehungskosten für die künftige Leistung oder den Wertverfall der Gegenleistung auszugleichen, kommen hierfür Kostenelemente- oder Wertsicherungsklauseln in Betracht.

Solche Klauseln dürfen aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen.

Das Kaufrecht geht in § 433 Abs. 2 BGB von einer grundsätzlich bindenden Preisbestimmung aus und misst somit der Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit der von ihnen zu erbringenden Leistungen entscheidende Bedeutung bei (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007, S. 1054, 1055; Urteil vom 22. Februar 2002, MDR 2002, S. 752 ff., juris Rn. 17; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005,S. 1717; Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115 f. mit weiteren Nachweisen).

Deshalb sind Preisanpassungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, die dem Verwender nicht nur einen Ausgleich gestiegener Kosten, sondern eine zusätzliche Gewinnerzielung und damit eine nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten des Vertragspartners ermöglichen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007, S. 1054, 1055; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005, S. 1717; Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115, 116; Urteil vom 6. Dezember 1984, NJW 1985, S. 855, 856; Urteil vom7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332).

Zudem muss eine Preisänderungsklausel nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichst klar und so verständlich gefasst sein, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858; Urteil vom 3. Juni 1998, NJW 1998,S. 3114, 3116) des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhungan der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 19. November 2002, NJW 2003, S. 746, 747 und S. 507, 509; Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980,S. 2518, 2519).

Das Landgericht hat Ziffer 4 der für den Vario-Tarif der Beklagten geltenden Vertragsbedingungen zu Recht an den vorstehenden Grundsätzen gemessen.

Die Rügen der Beklagten, die streitgegenständliche Klausel sei schon wegen ihrer „Strukturgleichheit“ mit § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizitätslieferungen (AVBEltV) unbedenklich, sie unterliege zudem alsPreisvorbehaltsklausel im Sinne von § 1 Nr. 1 Preisklauselverordnung (PrKV, jetzt: § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG) wegen der Kontrollmöglichkeit des § 315 Abs. 3 BGB geringeren Transparenzanforderungen und dürfe auch zur Gewinnsteigerung verwendet werden, zumal die Wettbewerbssituation der Beklagten einen ausreichendenKundenschutz biete, sind unbegründet.
...

Auch beschränken sich die vom Bundesgerichtshof für Preisänderungsklauselnaufgestellten Grundsätze nicht - wie die Beklagte meint - auf Kostenelementeklauseln im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG. Dies ergibt sich deutlich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1980 (NJW 1980, S. 2518, 2519), das zu einer Preiserhöhungsklausel ergangen ist, die keine Bezugnahme auf Kostenelemente enthielt.

Auch in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil vom 19. Oktober 1999 (NJW 2000, S. 651, 652) ist der Bundesgerichtshof nicht von den geschilderten Grundsätzen abgewichen. Vielmehr hat er ihre Geltung auf einen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen einseitigen Bestimmungsvorbehalt erstreckt: Auch eine solche Regelung könne nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisseals Instrument zur Anpassung notwendig sei und Anlass, Richtlinien sowie Grenzen des Bestimmungsrechts möglichst konkret angebe.

Als Instrument zur Anpassung ist eine Preisänderungsklausel - wie bereits unter aa. ausgeführt - nur dann notwendig, wenn sie der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses dient.

Ferner hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass die Kontrollmöglichkeit nach § 315 Abs. 3 BGB die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung einer AGB-Klausel nicht ersetzen kann (vgl. Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519).

Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Wettbewerb auf dem liberalisierten Strommarkt verhindere übermäßige Preiserhöhungen und biete damit bereits ein ausreichendes Korrektiv (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519). Entscheidend für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel ist vielmehr, dass sie im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB angemessen und transparent ist (ebenda).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Klausel - wie bereits das Landgericht eingehend und zutreffend ausgeführt hat - nicht. Die Formulierung „wird … in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes für Tarifkunden … variabel halten“ gibt lediglich den Anlass einer Preisanpassung im Vario-Tarif der Beklagten wieder, bestimmt aber nicht, dass diese nur im Rahmen und zum Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen zulässig ist. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die „Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse“ und die Formulierung „ggf. wird eine Anpassung der Preise im Vario-Tarif vorgenommen“in Satz 2 der Klausel. Auch bei einer Zusammenschau der beiden Sätze erlaubt Ziffer4 der Vertragsbedingungen der Beklagten eine von den Kunden nicht überprüfbare und auch nicht durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung desVario-Tarifs. Die damit ermöglichte nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten der Sonderkunden verstößt - auch wenn sie nach Satz 3 der Klausel nach oben hin durch den Allgemeinen Tarif der Beklagten begrenzt ist -gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115, 116; Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134,3135; Urteil vom 6. Dezember 1984, NJW 1985, S. 855, 856).

