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Autor Thema: AG Erfurt, B. v. 22.01.2009 Az. 6 C 2000/08 zu § 102 EnWG, § 315 BGB  (Gelesen 5132 mal)

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Zitat
Amtsgericht Erfurt
22.01.2009

In dem Rechtstreit

Stadtwerke  gegen Kunde

Az. 6 C 2000/08

hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin am Amtsgericht E. am 22.01.2009 beschlossen:

Der auf Freitag, den 06.02.09, 9.00 Uhr, anberaumte Termin wird aufgehoben. Das AG Erfurt erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gern. § 281 ZPO auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Erfurt —Kammer für Handelssachen-.


Gründe:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten die mit beigefügten Rechnungen (Anl. K1-K3) bezifferten Kaufpreisforderungen für Gaslieferungen geltend. Sie ist der Ansicht, es handele sich um eine reine aus dem Gaslieferungsverhältnis resultierende und damit dem Streitwert nach in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallende Streitigkeit, stellt jedoch mit Ss. vom 03.11.08 (BI. 75 d. A.) hilfsweise den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Erfurt — KfH -.

Die Beklagten erheben Einwände gegen die Billigkeit der von der Klägerin gern. § 315 I, III BGB vorgenommenen Preisfestsetzung und deren Angemessenheit im Sinne der §§ 1, 2 1 EnWG.

Sie rügen in ihrer Klageerwiderung vom 24.09.08 ausdrücklich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgericht besteht — unabhängig vom Streitwert - nicht, da eine gern. §§ 102, 108 EnWG in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts fallende Streitigkeit vorliegt.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind danach nicht nur wenn sie sich aus dem EnWG selbst ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert als Handelssachen ausschließlich den Landgerichten zugewiesen; diese ausschließliche Zuständigkeit besteht gem. § 102 12 EnWG nämlich auch dann, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist. Dies ist hier zu bejahen.
Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine Kaufpreisforderung für die Lieferung von Gas. Dabei streiten die Parteien schwerpunktmäßig auch über die Angemessenheit der von der Klägerin einseitig bestimmten Preise (vgl. § 315 BGB) und damit über eine im Zusammenhang damit stehende Pflicht des Energieversorgungsunternehmens nach § 2 I i.V.m. § 1 I EnWG.

Diesbezüglich hat der BGH im Urteil vom 13.06.07 (NJW 07, 2540 ff.) ausdrücklich festgestellt, dass die Regelungen des EnWG zwingend zur Konkretisierung der Billigkeitsprüfung heranzuziehen sind.

Der Umstand, dass es dabei nicht um die Frage des Netzzugangs als solchem („Ob\"), son-dern um die Frage der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses („Wie\") geht, kann deshalb im Ergebnis jedenfalls keine Rolle spielen und deshalb auch nicht als taugliches Zuwei¬sungskriterium dienen. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der geltend gemachte Anspruch selbst — wie hier - auf das BGB gestützt ist (vgl. § 433 II BGB) oder andererseits ein Anspruch auf Feststellung der Billigkeit gestützt auf das EnWG streitgegenständlich ist, weil es nach § 102 EnWG im Übrigen unerheblich ist, ob andere als die zu beachtenden Normen des EnWG den eigentlichen Schwerpunkt des Rechtsstreits bilden (vgl. Salje, Kommentar zum EnWG 2006, § 102 RN 7). Maßstab kann daher nur sein, ob bzw. dass Vorfragen überhaupt — wie hier die Preisgestaltung - nach dem EnWG zu beantworten sind.

Damit ist die Zuständigkeit gern. § 102 I 2 EnWG begründbar bzw. begründet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 09.02.07, Anl. B3; Beschluss des LG Lüneburg v. 14.10.08, Anl. B4).

Die Prüfung der Billigkeit eines Tarifs ist außerdem eine in ihrer Bedeutung über das einzelne Vertragsverhältnis hinausgehende grundsätzliche Frage, weshalb die Konzentration auf eine örtliche Spruchkammer (hier KfH beim Landgericht) auch interessengerecht ist und dem dem EnWG innewohnenden Zweck einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung besser Rechnung trägt.

In § 102 will das EnWG durch das Manifestieren einer ausschließlichen Zuständigkeitsregelung gerade auch mit der in Satz 2 gefundenen Regelung eine solche Konzentration für die Entscheidung aller im Zusammenhang mit dem EnWG stehenden energierechtlichen Fragen schaffen.

Der Rechtsstreit war daher auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Klägerin vom 03.11.08 (BI. 75 d. A.) an das Landgericht Erfurt — KfH - zu verweisen.

Der auf den 06.02.09 anberaumte Verhandlungstermin war aufzuheben, da die Beklagten die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ausdrücklich gerügt haben (BI. 53 d. A.), womit im Hinblick auf eine Verweisung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 504 ZPO entbehrlich gewesen ist.

E.

Richterin am Amtsgericht

Das Landgericht Erfurt - KfH - hat das Verfahren wie schon in Parallelverfahren übernommen.

Vom Amtsgericht Erfurt wurden verwiesen Rechtsstreite wegen Strom und wegen Gaspreisen der Stadtwerke.

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AG Erfurt, B. v. 22.01.2009 Az. 6 C 2000/08 zu § 102 EnWG, § 315 BGB
« Antwort #1 am: 10. Februar 2009, 18:22:24 »
Wichtig ist, dass man dem Amtsgericht entsprechende Beschlüsse wie den den OLG Koblenz vom 09.02.2007 oder den des Landgerichts Lüneburg vom 14.10.2008 vorlegen kann.

Diese Beschlüsse liegen dem Bund der Energieverbraucher alle vor. Leider wurden diese jedoch nicht in die Entscheidungssammlung eingestellt, wie bisher auch zwei wichtige Urteile des BGH aus dem Jahre 2008 (VIII ZR 138/07 und VIII ZR 274/06).

 

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