Es ist demnach nach der BGH- Rechtsprechung nicht angängig, einen Sondervertragskunden wegen der Kontrolle einer einseitigen Preisänderung auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle zu verweisen.

Mich wundert Ihre Frage dshalb, weil das Thema bereits an derer Stelle - auch mit Ihnen - bereits wiederholt diskutiert wurde. Möglicherweise ist auch Ihnen nicht entgangen, dass in der Entscheidung vom 17.12.2008 insbesondere auch die hier genannten Entscheidungen des 3.Zivilsenat vom Oktober/ Novemeber 2007 zitiert werden.

Entscheidend ist, dass aus der Klausel klar ersichtlich wird, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang nach welchen Richtlinien die Preise nachträglich erhöht werden können und nach gleichen Maßstäben eine Verpflichtung besteht, die Preise abzusenken, um das in der Preisvereinbarung liegende Äquivalenzverhältnis über die gesamte Vertragslaufzeit zu wahren.

Offline Black

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« Antwort #2 am: 05. Februar 2009, 19:00:51 »
Zitat
Original von Ronny
Daraus ergibt sich doch sehr deutlich, unter welchen Bedingungen Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Sonderkunden wirksam sein können.

Eine Preisanpassungsklausel, die die Regelungen des § 4 Abs. 2 ABVGasV oder § 5 Abs. 2 GasGVV nachbildet, wird wirksam sein.

Warum informieren Sie die Forumsteilnehmer hier nicht neutral?


Ich halte das auch für möglich. Eine Entscheidung hierüber dürfte das anhängige Verfahren BGH, VIII ZR 56/08 ( mit mündlicher Verhandlung am 17.06.2009) bringen.

Dort geht es um die Klausel:

(EVU) darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“,

Das OLG Celle hält die Klausel  für zulässig (Urteil vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 ). Nun kann man  natürlich eine andere Ansicht vertreten als das OLG Celle, aber die Tatsache, dass sowohl das LG Verden, als auch das OLG Celle eine Klausel, die auf das Leitbild der GVV verweist, für zulässig halten, belegt dass eine ernstzunehmende Zahl von Richtern die Ansicht von Ronny teilt.

Leider hat RR-E-ft dieses Urteil des OLG Celle in der obigen umfassenden Darstellung der Rechtslage und der relevanten entscheidungen vergessen.  ;)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #3 am: 05. Februar 2009, 19:16:54 »
@Black

Ich habe bewusst auf die Rechtsprechung des BGH abgestellt.

Zu der Entscheidung des OLG Celle vom 17.01.2008 (13 U 152/07) hatte ich wohl schon etwas im Forum geschrieben. Diese ersichtlich einzeln stehende Entscheidung  blieb an dieser Stelle ebenso unerwähnt wie OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008 - 2 U 114/07, OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 - 12 U 49/07, Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06, die es alle ebenso sehen wie das OLG Frankfurt/ Main im Urt. v. 13.12.2007.

Soweit ersichtlich, stehen alle diese Entscheidungen zur Revision an.

Dass die Klausel, die Gegenstand des Verfahrens beim OLG Celle war, mit der Sondervertrags- Klausel der Stadtwerke Tornesch vergleichbar sein könnte, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Immerhin kann der kgu- Kunde noch erkennen, dass sich der Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten möchte. Da es an einer ebensolchen Verpflichtung fehlt, darf man mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 diesbezüglich gespannt sein.

Ich bin mir bis heute nicht schlüssig, ob kgu den Kunden im Falle von Preiserhöhungen nur ein Recht zur Teilkündigung einräumen will, nur soweit der Preis erhöht wird.

Offline Black

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« Antwort #4 am: 05. Februar 2009, 19:28:27 »
Es bleibt Ihnen natürlich selbst belassen wie Sie Ihre persönliche Rechtsauffassung untermauern möchten.

Wenn man aber den aktuellen Streitstand objektiv darstellen wollte (und dabei z.B. OLG Frankfurt erwähnt)  sollte man auch erwähnen, dass es eben auch anderslautende Entscheidungen gibt.

Wer nicht \"im Stoff\" steht, würde nach Ihrer sehr umfangreichen Drastellung der Rechtsprechung zum Ergebnis kommen, die Wertung von Ronny zum zulässigen Leitbild sei eine reine Fehlinterpretation ohne Widerhall in der Rechtsprechung.  In Wahrheit ist es aber ein juristisch nicht ausgeurteilter Meinungsstreit mit guten Argumenten auf beiden Seiten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 05. Februar 2009, 19:32:15 »
@Black

Ja, es gibt auch anderslautende Entscheidungen zum Leitbild, wie die vom LG Bonn, Urt.  vom 07.09.2006 - 8 S 146/08, die der BGH mit Urteil vom 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 gerade aufgehoben hat. Regionalgas Euskirchen meinte auch, ein Leitbild würde für sie streiten und fühlte sich darin durch das Landgericht Bonn bestätigt. Zu unrecht, wie sich nun herausgestellt hat.

Offline Black

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« Antwort #6 am: 05. Februar 2009, 19:40:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich bin mir bis heute nicht schlüssig, ob kgu den Kunden im Falle von Preiserhöhungen nur ein Recht zur Teilkündigung einräumen will, nur soweit der Preis erhöht wird.

Ein \"wenn\" statt des \"soweit\" wäre schon besser gewesen...  ;)

Ansonsten: Warten wir die Entscheidungen dieses Jahres zu dieser offenen Frage ab.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #7 am: 05. Februar 2009, 20:18:22 »
BGH, Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01

Zitat
Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).

BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

Zitat
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht jedenfalls darin gesehen, dass die Klausel weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Gaspreiserhöhung hinreichend bestimmt regelt, was zur Folge hat, dass die Vertragspartner der Beklagten die Berechtigung von Preiserhöhungen nicht verlässlich nachprüfen können und der Beklagten hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern.

Voraussetzung und Umfang einer Preisänderung müssen in der Klausel selbst hintreichend bestimmt geregelt sein.

Auch in der kgu- Klausel ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung zulässig sein soll.

Offline Black

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« Antwort #8 am: 05. Februar 2009, 20:27:28 »
Ist schon interessant, wenn eine Klausel einerseits:

Preisanpassungen nur für den Fall von \"bei Vertragsabschluss nicht absehbaren nachträglichen Kostenerhöhungen\" vorbehalten soll, anderserseits aber bereits für diese \"nicht absehbaren Kostenänderungen\" die \"Voraussetzungen und den Umfang hinreichend bestimmt\" regeln soll.

Noch dazu in einer Situation in der das gesetzliche Preisanpassungsrecht der GVV absolut intransparent (für eine Klausel nach den Maßstäben der Rechtsprechung) formuliert ist.

Zitat
Auch in der kgu- Klausel ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Preiserhöhung zulässig sein soll.

Unter denen des § 5 GasGVV.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 05. Februar 2009, 20:44:00 »
Es muss doch der Grundsatz des Kaufrechts gelten, dass der vereinbarte Preis gilt. Der Vorbehalt einer einseitigen Preisänderung ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf zutreffend der Einschränkungen, die sich aus § 307 BGB ergeben. Warum Energielieferanten dabei besser zu stellen sein sollten als andere AGB- Verwender, erschließt sich nicht.  Eine Besserstellung in Bezug bauf § 307 BGB ist ausdrücklich nicht vorgesehen.  

Das Transparenzgebot, welches bei § 307 BGB zu beachten ist, erfordert hingegen, dass der Kunde schon bei Vertragsabschluss später auf ihn zukommende Belastungen abschätzen kann und die Berechtigung einer Preisänderung (deren Anlass und Umfang) anhand der Klausel selbst kontrollieren kann.

§ 5 GasGVV setzt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht voraus, welches sich m.E. aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt, wonach das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen zu versorgen. § 5 GasGVV nennt also keinen Anlass, wann das Recht entsteht, sondern regelt nur, wie eine Preisänderung durchzuführen ist (zum Monatsersten, öffentliche Bekanntgabe 6 Wochen vorher, zeitgleich briefliche Mitteilung an die Kunden und Veröffentlichung auf den Internetseiten des Versorgers), der Umfang ist nicht geregelt. Die Beschränkung des Umfangs ergibt sich aus dem Gesetz. Zur Überprüfung steht dem grund- oder ersatzversorgten Kunden nur die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zur Verfügung. Das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht rechtfertigt sich dabei allein aus der gesetzlichen Versorgungspflicht, weil das Unternehmen zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen liefern muss.  

Bei Sonderverträgen ist das Unternehmen hingegen im Rahmen des Vertragsrechts frei. Es muss solche Verträge noch nicht einmal anbieten. Es kann auch auf entsprechende Angebote verzichten, bestehende Angebote einstellen und vom Markt nehmen. Soweit es im Vertrag nicht voreinbart ist, ist das Unternehmen - anders als in der Grundversorgung- auch nicht verpflichtet, die Preise bei rückläufigen Kosten abzusenken.


Die Regelung:

Zitat
kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.

beinhaltet eine unangemessene Beanachteiligung der Kunden allein schon deshalb, weil nur ein Recht zur Preisanpassung vorgesehen ist, jedoch keine korrespondierende Verpflichtung zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden vorgesehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).

Zitat
Die Preisänderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine erhöhte Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.

Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren [BGHZ 82, 21, 25; 158, 149, 158] und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 94, 335, 339 f.; BGH, Urt. v. 12.7.1989 – VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; Urt. v. 21.9.2005 – VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717; BGH NJW 2007, 1054 Tz. 21; WRP 2008, 112 Tz. 19).

Auch die kgu- Klausel ermöglicht es dem Unternehmen, die Preise bei rückläufigen Kosten nicht entsprechend abzusenken und so nachträglich den eigenen Gewinnanteil zu erhöhen.

Erst recht ist nicht ersichtlich, was sich der Kunde bei Vertragsabschluss wohl unter einer zukünftigen Preisanpassung nach dem billigem Ermessen des Unternehmens vorstellen soll.

Geht es dabei tatsächlich um individuelle Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit?!

Wird sich der Versorger vor einer beabsichtigten Preiserhöhung beim Kunden erkundigen, wie sich dessen familiäre und wirtschaftliche Situation gerade entwickelt hat, um diese in die notwendig vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner mit einzustellen? Wird also etwa von der Erhöhung nach billigem Ermessen Abstand genommen, wenn der Familienvater gerade seinen Job verloren hat und die Mutter gerade durch die Finanzkrise ihre Ersparnisse verlor, beim Versorger aber gerade wieder eine Dividendenerhöhung ins Haus steht? Fällt das billige Ermessen gegenüber der vielköpfigen Aussiedlerfamilie anders aus als bei dem Villenbesitzer, der mit Gas sein Schwimmbad im Keller heizt?

Das Unternehmen wird dabei für sich einen Spielraum in Anspruch nehmen wollen. Aber welchen?

Mit der Klausel delegiert der Versorger eine nachträgliche Preiskontrolle (auf Risiko des Kunden) an ein Gericht, was durch  § 307 BGB gerade verhindert werden soll.

Offline Ronny

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #10 am: 06. Februar 2009, 07:27:04 »
@ Herr Fricke,

so viele Worte, aber alles immer nur Ablenkungsmanöver.

Nicht eine einzige Zeile geht auf das Stichwort der Leitbildrechtsprechung ein.

Meine Frage nochmal:

Warum zitieren Sie einseitig aus dem Urteil des BGH vom 17.12.2008 und lassen die wesentlichste Aussage des BGH, nämlich die Bestätigung der Leitbildrechtsprechung, unter den Tisch fallen?

Was haben die Forumsteilnehmer davon?


Ronny

Offline Black

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« Antwort #11 am: 06. Februar 2009, 10:41:52 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es muss doch der Grundsatz des Kaufrechts gelten, dass der vereinbarte Preis gilt. Der Vorbehalt einer einseitigen Preisänderung ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf zutreffend der Einschränkungen, die sich aus § 307 BGB ergeben.

Nun, der BGH beschreibt es aber so:

Zitat
BGH KZR 02/07 vom 29.04.2008
 (Preisanpassungsklauseln)  sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu si-chern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Ver-wender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertrags-schluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht.

Insoweit kann von einer „nur ausnahmsweisen“ Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln keine Rede sein.

Zitat
Original von RR-E-ft
Warum Energielieferanten dabei besser zu stellen sein sollten als andere AGB- Verwender, erschließt sich nicht.  Eine Besserstellung in Bezug bauf § 307 BGB ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Ein Indiz zumindest für eine Sonderstellung von Energieversorgern ist die Regelung in § 310 Abs. 2 BGB.

Zitat
§ 310 BGB
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

Nun kann man Einwenden, dass § 310 Abs. 2 die Anwendbarkeit von § 307 BGB nicht ausschließt. Der § 307 BGB ist aber eine sehr allgemein gehaltene Generalklausel. Die dort benannten Verbote für AGB sind:

-   unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
-   Intransparenz
-   Gefährdung des Vertragszweckes
-   Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Grundgedanken

Nun kann man feststellen, dass diese Merkmale auslegungsbedürftig sind, denn „Intransparenz“ oder „unangemessene Benachteiligung“ mag jeder subjektiv unterschiedlich empfinden.

Die Frage ist also, ob Klauseln – speziell Preisanpassungsklauseln – die § 5 GVV entweder direkt in den Vertrag einbeziehen oder inhaltsidentisch nachbilden gegen § 307 BGB verstoßen. Kann also eine vertragliche Regelung, die den gleichen Inhalt hat, wie eine gesetzliche Regelung „unangemessen“ i.S.d. § 307 BGB sein. Das ist die Kernfrage.

Der BGH sagt dazu:



Zitat
BGH VIII ZR 274/06 vom 17.12.2008
Die AVBGasV hat allerdings ebenso wie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie (AVBEltV) eine \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\". Sie verkörpert eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat, und enthält somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsverhältnis mit Sonderabnehmern als angemessen zu betrachten ist.

Diese Indizwirkung  ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes, durch die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG weiterhin eine Versorgung der Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden Bedingungen zuzulassen. Die damit angestrebte sachliche Gleichbehandlung von Tarif- und Sondervertragskunden beruht auf dem Gedanken, dass Sonderab-nehmer regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer.

Der BGH bringt damit zum Ausdruck, dass eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, was für Tarifkunden angemessen ist nicht plötzlich für Sonderkunden als unangemessen gelten kann. Der BGH bezeichnet es als „Indizwirkung“


Sie sagen nun:

Zitat
Original von RR-E-ft
§ 5 GasGVV setzt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht voraus, welches sich m.E. aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt, wonach das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen zu versorgen. § 5 GasGVV nennt also keinen Anlass, wann das Recht entsteht, sondern regelt nur, wie eine Preisänderung durchzuführen ist (zum Monatsersten, öffentliche Bekanntgabe 6 Wochen vorher, zeitgleich briefliche Mitteilung an die Kunden und Veröffentlichung auf den Internetseiten des Versorgers), der Umfang ist nicht geregelt.

Der § 5 GasGVV setzt kein Recht voraus, er gibt dieses Recht selbst. So sieht es zumindest auch der BGH:

Zitat
BGH VIII ZR 36/06, Rdn. 14
Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB kann einer Vertragspartei nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern auch durch Gesetz eingeräumt werden. So verhält es sich hier. Die Beklagte hat als Energieversorgungsunter-nehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, (…) Ferner gilt für die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004 vorgenommene Preiserhöhung § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV; vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 GasGVV. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen all-gemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Änderungen der all-gemeinen Tarife werden gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV nach öffentlicher Be-kanntgabe wirksam.  

Der BGH sieht also in § 5 GVV ein direktes Recht und keinen bloßen Verweis auf ein andererorts normiertes Anpassungsrecgt.

Der BGH sieht auch keine unterschiedlichen Interessenslagen im Rahmen von Preisanpassungen zwischen Grundversorger und Versorgung zu Sondertarifen:

Zitat
BGH VIII ZR 36/06, Rdn. 22
§ 4 Abs. 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln bei anderen langfristigen Lieferverträgen begründet wird.


Weiter im Text:

Zitat
Original von RR-E-ft
Bei Sonderverträgen ist das Unternehmen hingegen im Rahmen des Vertragsrechts frei. Es muss solche Verträge noch nicht einmal anbieten. Es kann auch auf entsprechende Angebote verzichten, bestehende Angebote einstellen und vom Markt nehmen.

In der freien Wirtschaft „muss“ niemand Verträge anbieten. Daraus kann aber keine Unzulässigkeit gefolgert werden, wenn ein Unternehmen es doch tut.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jofri46

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« Antwort #12 am: 06. Februar 2009, 14:20:27 »
Einigkeit dürfte wohl darüber bestehen, dass Preisanpassungsklauseln in Dauerschuldverhältnisssen, und um solche geht es hier, grundsätzlich zulässig sind (vgl. z. B. schon § 309 Ziff. 1 BGB, 2. Halbsatz).

Zulässig sind nach der Rechtsprechung insbesondere sog. \"Kostenelementeklauseln\". Den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Anforderungen an eine solche Klausel genügt die Formulierung in § 5 GasGVV offensichtlich nicht.

§ 5 GasGVV kann als vertragliche Regelung in AGB m. E. dann der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterworfen sein, wenn sie isoliert in die AGB übernommen wird.  Die \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" von der der BGH im Urteil vom 17.12.2008 spricht, bezieht sich ja nicht auf eine bestimmte Regelung, sondern auf die AVBGasV als Ganzes.

Andererseits: Wenn § 5 GasVV in vertraglichen AGB mit dem Kündigungsrecht gem. § 20 GasGVV verbunden ist, dürfte der Kunde wohl nicht schlechter gestellt sein als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil er sich, sollten sich die Preise ändern, vom Vertrag kurzfristig lösen kann. Wo läge dann noch eine \"unangemessene Benachteiligung\"?

Offline nomos

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« Antwort #13 am: 06. Februar 2009, 15:22:23 »
Wie lange schaut die Politik, die  Bürger und Verbraucher hier noch zu? Zitat folgt Zitat. Hickhack auf Hickhack.  Chaos im gesamten Sektor der Haushaltsenergieversorgung!

Der BFH (Zivilsenat - u.a. Richter Ball) hat zu Kostenelementeklauseln und unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern schon mal  im September 2005 festgestellt (Flüssiggas-Urteil):


Zitat
Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
.........
Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, benachteiligt die Klausel die Vertragspartner der Beklagten schließlich auch insofern unangemessen, als sie – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st.Rspr., z.B. BGHZ 139, 190, 199) – der Beklagten eine Preiserhöhung auch dann erlaubt, wenn ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war. Die Klausel stellt nicht auf die Gesamtbelastung, sondern ausdrücklich auf die Veränderungen der im Einzelnen benannten „Kostenfaktoren pro Liefereinheit“ ab.

Entgegen der Auffassung der Revision ist mit dieser Formulierung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers nicht hinreichend klargestellt, dass die Erhöhung einer oder mehrerer Kostenfaktoren nicht zu einer Erhöhung des Gaspreises führen kann, wenn es bei anderen Positionen Kostensenkungen gegeben hat, die die Erhöhung im Ergebnis ausgleichen. Eine derartige Klarstellung ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht mit der gebotenen Klarheit aus dem Zusammenhang mit der in dem folgenden Absatz der Klausel enthaltenen Regelung des Rechts des Kunden, im Falle einer Kostenermäßigung die Neufestsetzung des Preises „im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren“ zu verlangen.
    Danach ist der Maßstab für eine Klausel das Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers. Stellt die  Klausel das in diesem Sinne nicht hinreichend klar .......... usw.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 06. Februar 2009, 15:51:11 »
@nomos

Ihre dauernden Hinweise auf die Politik etc. tragen die Diskussion ersichtlich inhaltlich nicht weiter.


@Ronny

Ich hatte Ihrer Frage eine umfassende Antwort gewidmet.

Ich meine dabei, konkret ausgeführt zu haben, was der Kartellsenat des BGH zur Leitbildfunktion entschieden hat. Um es auch für Sie ganz deutlich zu machen, habe ich sogar den Beitrag mit \"keine pauschale Leitbildfunktion\" überschrieben. Dass dazu keine einzige Zeile geschrieben worden sei - so ihr Vorwurf-  vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Vielleicht lesen Sie einfach noch einmal nach, ggf. langsam, laut und mit Betonung, insbesondere Ziff. 4 meines Ihnen persönlich gewidmeten Beitrages.

@Black

Wenn der BGH sagt, dass Preisänderungsklauseln nicht von vornherein unzulässig sind, sondern ein anerkanntes Instrument zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses in Dauerschuldverhältnissen über die gesamte Vertragslaufzeit sind, ist das auch klar.

BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07:

Zitat
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht grundsätzlich unwirksam.

Solche Klauseln weichen immer vom dispostiven Recht ab, welches grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht. Das dispositive Recht , von dem abgewichen wird, gibt somit die grundsätzlichen Wertentscheidungen des Gesetzgebers wieder. Der Grundsatz lautet, beide Vertragspartner sind an den vereinbarten Preis gebunden. Preiserhöhungklauseln, mit denen vom gesetzlichen Grundsatz der bindenen Preisvereinbarung abgewichen wird, stellen somit die Ausnahme dar und bedürfen an sich einer inneren Rechtfertigung, welche bei Dauerschuldverhältnissen jedoch von der Rechtsprechung anerkannt ist. Nichts anderes wollte der BGH auch in seiner Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 zum Ausdruck bringen. Bemerkenswert, dass Sie diesen Satz bei Ihrem Zitat \"unterschlagen\" haben. Wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit diesen vom dispositiven Recht abweicht, dann indiziert dies, das er damit gegenüber seinem Vertragspartner die eigenen Interessenverfolgung in den Vordergrund stellen will, seinen Vertragspartner gegenüber der abdingbaren gesetzlichen Regelung schlechter stellen möchte, zum Beispiel durch Beschränkung bzw. Einschränkung der bindenden Wirkung der Preisvereinbarung der Parteien. Eine Preisänderungsklausel in den AGB an sich ist also bereits geeignet, den Vertragspartner des Verwenders gegenüber der abbedungenen gesetzlichen Regelung schlechter zu stellen. Dessen Recht, sich auf die grundsätzlich bindende Preisvereinbarung der Parteien zu berufen, soll damit eingeschränkt werden.

Die Vorschriften der Grundversorgungsverordnung sind übrigends kein dispostives Recht im vorgenannten Sinne. Sie gelten für Sonderverträge überhaupt nicht und sind im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung nicht abdingbar, vgl. § 1 Grundversorgungsverordnung (ebenso § 1 AVBGasV, AVBEltV)

BGH, Urt. v. 19.11.2001 - X ZR 243/01:

Zitat
Die umstrittene Preisanpassungsklausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im allgemeinen eine das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989- VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).

Der BGH hat aber zugleich betont, welche Anforderungen jedoch bei Meidung ihrer Unwirksamkeit an solche Klauseln zu stellen sind.

Sie dürfen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders zur Folge haben.

Eine solche unangemessene Benachteiligung soll in Gaslieferungsverträgen dann vorliegen, wenn sich der Verwender nur Preiserhöhungen vorbehält, aber keine Verpflichtung zu Preissenkungen nach gleichen Maßstäben vorsieht, weil hierdurch Chancen und Risiken sich ändernder Kosten zwischen den Vertragspartnern ungleich verteilt werden (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).

Außerdem, so der BGH weiter, müssen solche Klauseln - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit - dem Transparenzgebot entsprechen, so dass der Vertragspartner des Verwenders künftige Belastungen bereits bei Vertragsabschluss abschätzen und eine vorgenmmene Preiserhöhung anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung kontrollieren kann.

Hierzu hat der BGH mehrfach entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen, die nach § 307 BGB an die Konkretisierung zu stellen sind, nicht entspricht.

Auf die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise wird verwiesen.

Der BGH hat darüber hinaus mehrfach entschieden, dass ein eingeräumtes Lösungsrecht nicht stets zu einer angemessenen Kompensation führt (BGH, Urt. v. 13.12.2005 - VIII ZR 25/06; Urt. v. 10.11.2007 - III ZR 63/06; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06; Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Wenn ein Kunde sich für einen längerfristigen Sondervertrag aufgrund des bei Vertragsabschluss angebotenen und vereinbarten Preis entschieden hat, dann hat auch dieser Kunde sicher eine eine längerfristige   Kalkulation angestellt, sich zB. bewusst für eine Gasheizung statt für eine Beheizung mit Öl entschieden, seine Heizungsanlage mit entsprechenden langfristigen Investitionen darauf eingestellt. Nicht anders ist es bei einer Entscheidung für eine elektrische Fußbodenheizung.  

Dieser Kunde hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Vertragspartner den Vertrag zu dem vereinbarten Preis erfüllt, zumindest das Äquivalnzverhältnis über die gesamte Vertragslaufzeit wahrt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde.

Dieses rechtlich anerkannte Interesse, welches im Grundsatz des Kaufrechts seine Grundlage findet, wonach die Parteien an den vereinbarten Preis grundsätzlich gebunden sind,  wird konterkariert, wenn es dem Klauselverwender ermöglicht wird, eine intransparente Preisänderungsklausel zu vereinbaren und ein Sonderkündigungsrecht für den Fall von Preiserhöhungen einzuräumen.

Dadurch wäre jede intransparente Klausel zulässig. Die Preise könnten praktisch unkontrolliert erhöht werden. Der Vertragspartner findet u.U. gar kein anderes Vertragsangebot, dass seiner vor Vertragsabschluss angestellten längerfristigen Kalkulation gerecht wird.

@jofri46

Eine unangemessene Benachteiligung liegt gerade schon dann vor, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders bei Vertragsabschluss auf ihn zukünftig zukommende weitere Belastungen nicht abschätzen kann.  

Abstrakt formuliert, wird der Vertragspartner des Klauselverwenders dadurch unangemessen benachteiligt, dass sein Recht, sich auf die bindende Preisvereinbarung zu berufen, eingeschränkt wird und die gesamte Vertragsdurchführung deshalb für ihn unkalkulierbar wird.

Die Einschränkung des dispositiven Rechts wäre für den Vertragspartner nur dann nicht unangemessen benachteiligend, wenn er die zukünftigen Belastungen bereits aus der Klausel bei Vertragsabschluss ersehen kann, weil nur dann die Zukunft für ihn kalkulierbar bleibt.

Das Transparenzgebot des § 307 BGB soll zudem gerade ausschließen, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle auf Risiko des Vertragspartners des Klauselverwenders notwendig wird. Deshalb hat die Rechtsprechung seit langem das Erfordernis aufgestellt, dass sich eine vorgenommene Preisänderung vom Veretragspartner anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung kontrollieren lassen muss.

Sind die zukünftigen Belastungen für den Vertragspartner aber bei Vertragsabschluss nicht absehbar, ist die Zukunft für ihn deshalb nicht kalkulierbar,  und kann er eine vorgenommene Preisänderung nicht anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung kontrollieren, so wird er durch eine solche Preisanpassungsklausel unangemessen benachteiligt, nicht erst durch die Preiserhöhung selbst, sondern bereits im Zeitpunkt des  Vertragsabnschlusses durch die Beschränkung seines Rechts, sich auf die bindende Preisvereinbarung zu berufen - wofür er regelmäßig keinen adäquaten Ausgleich erfährt.

@Black

Die Grund- und Ersatzversorgung ist gegenüber Sonderverträgen eben nicht von Vertragsfreiheit geprägt, sondern von einem gesetzlichen Kontrahierungszwang des Versorgers. Das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung ist für den Grundversorger folgerichtig gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung  ausgeschlossen. Deshalb und nur deshalb muss es dem Grundversorger auch möglich sein, die dafür geltenden jeweiligen Allgemeinen Preise einseitig festzusetzen, wofür ihm folgerichtig ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde.

Eine solche besondere Interessenlage des Versorgers ist bei einem Sondervertrag gerade nicht gegeben.

Auch das lässt sich ja schon der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 entnehmen.

Zitat
Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.

Bei einem Sondervertrag besteht keine gestzliche Versorgungspflicht und keine gesetzliche Verpflichtung zur Preissenkung. Der Abschluss eines langfristigen Sondervertrages auch ohne Preisänderungsklausel ist zulässig. Auch dadurch können Chancen und Risiken sich ändernder Kosten zwischen den Vertragspartnern gleichverteilt werden [vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 - 2 HK.O 95/08] Gerade darin besteht die Vertragsfreiheit, die sich von der gesetzlichen Versorgungspflicht deutlich unterscheidet.

Ich habe mal einen Gaskunden vertreten, der hat mit seinem Gasversorger wohl 2003 einen Sondervertrag abgeschlossen auf zehn Jahre, bekam dafür einen gehörigen Preisnachlass und der Vertrag enthielt keine Preisänderungsklausel. Sowohl für den Kunden als auch den Versorger war die Zukunft damit gut kalkulierbar. Es gibt also durchaus auch  zufriedene Gaskunden, auch in Deutschland.

 

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